Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 in Kraft: Was sich für Architekten und Planer ändert
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist die am 10. Juli 2026 verabschiedete Neufassung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes und trat am 29.07.2026 in Kraft. Für Architekten und Fachplaner ändern sich damit nicht nur Vorgaben zur Wärmeversorgung, sondern auch Anforderungen an Ökobilanzierung, Energieausweise, Nichtwohngebäude, Solarenergie und Gebäudeautomation.
Der Beitrag ordnet die wichtigsten Änderungen gegenüber dem GEG ein und zeigt, welche Folgen sich für Planung, Nachweise, Ausschreibung und Dokumentation ergeben.
Zuletzt aktualisiert am: 9. September 2026

GModG 2026 auf einen Blick
- Verabschiedet: 10. Juli 2026
- Veröffentlicht: 28. Juli 2026
- In Kraft seit: 29. Juli 2026
- Rechtliche Einordnung: Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wird in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt, neu strukturiert und in zentralen Bereichen weiterentwickelt.
- Wichtige Themen: Wärmeversorgung, Nullemissionsgebäude, energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude, Ökobilanzierung, Energieausweise, Solarenergie und Gebäudeautomation
- Weitere Fristen: Zusätzliche Anforderungen treten zwischen 2027 und 2040 gestaffelt in Kraft.
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz GModG – trägt die vollständige Bezeichnung „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“. Es ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Bezeichnung Gebäudeenergiegesetz.
Rechtlich handelt es sich jedoch nicht um ein vollständig neues, eigenständiges Regelwerk. Vielmehr wird das bisherige GEG umbenannt, neu strukturiert und in zentralen Bereichen inhaltlich weiterentwickelt. Der grundlegende gesetzliche Rahmen für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und die technische Ausstattung von Gebäuden bleibt bestehen.
Das GModG sollte dabei nicht auf die Änderungen am sogenannten „Heizungsgesetz“ reduziert werden. Sein Anwendungsbereich reicht deutlich weiter und umfasst unter anderem die Wärmeversorgung im Gebäudebestand, energetische Anforderungen an Neubauten, Mindeststandards für Nichtwohngebäude, Gebäudeautomation, Solarenergie, Ökobilanzierung und Energieausweise. Zugleich setzt es zentrale Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie in nationales Recht um.
Warum wurde das Gebäudeenergiegesetz zum GModG weiterentwickelt?
Ausgangspunkt der Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) war die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD). Das neue Gesetz setzt Vorgaben zu Nullemissionsgebäuden, Nichtwohngebäuden, Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Energieausweisen und Gebäudetechnik um.
Die mit dem sogenannten Heizungsgesetz von 2023 eingeführten Vorgaben zum Heizungstausch und die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien hatte zu Verunsicherung geführt sowie Investitionsentscheidungen teilweise erschwert. Das GModG ersetzt diesen Ansatz im Gebäudebestand durch einen gestuften und technologieoffeneren Modernisierungspfad mit verschiedenen Erfüllungsoptionen und steigenden Anforderungen an die eingesetzten Energieträger.
GModG und GEG im Vergleich: Was bleibt und was ändert sich?
Mit dem GModG entfallen nicht sämtliche bisherigen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes. Der grundlegende Ordnungsrahmen für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Gebäudetechnik bleibt bestehen. Neu geordnet werden jedoch zentrale Vorgaben zur Wärmeversorgung, zu Berechnungsverfahren und Nachweisen sowie zu Neubauten und Nichtwohngebäuden. Gleichzeitig kommen mit der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie neue Anforderungen hinzu.
