Urteil: E-Scooter-Explosion im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall
Ein Unfall im Homeoffice ist nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu einer E-Scooter-Akku-Explosion in einer Privatwohnung. Urteil Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2025, Az. L 21 U 47/23
Zuletzt aktualisiert am: 29. Mai 2026

Der Kläger arbeitete während des Ereignisses im Homeoffice. Dennoch sah das Gericht keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der konkreten Handlung, bei der die Verletzungen entstanden. Entscheidend war: Die Knochenbrüche zog sich der Kläger nicht während der Telefonkonferenz zu, sondern beim Sprung aus dem Fenster beziehungsweise beim Sich-Fallenlassen aus dem Fensterbereich in den Innenhof.
Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.10.2025, Az. L 21 U 47/23, wie es im bereitgestellten Ausgangsmaterial wiedergegeben wird.
Das Wichtigste zum Urteil in Kürze
- Das LSG Berlin-Brandenburg erkannte die Verletzungen nach einer E-Scooter-Akku-Explosion im Homeoffice nicht als Arbeitsunfall an.
- Der Kläger war zwar zuvor beruflich tätig und befand sich in einer Telefonkonferenz.
- Die Verletzungen entstanden aber erst beim Sprung aus dem Fenster beziehungsweise beim Sich-Fallenlassen aus dem Fensterbereich.
- Diese Handlung wertete das Gericht als private Rettungshandlung.
- Der erforderliche innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit fehlte.
- Private Gegenstände im Homeoffice sind nicht automatisch Teil der versicherten Arbeit.
- Arbeitgeber bleiben dennoch verpflichtet, Homeoffice-Arbeit arbeitsschutzrechtlich zu organisieren.
| Gericht | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg |
| Entscheidung | Urteil vom 09.10.2025 |
| Aktenzeichen | L 21 U 47/23 |
| Thema | Arbeitsunfall im Homeoffice |
| Tätigkeit des Klägers | Softwareentwickler im Homeoffice |
| Unfallauslöser | Defekte E-Roller- beziehungsweise E-Scooter-Akkus |
| Unfallort | Privatwohnung des Klägers in Berlin |
| Verletzung | Knochenbrüche an beiden Füßen |
| Entscheidung | Keine Anerkennung als Arbeitsunfall |
Was ist passiert?
Der Kläger arbeitete als Softwareentwickler. Er lebte in einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin. Das Wohnzimmer nutzte er als Homeoffice.
Im Januar 2021 befand sich der Kläger in einer Telefonkonferenz. Währenddessen bemerkte er, dass Rauch in das Wohnzimmer eindrang. Er öffnete die Tür zum Wohnungsflur, um nach der Ursache zu sehen. In diesem Moment explodierten zwei E-Roller-Akkus, die innerhalb der Wohnung neben der Wohnungstür gelagert waren. Es entstand eine Stichflamme.
Wegen der starken Rauchentwicklung flüchtete der Kläger zum Wohnzimmerfenster. Von dort ließ er sich in den Innenhof fallen. Dabei erlitt er Knochenbrüche an beiden Füßen.
Nach den Ermittlungen der Feuerwehr war ein Akku-Defekt die Ursache des Brandes. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb erfolglos. Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die ablehnende Entscheidung.
Warum verneinte das Gericht den Arbeitsunfall?
Das Gericht stellte nicht allein darauf ab, dass der Kläger im Homeoffice arbeitete. Entscheidend war die konkrete Handlung im Moment des Unfalls.
Die Begründung lässt sich in fünf Schritten zusammenfassen:
- Der Kläger war zunächst beruflich tätig, weil er an einer Telefonkonferenz teilnahm.
- Die Verletzungen entstanden aber nicht während der Telefonkonferenz.
- Sie entstanden auch nicht bereits beim Öffnen der Tür zum verqualmten Flur.
- Die Verletzungen traten erst beim Sprung aus dem Fenster beziehungsweise beim Sich-Fallenlassen aus dem Fensterbereich ein.
- Diese Handlung diente nach Auffassung des Gerichts in erster Linie der Rettung des eigenen Lebens.
Damit fehlte nach Ansicht des Landessozialgerichts der notwendige innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Was bedeutet „innerer Zusammenhang“?
Definition
Innerer Zusammenhang bedeutet: Die konkrete Handlung im Unfallmoment muss objektiv der versicherten Tätigkeit dienen. Es reicht nicht aus, dass sich der Unfall während der Arbeitszeit oder am Homeoffice-Arbeitsplatz ereignet.
Für die gesetzliche Unfallversicherung ist also nicht nur wichtig, wo und wann ein Unfall passiert. Entscheidend ist vor allem, was die versicherte Person im Unfallmoment konkret getan hat und welchem Zweck diese Handlung diente.
Im entschiedenen Fall sah das Gericht den Sprung aus dem Fenster nicht mehr als Teil der beruflichen Tätigkeit. Der Kläger wollte sein Leben retten. Dass dadurch mittelbar auch seine Arbeitskraft erhalten blieb, war nach der gerichtlichen Bewertung nur nachrangig.
