08.11.2021

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz 2021: die wichtigsten Änderungen

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf) wurde 2021 überarbeitet. In der Übersicht in diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Änderungen.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz wurde 2021 überarbeitet. Die Änderungen der Bauordnung und der Bauunterlagen-/Bauprüfverordnung wurden am 12.02.2021 veröffentlicht und traten überwiegend am 13.02.2021 in Kraft.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz: Übersicht der Neuerungen

Mit der Gesetzesnovelle wurden die Einsatzmöglichkeiten des Baustoffes Holz deutlich erweitert. Bei Gebäuden bis zur Hochhausgrenze ist ab sofort die Verwendung von Holz für die tragenden Bauteile möglich.

Darüber hinaus wurden mit den Änderungen an der Landesbauordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Digitalisierung der Bauverwaltung voranschreiten kann.

Die geänderten Formerfordernisse zum digitalen Baugenehmigungsverfahren gelten (wegen der Umstellung für alle am Bau Beteiligten sowie die Behörden) erst seit dem 01.08.2021.

LBauO Rh-Pf: Brandschutz (§15)

Bauteile aus brennbaren Baustoffen sind nun zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen entsprechen.

Neben den bereits existierenden Regeln für die statische Bemessung von Holzbauteilen gilt jetzt die neu erarbeitete Muster-Holzbaurichtlinie, die konkretisierende Regelungen zum Brandschutz enthält und unter anderem auch die Rahmenbedingungen für einen Verzicht auf eine Brandschutzbekleidung von tragenden Bauteilen aus Holz beschreibt.

Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume, sofern sie die Bauart von Brandwänden haben müssen (in Gebäuden der Gebäudeklasse 5), sind von dieser Regelung ausgenommen.

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Die wichtigsten Änderungen

Außenwände (§ 28)

Alternativ zu schwerentflammbaren Außenwandbekleidungen sind auch Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen entsprechen.

Damit soll dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, den Baustoff Holz, der das innere Tragsystem bildet, an der Fassade auch nach außen hin sichtbar zu machen.

Trennwände (§ 29)

Öffnungen sind zulässig, wenn sie für die Benutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen.

Brandwände (§ 30)

Werden Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden geschossweise versetzt angeordnet, so regelt Absatz 4 die notwendigen Anforderungen an Wände, Decken, tragende Bauteile und Außenwände im Bereich des Versatzes, um die Sicherheit zu gewährleisten und eine Brandausbreitung über einen Brandabschnitt hinaus einzuschränken.

Bei Wänden anstelle von Brandwänden, die nicht feuerbeständig sein müssen, kann die Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit für diese Bauteile angepasst werden.

In Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude sind Öffnungen zulässig, wenn es die Nutzung des Gebäudes erfordert.

Decken (§ 31)

Mit der Ergänzung werden in Angleichung an die Musterbauordnung Öffnungen in Geschossdecken außer innerhalb von Wohnungen auch in Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen zugelassen. Es wurden hochfeuerhemmende Abschlüsse aufgenommen, da die Öffnungen dieselben Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer haben müssen wie die jeweiligen Decken.

Notwendige Flure und Gänge (§ 35)

In Anpassung an die Musterbauordnung wurden die Anforderungen an offene Gänge, die als Rettungsweg dienen (sog. Laubengänge), geändert und präzisiert.

Fenster, Türen, Kellerlichtschächte (§ 37)

Im Brandfall muss sichergestellt sein, dass Personen sich gegenüber den Rettungskräften bemerkbar machen können. Daher ist der Betrieb von elektrisch betriebenen Rollläden und Verdunkelungsvorhängen bei Fenstern und Türen, die als Rettungsweg dienen, auch im Brandfall sicherzustellen.

Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.

Leitungsdurchführungen (§ 40)

Die Erleichterung zur Hindurchführung von Leitungen bei Nutzungseinheiten wurde auf 400 m² Nutzfläche ausgeweitet.

Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen (§ 45)

Nach dem Wort „feuerhemmend“ wurden die Worte „dicht- und selbstschließend“ eingefügt. Aufgrund der erschwerten Bedingungen für wirksame Löscharbeiten in Kellergeschossen erschien die Anpassung der bauordnungsrechtlichen Anforderung angemessen. Sie entspricht den Anforderungen an Türen in Trennwänden (§ 29) und Wände notwendiger Flure (§ 35).

Toilettenräume (§ 46)

Bei Gebäuden, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, wird nun die konkrete bauliche Ausgestaltung der Toilettenräume den Bauherren überlassen.

Beispiele: Sind in Unisex-Toiletten eine Toilette und ein Handwaschbecken in einem Raum untergebracht, ist ein eigenständiger Vorraum nicht erforderlich. Werden getrennte Toiletten-Anlagen für Männer und Frauen vorgesehen und diese jeweils auch für diversgeschlechtliche Menschen geöffnet, so haben diese die Wahl, ob sie die Herren/divers-oder Damen/divers-Toilette benutzen.

Sonderbauten (§ 50)

Selbstorganisierte Pflegewohngemeinschaften können Sonderbauten sein. In Anlehnung an die sich aus dem früheren § 6 LWTG ergebenden Größenordnungen (8 bzw. 16 Personen) bleibt die bis 2016 bestehende Möglichkeit besonderer Anforderungen an größere selbstorganisierte Pflegewohngemeinschaften, die i.d.R. in Wohngebäude integriert werden, weiterhin in der Landesbauordnung bestehen.

Baustellen (§ 53)

Es wurde klargestellt, dass auf der Baustellenkennzeichnung auch die Angaben zum Bauherrn erforderlich sind.

Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 62)

Masten mit einer Höhe von bis zu 15 Metern können nach den Angaben der Mobilfunkbetreiber einen Beitrag zum bedarfsgerechten 5G-Ausbau leisten. Die Erhöhung um fünf Meter für freistehende Antennen im Außenbereich gegenüber dem Status quo ist bauordnungsrechtlich vertretbar. Mit dem Einschub „auf Gebäuden gemessen ab …“ wurde klargestellt, dass ein unter dem Dach liegender Teil des Mastes oder ein Sockel nicht mitzurechnen ist.

Bauunterlagen für die Baugenehmigung (§ 1 BauuntPrüfVO)

Ziel des Gesetzgebers ist es, die digitale Beantragung und Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren zu fördern und eine ausschließlich elektronische Kommunikation zu ermöglichen. Der neue § 1 BauuntPrüfVO regelt die neue Art der Einreichung, Umfang und Inhalt der Bauunterlagen.

 

Es wurden außerdem Änderungen im Freistellungsverfahren, bei Abweichungen und bei der Bauvorlageberechtigung und Nachbarbeteiligung vorgenommen. In unserem Werk „Bauordnung im Bild – Rheinland-Pfalz“ finden Sie alle diese Details zu den aktuellen Änderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rh-Pf).

Wenn Sie sich für eine andere Bundeslandausgabe der Bauordnung interessieren, wählen Sie Ihre bevorzugte „Bauordnung in Bild“ aus der Liste. Bleiben Sie auf einem stets aktualisierten Stand!

Autor*in: WEKA Redaktion