| Themenbereich | Bisheriges GEG | Neues GModG | Bedeutung für Architekten und Planer |
| Wärmeversorgung im Bestand | Beim Einbau einer neuen Heizung galt grundsätzlich die 65-%-EE-Vorgabe nach § 71 GEG. | Die §§ 71 sowie 71b bis 72 werden gestrichen. An ihre Stelle treten technologieoffenere Erfüllungsoptionen | Wärmeversorgung nicht allein nach der aktuellen Zulässigkeit bewerten. Auch die künftigen Brennstoffanteile, die Verfügbarkeit der |
| Neubauten | Maßgeblich waren die Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude sowie die bisherigen Referenzgebäude und Berechnungsverfahren. | Das Nullemissionsgebäude wird gestuft eingeführt: zunächst für bestimmte öffentliche Nichtwohngebäude und ab 2030 für alle Neubauten. Fossile CO₂-Emissionen am Standort sind dann ausgeschlossen. | Gebäudehülle, Wärmeversorgung und technische Ausstattung müssen frühzeitig zu einem schlüssigen Gesamtkonzept verbunden werden. Maßgeblich ist der für das Projekt geltende Stichtag. |
| Bestehende Nichtwohngebäude | Es bestanden energetische Anforderungen, aber keine allgemeinen Mindeststandards nach dem MEPS-System. | Für bestehende Nichtwohngebäude werden stufenweise Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eingeführt. | Bestandsgebäude müssen auf ihre künftige Konformität geprüft werden. Daraus können zusätzliche Bestandsanalysen, Modernisierungsfahrpläne und Wirtschaftlichkeitsvergleiche entstehen. |
| Gebäudeautomation | Anforderungen an die Gebäudeautomation galten für Nichtwohngebäude ab einer Anlagenleistung von mehr als 290 Kilowatt. | Die Schwelle wird auf mehr als 70 Kilowatt abgesenkt. Hinzu kommen erweiterte Anforderungen an Monitoring, Steuerung, Schnittstellen und Beleuchtungsautomation. | Mehr Nichtwohngebäude fallen in den Anwendungsbereich. TGA-, Automations- und Betriebskonzepte müssen früher abgestimmt und die technische Interoperabilität berücksichtigt werden. |
| Berechnungsverfahren und Normen | Grundlage der Gesamtbilanzierung war insbesondere die DIN V 18599:2018-09. | Die Berechnung wird auf die DIN/TS 18599:2025-10 und weitere aktualisierte Normen umgestellt. Auch die Referenzgebäudelogik und die Primärenergiefaktoren ändern sich. | Berechnungssoftware, Stammdaten und Nachweisverfahren müssen aktualisiert werden. Bereits untersuchte Anlagenvarianten können unter den neuen Bewertungsgrundlagenzu anderen Ergebnissen führen. |
| Ökobilanzierung | Eine allgemeine Pflicht zur Offenlegung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Neubauten bestand nicht. | Die Ökobilanzierung nach DIN SPEC 91606:2026-07 wird stufenweise verpflichtend. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zur Treibhausgasbilanz darzustellen. | Materialmengen, EPDs und weitere Lebenszyklusdaten müssen frühzeitig beschafft und in den Planungsprozess integriert werden. Für die Ausstellung gelten zusätzliche Qualifikationsanforderungen. |
| Energieausweise | Energieausweise enthielten die bisherigen energetischen Kennwerte; für Nichtwohngebäude waren auch Verbrauchsausweise vorgesehen. | Energieausweise werden um zusätzliche Angaben wie Treibhausgasemissionen, Nutzenergie, Smart-Readiness und neue Effizienzklassen erweitert. Für Nichtwohngebäude ist ausschließlich ein Bedarfsausweis vorgesehen. | Datenbeschaffung und Nachweiserstellung werden umfangreicher. Energieausweis- und Bilanzierungssoftware müssen die neuen Angaben und Bewertungsverfahren abbilden. |
| Solarenergie | Eine allgemeine bundesrechtliche Solarpflicht für die im GModG erfassten Gebäudetypen bestand nicht. | Das GModG führt zeitlich und nach Gebäudetyp gestaffelte bundesrechtliche Solaranforderungen ein. Weitergehende landesrechtliche Vorgaben bleiben möglich. | Dach-, Fassaden-, Statik- und Elektroplanung müssen früher koordiniert werden. Bei mehrjährigen Projekten ist der maßgebliche Geltungszeitpunkt besonders zu beachten. |
Der Vergleich zeigt: Das GModG lockert mit dem Wegfall der pauschalen 65-%-EE-Vorgabe zwar einen zentralen Bestandteil des bisherigen Heizungsrechts. Gleichzeitig steigen jedoch die fachlichen Anforderungen an Bilanzierung, Datenqualität, Nichtwohngebäude, Gebäudeautomation und Lebenszyklusbetrachtung. Für die Planung entsteht damit nicht weniger, sondern ein anders gelagerter und teilweise deutlich höherer Koordinations- und Nachweisaufwand.