Welche Rolle spielten die E-Scooter-Akkus?
Auch private Gegenstände können im Homeoffice rechtlich relevant werden. Das gilt aber nicht automatisch. Nach den im Ausgangstext wiedergegebenen Leitsätzen kommt es darauf an, ob sich eine Gefahr bei einer unternehmensdienlichen Nutzung des privaten Gegenstands verwirklicht.
| Frage | Bewertung im konkreten Fall |
|---|---|
| Waren die Akkus Teil der beruflichen Tätigkeit? | Nein. |
| Wurden die Akkus für die Telefonkonferenz benötigt? | Nein. |
| Dienten die Akkus im Unfallmoment der Arbeit im Homeoffice? | Nein. |
| Reichte die mögliche Nutzung des E-Rollers für Arbeitswege aus? | Nach der dargestellten Entscheidung: nein. |
| Lag eine unternehmensdienliche Nutzung im Unfallzeitpunkt vor? | Nach Auffassung des Gerichts: nein. |
Der entscheidende Punkt: Die Akkus befanden sich zwar in derselben Wohnung, in der der Kläger arbeitete. Sie wurden im Unfallzeitpunkt aber nicht für die berufliche Tätigkeit genutzt.
Private Gegenstände im Homeoffice: Wann kann es relevant werden?
Die Abgrenzung ist wichtig, weil Homeoffice und privater Wohnbereich räumlich eng zusammenfallen. Nicht jede Gefahr in der Wohnung wird dadurch zu einer betrieblichen Gefahr.
| Situation | Mögliche Einordnung |
|---|---|
| Privater Gegenstand steht nur zufällig in der Wohnung | regelmäßig privater Lebensbereich |
| Privater Gegenstand wird konkret für die Arbeit genutzt | Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit kann relevant werden |
| Gefahr entsteht während einer beruflichen Handlung | Einzelfallprüfung erforderlich |
| Gegenstand dient nur mittelbar dem Arbeitsweg | nicht automatisch Bezug zur Homeoffice-Tätigkeit |
| Verletzung entsteht bei einer privaten Rettungshandlung | nach dem Urteil kein ausreichender Arbeitsbezug |
Wichtig ist dabei immer der konkrete Einzelfall. Das Urteil sagt nicht, dass private Gegenstände im Homeoffice nie relevant sein können. Es sagt aber deutlich: Ihre bloße Anwesenheit in der Wohnung genügt nicht.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil bringt nach dem Ausgangstext rechtlich wenig völlig Neues. Es bestätigt vielmehr einen bekannten Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung: Für einen Arbeitsunfall muss ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen.
Für das Homeoffice ist diese Aussage trotzdem wichtig. Dort liegen berufliche und private Sphäre besonders nah beieinander. Dadurch entstehen Abgrenzungsfragen, die im Betrieb so meist nicht auftreten.
Bedeutung für Beschäftigte
- Ein Unfall während der Arbeitszeit ist nicht automatisch ein Arbeitsunfall.
- Entscheidend ist die konkrete Handlung im Unfallmoment.
- Private Wohnrisiken bleiben grundsätzlich dem privaten Bereich zugeordnet.
- Bei Unfällen im Homeoffice kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an.
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten das Urteil nicht als Entlastung missverstehen. Auch wenn ein privates Wohnrisiko im Einzelfall nicht gesetzlich unfallversichert ist, bleiben Arbeitsschutzpflichten für Homeoffice-Tätigkeiten relevant.
- klare Homeoffice- oder Mobile-Work-Regelungen,
- geeignete Arbeitsmittel,
- verständliche Unterweisungen,
- eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung,
- Berücksichtigung ergonomischer und psychischer Belastungen,
- transparente Verfahren zur Beratung der Beschäftigten.
Bedeutung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Für SiFas zeigt der Fall vor allem, wie wichtig eine saubere Abgrenzung ist. Sie beraten nicht nur zu Stuhl, Tisch und Bildschirm, sondern auch zur Organisation sicherer Arbeit außerhalb des Betriebs.
Ihre Rolle liegt im Homeoffice weniger in Kontrolle, sondern stärker in:
- Beratung,
- Sensibilisierung,
- Strukturierung,
- Dokumentation,
- Entwicklung praktikabler Schutzmaßnahmen.
Homeoffice, Telearbeit und mobile Arbeit: Die Begriffe sauber trennen
Im Alltag wird häufig alles als „Homeoffice“ bezeichnet. Fachlich ist eine genauere Unterscheidung sinnvoll.
| Begriff | Kurz erklärt | Bedeutung für den Arbeitsschutz |
|---|---|---|
| Homeoffice | Sammelbegriff für Arbeit von zu Hause | muss je nach konkreter Ausgestaltung eingeordnet werden |
| Telearbeit | fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten | bei dauerhaft eingerichteten Telearbeitsplätzen sind besondere Anforderungen zu beachten |
| Mobile Arbeit | flexiblere Arbeit außerhalb der Betriebsstätte | Anforderungen ergeben sich vor allem aus Organisation, Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung |
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Unternehmen, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeit.
