13.04.2016

Flächen für Nebenanlagen sowie für Stellplätze und Garagen

Die Regelungen des Bauplanungsrechts zu Nebenanlage n sowie zu Stellplätzen und Garage n sind vergleichsweise unübersichtlich. Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung verwenden unterschiedliche Begrifflichkeiten und regeln überschneidend die Zulässigkeit von Nebenanlagen. Erschwerend kommt hinzu, dass Stellplätze (und Garagen) in der allgemeinen Praxis häufig als Untergruppe von Nebenanlagen gewertet werden, jedoch im engeren Sinne nicht zu den Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung zählen. Hierzu wird auf die Unterscheidung gemäß §§ 12 und 14 Baunutzungsverordnung verwiesen.

In der praktischen Anwendung bedeutet dies für den jeweiligen Plangeber, sich intensiv

  • mit der Unterscheidung und den speziellen Regelungen von allgemeinen Nebenanlagen und von Stellplätzen/Garagen auseinanderzusetzen und gleichzeitig

  • mit den unterschiedlichen Ermächtigungen und Regelungsmöglichkeiten des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung zu beschäftigen.

Da das Baugesetzbuch in § 9 keine explizite Regelung zu Nebenanlagen beinhaltet, jedoch die Baunutzungsverordnung zahlreiche Ermächtigungsmöglichkeiten eröffnet, wird im Folgenden ausführlich auf das gesamte Spektrum der Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen eingegangen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Alternative 1) können auf den Grundstücken die Flächen von bestimmten Nebenanlagen verortet werden, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung des Grundstücks erforderlich sind. Durch die Kopplung der Festsetzung an erforderliche …

Autor*in: Hartmut Welters (Prof. Dipl.-Ing., Architekt und Stadtplaner. Mitinhaber des Architektur- und Stadtplanungsbüros Post-Welters, Dortmund/Köln. Professor für „Stadtbereichsplanung und Wohnbau" an der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM Gießen).)

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