Welche Änderungen des GModG sind für die Planung besonders relevant?
Die planungsrelevanten Änderungen des GModG reichen von der Wärmeversorgung über neue energetische Berechnungsgrundlagen bis hin zu Ökobilanzierung, Solarenergie und Gebäudeautomation. Viele Anforderungen gelten zeitlich gestaffelt. Architekten und Fachplaner müssen deshalb frühzeitig prüfen, welche Vorgaben zum maßgeblichen Projektzeitpunkt greifen und welche zusätzlichen Daten, Nachweise oder Fachplanungsleistungen erforderlich werden.
Wärmeversorgung im Bestand: Biotreppe und Grüngasquote
Für den Einbau neuer Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden ersetzt das GModG die bisherige pauschale 65-%-EE-Vorgabe durch einen gestuften und technologieoffeneren Modernisierungspfad. Die bisherigen §§ 71 sowie 71b bis 72 GEG entfallen. Die Anforderungen an den Heizungstausch werden nun insbesondere in den §§ 42 bis 46 GModG geregelt.
§ 42 GModG eröffnet für den Ersatz von Heizungsanlagen im Bestand verschiedene technologieoffene Lösungen. Dazu zählen insbesondere Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse- und Wasserstoffsysteme, Hybridheizungen, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizungen sowie der Anschluss an ein Wärmenetz.
Biotreppe für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen
Für neue Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen in Bestandsgebäuden gilt die sogenannte Biotreppe. Sie schreibt schrittweise steigende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe vor:
- ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent,
- ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent,
- ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent,
- ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent.
Als Erfüllungswege kommen insbesondere Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie verschiedene Formen von Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate infrage.

Die Biotreppe gilt ausschließlich für Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden. Für Neubauten gelten eigene energetische Anforderungen. Ab 2030 müssen Neubauten als Nullemissionsgebäude errichtet werden; fossile CO₂-Emissionen am Standort sind dann ausgeschlossen.
Grüngas- und Grünheizölquote
§ 42a GModG kündigt ergänzend eine Grüngas- und Grünheizölquote an. Danach soll ein gesondertes Gesetz die Anbieter von Gas, Heizöl und Flüssiggas verpflichten, die für die Gebäudeheizung in Verkehr gebrachten Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Energieträger umzustellen.
Die Quote soll auf die Mindestanteile der Biotreppe angerechnet werden. Welche Brennstoffmengen künftig tatsächlich verfügbar sein werden und zu welchen Preisen sie angeboten werden können, bleibt jedoch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
Für die Planung bedeutet das: Die heutige Zulässigkeit einer Gas- oder Ölheizung reicht als Entscheidungsgrundlage nicht aus. In Variantenuntersuchungen sind auch die künftig erforderlichen Brennstoffanteile, deren Verfügbarkeit und die zu erwartenden Betriebskosten zu berücksichtigen.
Die kommunale Wärmeplanung ist dabei nicht mehr in gleicher Weise der zentrale gesetzliche Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit einer Heizungsentscheidung. Das GModG ordnet die Anforderungen in erster Linie über die eigenen technischen und zeitlichen Vorgaben.
Besondere Anforderungen an Stromdirektheizungen
Stromdirektheizungen bleiben zulässig, setzen jedoch einen erhöhten baulichen Wärmeschutz voraus. Bei neuen Wohngebäuden müssen die gesetzlichen Anforderungen um mindestens 45 Prozent, bei bestehenden Wohngebäuden um mindestens 30 Prozent unterschritten werden. Ausnahmen gelten für selbst genutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen sowie beim Austausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizungen.