Typische Risiken im Homeoffice
Der entschiedene Fall war außergewöhnlich. In der Praxis sind andere Risiken deutlich häufiger. Sie betreffen vor allem Ergonomie, elektrische Sicherheit, Arbeitsorganisation, psychische Belastung und die Privatsphäre bei Homeoffice-Beratung.
| Risikobereich | Typische Beispiele | Praktischer Ansatz |
|---|---|---|
| Ergonomie | Küchentisch, ungeeigneter Stuhl, falsche Bildschirmhöhe, dauerhaftes Arbeiten am Laptop | Arbeitsplatzcheck, externer Bildschirm, Tastatur, Maus, geeignete Sitzposition |
| Elektrische Sicherheit | beschädigte Kabel, überlastete Steckdosenleisten, unsichere Ladegeräte | Unterweisung, Sichtprüfung, sichere Nutzung elektrischer Geräte |
| Arbeitsorganisation | unklare Arbeitszeiten, fehlende Pausen, ständige Erreichbarkeit | klare Regeln zu Arbeitszeit, Pausen und Erreichbarkeit |
| Psychische Belastung | Isolation, Entgrenzung, fehlender Austausch | regelmäßige Kommunikation, klare Erwartungen, soziale Einbindung |
| Privatsphäre bei Homeoffice-Beratung | Einblick in private Wohnräume, unklare Grenzen bei Begehungen | Zustimmung einholen, Arbeitsbereich begrenzen, Beratung statt Kontrolle |
Diese Punkte sollten nicht erst nach einem Unfall betrachtet werden. Sie gehören in die präventive Organisation von Homeoffice-Arbeit.
Begehung des Homeoffice: Nur mit Zustimmung
Eine besondere Herausforderung ist die Begehung des Homeoffice-Arbeitsplatzes. Die Wohnung der Beschäftigten ist geschützt. Eine Vor-Ort-Begehung ist deshalb nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich und sollte sich auf den Arbeitsbereich beschränken.
In der Praxis sind oft mildere und akzeptierte Verfahren sinnvoller.
| Vorgehen | Vorteil | Grenze |
|---|---|---|
| Selbstbewertungsbogen | Beschäftigte prüfen ihren Arbeitsplatz strukturiert selbst | Qualität hängt von Verständlichkeit und Ehrlichkeit ab |
| Checkliste zur Ergonomie | einfach, niedrigschwellig, gut dokumentierbar | ersetzt keine individuelle Beratung bei Problemen |
| Virtuelle Beratung | konkrete Hinweise ohne Vor-Ort-Termin | nur mit Zustimmung und klarer Begrenzung sinnvoll |
| Musterarbeitsplatz im Betrieb | ergonomische Standards werden anschaulich | bildet die private Wohnsituation nicht vollständig ab |
| Informationsmaterial | gut skalierbar für viele Beschäftigte | muss verständlich und praxisnah sein |
Praxis-Check für Arbeitgeber und SiFas
Unternehmen sollten Homeoffice systematisch in den Arbeitsschutz einbinden. Folgende Fragen helfen bei der Prüfung:
- Gibt es eine klare Regelung zu Homeoffice, Telearbeit oder mobiler Arbeit?
- Ist beschrieben, welche Arbeitsmittel genutzt werden dürfen oder sollen?
- Sind ergonomische Mindestanforderungen verständlich erklärt?
- Wurde die Gefährdungsbeurteilung um Homeoffice-Tätigkeiten ergänzt?
- Werden psychische Belastungen berücksichtigt?
- Gibt es Unterweisungen zum sicheren Arbeiten im Homeoffice?
- Werden Arbeitszeit, Pausen und Erreichbarkeit geregelt?
- Ist geklärt, wie Beschäftigte Beratung erhalten können?
- Wird die Privatsphäre der Beschäftigten ausdrücklich respektiert?
- Sind Dokumentation und Zuständigkeiten nachvollziehbar geregelt?
Dieser Praxis-Check ersetzt keine Einzelfallprüfung. Er hilft aber, typische Lücken in der Organisation zu erkennen.
Resümee
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg macht deutlich: Im Homeoffice entscheidet nicht allein der Arbeitsort über den Versicherungsschutz. Entscheidend ist die konkrete Handlung, bei der die Verletzung eintritt.
Der Kläger nahm zwar zuvor an einer Telefonkonferenz teil. Die Verletzungen entstanden aber erst beim Sprung aus dem Fenster beziehungsweise beim Sich-Fallenlassen aus dem Fensterbereich. Diese Handlung ordnete das Gericht als private Rettungshandlung ein. Deshalb fehlte der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Für Arbeitgeber und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bleibt das Thema dennoch relevant. Homeoffice muss arbeitsschutzrechtlich sauber organisiert werden. Dazu gehören klare Regeln, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, ergonomische Beratung, Berücksichtigung psychischer Belastungen und ein respektvoller Umgang mit der Privatsphäre der Beschäftigten.