11.01.2021

Was Sie beim Einsatz von Fremdfirmen beachten sollten

Der Einsatz von Fremdfirmen im eigenen Unternehmen muss arbeitsschutzrechtlich voll abgesichert sein. Bestehen Sie also darauf, dass der potentielle Auftragnehmer auch in puncto Arbeitsschutz auf Herz und Nieren überprüft wird und dass er Ihre Auflagen und Anforderungen voll und ganz erfüllen kann.

Frau zeigt Mann eine Checkliste über die Arbeitsschutzbestimmungen im Betrieb

Als Nachweis der arbeitsschutzrechtlichen Zuverlässigkeit eines möglichen Auftragnehmers kommen meist Zertifizierungen nach gängigen Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) in Betracht, hilfsweise können ggf. auch Referenzen des Auftragnehmers oder Unfallzahlen der letzten Jahre nützlich sein.

Bestätigung über den Erhalt der Arbeitsschutzbestimmungen

Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollte grundsätzlich auch die jeweils spezifischen Arbeitsschutzbestimmungen enthalten. Inhaltlich sollten hier u. a. folgende Punkte geregelt sein:

  • Anmeldung der Beschäftigten beim Betreten des Betriebsgeländes
  • besondere Gefahrenquellen
  • Beschäftigtenunterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • Verhalten im Normal- und im Alarmfall
  • betriebliche Zuständigkeiten und Weisungsbefugnisse

Den Erhalt wie auch die Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen sollte der Fremdunternehmer schriftlich bestätigen. Als Auftraggeber sollten Sie immer verlangen, dass nur geeignetes, ausreichend qualifiziertes und unterwiesenes Personal unter Einhaltung aller gesetzlichen, tariflichen und sonstiger Vorschriften im Einsatzbetrieb tätig werden darf.

Der Auftragsverantwortliche des Auftraggebers

Im Vorfeld der Vertragsverhandlungen wird auch der auftragsverantwortliche Mitarbeiter vom Auftraggeber bestimmt. Seine wesentlichen Aufgaben bestehen vor allem in der

  • Unterweisung des Verantwortlichen der Fremdfirma,
  • Koordination und Überwachung der Tätigkeiten und
  • (Mit-)Abnahme der Vertragsleistungen

Der Auftragsverantwortliche muss selbstverständlich die fachliche Eignung für seine Tätigkeit besitzen – in aller Regel übernimmt er die arbeitsschutzrechtlichen Unternehmerpflichten.

Einweisung des Fremdfirmenverantwortlichen

Wenn die Fremdfirma dem Auftraggeber ihren Verantwortlichen benannt hat, wird dieser vom Auftragsverantwortlichen eingewiesen. In der Einweisung werden

  1. die besonderen betriebsspezifischen Gefahren und Risiken erläutert und
  2. über die während des Einsatzes herrschenden konkreten Arbeitsbedingungen informiert.

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber darf der Fremdfirma alle Anweisungen geben, die Art und Umfang (Spezifikation) der werkvertraglich vereinbarten Leistung („was“, „wann“ und „wo“) betreffen. Dazu gehören u. a. betriebsspezifische Hinweise, insbesondere im Hinblick auf Betriebssicherheit und Sicherheitsverhalten.

Vorsicht: Sogenannte Arbeitsanweisungen, die sich auf die Art und Weise („wie“ und „wer“) der Durchführung der Tätigkeit beziehen, müssen unbedingt vermieden werden. Sonst könnte der zugrundeliegende Werkvertrag als Scheinselbständigkeit anzusehen sein – mit gravierenden rechtlichen und finanziellen Folgen für Auftraggeber wie für die Fremdfirma!

Unterweisung eigener Mitarbeiter

Mitarbeiter des eigenen Unternehmens müssen eine spezielle Unterweisung erhalten, wenn sich aus dem Tätigwerden der Fremdfirmenmitarbeiter zusätzliche Gefährdungen ergeben, neue Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen oder sich Arbeitsabläufe verändern.

Kontrolle ist unverzichtbar

Der Auftragsverantwortliche muss zwingend kontrollieren, ob die Fremdmitarbeiter die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und einhalten. Sind die Maßnahmen unzureichend bzw. können sie einen sicheren Zustand nicht über eine längere Zeit garantieren, müssen gemeinsam mit dem Verantwortlichen der Fremdfirma, der örtlich zuständigen Führungskraft des Auftraggebers und ggf. unter Einbeziehung weiterer notwendiger Fachkräfte neue Maßnahmen festgelegt werden.

 

Autor*in: Markus Horn