Nullemissionsgebäude und Anforderungen an Nichtwohngebäude
Das GModG führt neue energetische Standards für Neubauten und bestehende Nichtwohngebäude ein. Während das Nullemissionsgebäude schrittweise zum verbindlichen Neubaustandard wird, gelten für den Nichtwohngebäudebestand künftig Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
Für Neubauten
Ein Nullemissionsgebäude weist einen sehr niedrigen Primärenergiebedarf auf und verursacht am Standort keine fossilen CO₂-Emissionen. Der verbleibende Energiebedarf soll durch erneuerbare Energien, Energiegemeinschaften, effiziente Fernwärme- oder Fernkältesysteme oder andere CO₂-freie Quellen gedeckt werden.
Der Standard gilt:
- ab 1. Januar 2028 für neue öffentliche Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden,
- ab 1. Januar 2030 für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude.
Bis Ende 2029 gelten für die übrigen Neubauten weiterhin die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude. Der Primärenergiefaktor des Referenzgebäudes liegt zunächst bei 0,75 und sinkt ab 2030 auf 0,70; für neue öffentliche Nichtwohngebäude gilt dieser Wert bereits ab 2028.
Gebäudehülle, Wärmeversorgung und technische Ausstattung müssen deshalb frühzeitig als Gesamtsystem geplant und dem maßgeblichen Projektstichtag zugeordnet werden.
Für bestehende Nichtwohngebäude
Für bestehende Nichtwohngebäude werden stufenweise Minimum Energy Performance Standards (MEPS) eingeführt:
- ab 1. Januar 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudes betragen; dies entspricht mindestens der Energieeffizienzklasse G,
- ab 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-Fache; dies entspricht mindestens der Energieeffizienzklasse F.
Ein gesonderter Nachweis kann unter anderem bei einem neueren Bau- oder Modernisierungsstandard sowie bei einer überwiegenden Versorgung durch Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme entfallen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Baudenkmäler, bestimmte Industrie- und Werkstattgebäude, Kleingebäude unter 50 Quadratmetern sowie Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.
Neue Berechnungsgrundlagen
Am 01.01.2027 werden die Berechnungs- und Nachweisverfahren auf aktuelle Normen umgestellt. Dazu gehören insbesondere die DIN/TS 18599:2025-10 sowie aktualisierte Regelungen zum sommerlichen Wärme- und Feuchteschutz und zu Wärmedurchgangswiderständen.
Zugleich ändern sich Referenzgebäude und Primärenergiefaktoren: Der Faktor für Netzstrom sinkt von 1,8 auf 1,5, während er für Holz und feste Biomasse von 0,2 auf 0,7 steigt. Berechnungssoftware, Stammdaten und bereits untersuchte Anlagenvarianten müssen deshalb rechtzeitig überprüft werden.
Ökobilanzierung und Energieausweise
Mit dem GModG wird die Betrachtung der energetischen Betriebsphase um eine Lebenszyklusperspektive ergänzt. Künftig werden nicht mehr nur die beim Gebäudebetrieb entstehenden Emissionen betrachtet. Auch die Treibhausgasemissionen aus Herstellung, Errichtung, Nutzung und Rückbau des Gebäudes fließen in die Bewertung ein.
Ökobilanzierung wirdverpflichtend
Grundlage der Ökobilanzierung ist die DIN SPEC 91606:2026-07. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden als GWP100-Wert in Kilogramm CO₂-Äquivalenten je Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr angegeben.
Die Pflicht wird gestaffelt eingeführt:
- ab 1. Januar 2028: für Neubauten mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche,
- ab 1. Januar 2030: für alle Neubauten.
Berücksichtigt werden die Treibhausgasemissionen über den gesamten Gebäudelebenszyklus – von der Herstellung der Bauprodukte und der Errichtung über Nutzung, Instandhaltung und Energieverbrauch bis zu Rückbau und Entsorgung.
Die Ergebnisse werden in einem Bericht zur Treibhausgasbilanz im Lebenszyklus dargestellt. Dieser Bericht ist ein unselbstständiger Bestandteil des Energieausweises und muss in einem maschinenlesbaren Format übermittelt werden.
Für die Berechnung sind belastbare Mengen-, Produkt- und Lebenszyklusdaten erforderlich.
Auch die Qualifikation der Aussteller wird geregelt. Der Bericht darf nur von Personen erstellt werden, die neben der erforderlichen Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen beziehungsweise einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Berechtigung eine Fortbildung in angewandter Gebäudeökobilanzierung abgeschlossen haben.
Energieausweise werden umfangreicher
Auch die Energieausweise verändern sich grundlegend. Zu den neuen oder erweiterten Angaben gehören:
- betriebsbedingte Treibhausgasemissionen,
- Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen,
- Energieeffizienzklassen von A bis G für Nichtwohngebäude,
- Anteil erneuerbarer Energien am Standort,
- Verhältnis des Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude,
- Nutzenergiebedarf,
- Smart-Readiness des Gebäudes,
- Eignung des Wärmeverteilsystems für niedrige Temperaturen.
Für Nichtwohngebäude ist künftig ausschließlich ein Bedarfsausweis vorgesehen. Verbrauchsausweise für Nichtwohngebäude entfallen. Zusätzlich wird die Ausstellung eines Energieausweises nicht nur bei einem neuen Mietvertragsabschluss, sondern auch bei einer Mietvertragsverlängerung relevant.
Energieausweise sind digital und in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Eine Papierfassung muss nur auf Verlangen bereitgestellt werden.
Solarpflicht, Ladeinfrastruktur und Gebäudeautomation
Solarenergie, Ladeinfrastruktur und Gebäudeautomation greifen unmittelbar in die Gebäude-, TGA- und Elektroplanung ein. Die Anforderungen werden nach Gebäudetyp, Nutzung, Größe und Geltungszeitpunkt gestaffelt eingeführt.
Solarenergie
Die erste Stufe der bundesrechtlichen Solarpflicht gilt ab dem 1. Januar 2027 für neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche. Weitere Stufen folgen ab 2028 und sind in der Fristenübersicht am Ende des Beitrags zusammengefasst.
Ausnahmen gelten, wenn die Installation technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Auch entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften können eine Ausnahme begründen. Die Bundesregelung schließt zudem weitergehende landesrechtliche Anforderungen nicht aus.
Für mehrjährige Projekte muss die Solarpflicht deshalb anhand des Gebäudetyps, der Nutzfläche, des Sanierungsumfangs und des maßgeblichen Stichtags geprüft werden.
Ladeinfrastruktur
Das GModG ändert zugleich die Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Die §§ 6 bis 10 GEIG werden im Zuge der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie überarbeitet. Betroffen sind Anforderungen an die Lade- und Leitungsinfrastruktur bei neu zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Für die Planung sind Ladeinfrastruktur, Elektroversorgung und Gebäudekonzept miteinander abzustimmen. Die dafür erforderlichen Flächen, Leitungswege und technischen Schnittstellen sollten nicht erst während der Ausführungsplanung berücksichtigt werden.
Gebäudeautomation
Die Anforderungen an die Gebäudeautomation werden deutlich ausgeweitet. Die bisherige Leistungsschwelle von mehr als 290 Kilowatt wird für Nichtwohngebäude auf mehr als 70 Kilowatt abgesenkt.
Die Nachrüstungspflicht gilt für Nichtwohngebäude, wenn die Nennleistung der Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt beträgt, und soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Das Automationssystem muss Verbrauchs- und Raumklimadaten fortlaufend erfassen und auswerten, Effizienzverluste erkennen sowie Betreiber auf Optimierungsmöglichkeiten hinweisen. Die Daten sind über eine frei konfigurierbare Schnittstelle bereitzustellen, damit auch herstellerunabhängige Auswertungen möglich sind.
Damit wird die Interoperabilität der Systeme zu einem wesentlichen Planungsziel. Unterschiedliche gebäudetechnische Systeme und Anwendungen müssen auch bei herstellerspezifischen Technologien gemeinsam betrieben werden können.
Für neue Nichtwohngebäude gelten zusätzliche Anforderungen:
- bei mehr als 290 Kilowatt Heizleistung: Automationsgrad B,
- bei mehr als 70 Kilowatt: Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10,
- technisches Inbetriebnahme-Management,
- Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen,
- Sicherstellung der Kommunikation zwischen den technischen Systemen.
Zusätzlich ist für Nichtwohngebäude mit mehr als 70 Kilowatt bis Ende 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung vorgesehen, soweit diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Anforderungen betreffen nicht nur die technische Ausrüstung. Sie erfordern eine enge Abstimmung zwischen Architektur, TGA-Fachplanung, Elektroplanung, Gebäudeautomation und späterem Gebäudebetrieb.
Was müssen Architekten und Fachplaner bei GModG-Projekten konkret beachten?
Für GModG-Projekte müssen die jeweils geltenden Anforderungen frühzeitig dem konkreten Vorhaben zugeordnet und in Planung, Produktauswahl, Ausschreibung und Nachweisführung überführt werden. Entscheidend sind insbesondere Gebäudetyp, Projektstand, maßgeblicher Stichtag sowie die erforderlichen Fachplanungs- und Beratungsleistungen.
Anwendungsbereich, Gebäudetyp und Stichtag prüfen
Vor Beginn der vertieften Bauplanung ist zu klären, ob es sich um einen Neubau, eine Bestandsmodernisierung oder eine technische Einzelmaßnahme sowie um ein Wohn-, Nichtwohn- oder öffentliches Nichtwohngebäude handelt.
Für die Prüfung empfiehlt sich folgende Reihenfolge:
- Projekt und Gebäudetyp einordnen
Relevante Nutzflächen, Anlagenleistungen und weitere Schwellenwerte sind dem konkreten Vorhaben zuzuordnen. - Projektstand und Stichtage bestimmen
Planungs-, Genehmigungs- und Ausführungsstand sind mit den jeweils geltenden Fristen für Berechnungsverfahren, Energieausweise, Ökobilanzierung, Solarpflichten, Nullemissionsgebäude und MEPS abzugleichen. - Erfüllungstatbestände und Ausnahmen prüfen
Je nach Baualter, energetischem Standard, Wärmeversorgung, Nutzung oder Denkmalschutz können automatische Erfüllungstatbestände oder Ausnahmen greifen. - Fachplanungs- und Nachweisleistungen festlegen
Frühzeitig ist zu klären, welche zusätzlichen Leistungen etwa für Energieberatung, TGA-Planung, Gebäudeautomation, Ökobilanzierung oder Energieausweise erforderlich sind.
Architektur, Fachplanung, Beratung und Bauherrschaft sollten eindeutig festlegen, wer Berechnungen, Variantenuntersuchungen, Datenerhebung und Nachweise übernimmt.
Planung, Produktauswahl, Ausschreibung und Nachweise sicherstellen
Die gesetzlichen Anforderungen müssen von Beginn an in konkrete Planungs- und Ausschreibungsvorgaben übersetzt werden. Energieversorgung, Gebäudehülle, technische Ausstattung, Materialwahl und Nachweisführung sind dabei als zusammenhängendes System zu betrachten.
Ein geeigneter Planungsablauf umfasst vier Schritte:
- Anforderungen und Projektziele festlegen
Neben den gesetzlichen Mindestanforderungen und Stichtagen sind gegebenenfalls Nachhaltigkeits-, Förder- und Betriebsziele zu berücksichtigen. - Technische Varianten entwickeln und bewerten
Systeme sollten hinsichtlich Investitions- und Betriebskosten, Primärenergie, künftiger Brennstoffanforderungen und Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen verglichen werden. - Produkte auf belastbarer Datenbasis auswählen
Technische Leistungswerte, EPDs, Lebenszyklusdaten, Zertifikate und Schnittstellenangaben müssen rechtzeitig und in ausreichender Qualität vorliegen. - Schnittstellen und Änderungsrisiken berücksichtigen
Architektur, TGA, Elektroplanung, Gebäudeautomation und späterer Betrieb sind frühzeitig aufeinander abzustimmen. Bei längeren Projektlaufzeiten ist außerdem die weitere Entwicklung von Rechtslage, Normen und Fristen zu beachten.
Für Ausschreibung und Nachweisführung sollten nicht nur Produkte oder Systeme, sondern auch die geforderten Leistungswerte, Datenformate, Funktionen und Nachweise eindeutig beschrieben werden. Das betrifft insbesondere energetische und ökologische Kennwerte, Automationsgrade, Schnittstellen, Monitoring- und Steuerungsfunktionen sowie Inbetriebnahme, Einregelung, Baudokumentation und Übergabe.
Welche Unterlagen wann benötigt werden, zeigt die folgende Übersicht:
| Planungsaufgabe | Benötigte Unterlagen | Idealer Zeitpunkt |
| Variantenvergleich | Technische und energetische Leistungsdaten | Vorplanung |
| Ökobilanzierung | EPDs, Lebenszyklusdaten und Mengenermittlung | Entwurfsplanung |
| Energetische Nachweise | Systemdaten, Primärenergiefaktoren und Berechnungsgrundlagen | Entwurfs- und Genehmigungsplanung |
| Ausschreibung | Leistungstexte, Zertifikate und geforderte Nachweise | Vergabevorbereitung |
| Ausführungsplanung | CAD-, BIM-, Anschluss- und Schnittstellendaten | Ausführungsplanung |
| Gebäudeautomation | Funktionsbeschreibungen, Schnittstellen und Automationsgrade | Entwurfs- und Ausführungsplanung |
| Abnahme und Übergabe | Inbetriebnahme-, Betriebs- und Wartungsunterlagen | Fertigstellung und Abnahme |
Bei der Ökobilanzierung sollten EPDs frühzeitig beschafft, Referenzdaten aus der ÖKOBAUDAT genutzt und BIM-basierte Massenermittlungen über die Planungsphasen hinweg fortgeschrieben werden. Für digitale Energieausweise und Berichte zur Treibhausgasbilanz sind außerdem Datenformate, Zuständigkeiten und Übergabeprozesse festzulegen.
Die Projektdokumentation sollte Variantenentscheidungen nachvollziehbar festhalten. Für Bauherrn und Betreiber sind neben den energetischen Nachweisen auch vollständige Inbetriebnahme-, Betriebs- und Wartungsunterlagen bereitzustellen.
Typische Praxisfehler
- Anforderungen und Stichtage erst in späten Planungsphasen prüfen
- Produkt- und Nachweisdaten zu spät anfordern
- Herstellerangaben ungeprüft übernehmen
- zusätzliche Planungs- und Nachweisleistungen vertraglich nicht abgrenzen
- Zuständigkeiten für Erstellung, Prüfung und Freigabe offenlassen
- Inbetriebnahme, Dokumentation und Betreiberübergabe nicht ausreichend berücksichtigen
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Mit dem Inkrafttreten des GModG sollten Architekten, Fachplaner und Energieberater zunächst prüfen, welche laufenden und geplanten Projekte unmittelbar betroffen sind. Die Checkliste unterstützt dabei, Berechnungsverfahren, Nachweise, technische Konzepte und vertragliche Leistungen systematisch auf die neue Rechtslage umzustellen.
Häufige Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Seit wann gilt das GModG?
Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Artikel 2 und Artikel 7 treten am 01. Januar 2027 in Kraft; weitere Änderungsstufen folgen ab dem 1. Januar 2028 beziehungsweise dem 1. Januar 2030.
Ersetzt das GModG das Gebäudeenergiegesetz vollständig?
Das GModG ist rechtlich kein vollständig neues, eigenständiges Gesetz. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wird umbenannt, strukturell neu geordnet und in zentralen Bereichen inhaltlich verändert.
Der grundlegende Ordnungsrahmen für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Gebäudetechnik bleibt bestehen. Neu geregelt werden insbesondere die Wärmeversorgung im Bestand, Berechnungs- und Nachweisverfahren, Nullemissionsgebäude, Mindeststandards für Nichtwohngebäude, Ökobilanzierung, Energieausweise, Solarenergie und Gebäudeautomation.
Gilt das GModG auch für bereits laufende Bauprojekte?
Das GModG enthält mehrere zeitlich gestaffelte Änderungsstufen. Bei laufenden Projekten ist deshalb zu prüfen, welcher Artikel und welcher Stichtag auf die jeweilige Planung, Genehmigung, Errichtung oder Nachweisführung anzuwenden ist.
Welche Gebäude sind vom GModG betroffen?
Das GModG betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude sowie Neubauten und bestehende Gebäude. Welche Anforderungen gelten, hängt unter anderem von Gebäudetyp, Nutzung, Nutzfläche, Anlagenleistung, Sanierungsumfang und maßgeblichem Stichtag ab.
Besondere Anforderungen gelten insbesondere für neue Wohn- und Nichtwohngebäude, öffentliche und bestehende Nichtwohngebäude sowie für Gebäude mit Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen über 70 Kilowatt. Weitere Pflichten knüpfen etwa an eine Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern oder an die gestaffelte Solarpflicht an. Ausnahmen bestehen unter anderem für Baudenkmäler, bestimmte Industrie- und Werkstattgebäude, Kleingebäude unter 50 Quadratmetern sowie Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.
Ausblick: Welche GModG-Fristen und Konkretisierungen Planer im Blick behalten sollten
Das GModG wird schrittweise wirksam. Bei länger laufenden Projekten prüfen Architekten und Fachplaner daher nicht nur die aktuelle Rechtslage, sondern auch spätere Stichtage sowie Änderungen an Normen, Berechnungsverfahren und Nachweisen. Maßgeblich ist, welche Anforderungen während Planung, Baugenehmigung und Bauausführung für das jeweilige Vorhaben gelten.
GModG-Umsetzungsfahrplan
Bei mehrjährigen Projekten sollten diese Anforderungen bereits vor ihrem formalen Geltungsbeginn in die Planung einfließen. Andernfalls können spätere Umplanungen, zusätzliche Nachweise oder eine erneute Produktauswahl erforderlich werden.
Welche fachlichen und rechtlichen Konkretisierungen sind noch zu erwarten?
Offen ist insbesondere die konkrete Ausgestaltung der angekündigten Grüngas- und Grünheizölquote. Nach § 42a GModG soll hierzu bis zum 1. Dezember 2026 ein gesondertes Gesetz vorgelegt werden. Es soll die Anbieter von Gas, Heizöl und Flüssiggas verpflichten, die für die Gebäudeheizung in Verkehr gebrachten Brennstoffe schrittweise auf klimaneutrale Energieträger umzustellen.
Für Planung und Wirtschaftlichkeitsbewertung bleiben vor allem die Verfügbarkeit, Preisentwicklung und Anrechenbarkeit dieser Brennstoffe sowie die daraus entstehenden Betriebskosten und Nachweispflichten relevant.
Weitere Konkretisierungen sind bei der praktischen Umsetzung der neuen Normen und Nachweisverfahren zu erwarten. Das betrifft insbesondere Berechnungssoftware, Gebäudeökobilanzierung, Daten- und Austauschformate, erweiterte Energieausweise, maschinenlesbare Nachweise, Smart-Readiness und Gebäudeautomation.
Erste Praxiserfahrungen werden zudem zeigen, welche Anforderungen einen besonders hohen Abstimmungsaufwand verursachen, welche Daten fehlen und wie zusätzliche Leistungen vertraglich sowie honorartechnisch abgegrenzt werden können. Rechtsstand, technische Regeln, Software und Nachweisdaten sollten deshalb während der gesamten Projektlaufzeit regelmäßig überprüft werden.

