07.12.2022

Arbeitsunfall – wann haftet die GmbH?

Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Schön gesagt. Für die Holzverarbeitung vielleicht noch leicht zu beantworten: wer fegt die Späne auf? Im übertragenen Sinne fällt die Antwort schwerer, wenn mit Späne nicht nur Schaden am Arbeitsplatz, sondern ein Arbeitsunfall gemeint ist.

Haftung Arbeitsunfall

Schaden am Arbeitsplatz, Arbeitsunfall – what’s the difference?

Was das Erste betrifft und unter welchen Voraussetzungen wer bei einem Schaden am Arbeitsplatz haftet, erfahren Sie in unserem Beitrag „Schaden am Arbeitsplatz – wer haftet?“. Davon zu unterscheiden sind die Folgen eines Arbeitsunfalles. Kommt es dazu, stellt sich oft die Frage, inwieweit Ihre GmbH dafür haftet. Hier gelten einerseits weitreichende Haftungsfreistellungen, andererseits steckt die Tücke im Detail.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Man unterscheidet zwei Arten:

  • Arbeitsunfall: erleidet Ihr Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit
  • Wegeunfall: erleidet Ihr Arbeitnehmer während mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten und Geschäftsreisen auf dem direkten Weg oder Rückweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die von den Berufsgenossenschaften versicherten Risiken stehen in einem inneren, ursächlichen oder Kausalzusammenhang mit den betrieblichen Tätigkeiten.

Wann besteht in welchem Umfang Versicherungsschutz?

Das hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Schäden auf den betrieblichen und damit versicherten Bereich zurückführen lassen. Dafür muss dies zu einem Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Wann tritt die Berufsgenossenschaft ein?

Ihre GmbH als Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Berufsgenossenschaft. Das ist die gesetzliche Unfallversicherung. Dafür stellt die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall Sie als Gesellschaft grundsätzlich nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch SGB VII von der Haftung frei für:

  • Personenschäden
  • Schmerzensgeld bei etwaigem Anspruch Ihres verunfallten Arbeitnehmers.

Sie tritt nicht ein für:

  • Sach- und
  • Vermögensschäden des Arbeitnehmers: Hier ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht ersatzpflichtig, es bleibt bei der Haftung von Ihnen als GmbH und Arbeitgeber,
  • vorsätzlich durch Sie als GmbH verursachten Arbeitsunfall Ihres Mitarbeiters.

Wann gilt ein Arbeitsunfall als von Ihnen als Arbeitgeber verursacht?

Eine nicht immer leicht zu beantwortende Frage. Wo hört bloß fahrlässiges Handeln etwa aufgrund leichtfertiger Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften auf, wo beginnt absichtliches Fehlverhalten? Die Grenzen dazwischen sind fließend. Entscheidend ist regelmäßig das Verschulden des Geschäftsführers Ihrer Gesellschaft. Bei ihm muss ein Vorsatz vorliegen, um die gesetzliche Unfallversicherung von der Haftung freizustellen. Gesetzgeber und Rechtsprechung versuchen, sich aus der Zwickmühle zu retten, indem sie für den Ausschluss der Haftungsfreistellung das Vorliegen eines doppelten Vorsatzes auf Ihrer Seite als Arbeitgeber verlangen:

  • zum einen das vorsätzliche Begehen der Verletzungshandlung, also:
    • zumindest für möglich gehalten und
    • billigend in Kauf genommen worden sein, etwa die Arbeit mit gesundheitsschädlichen Stoffen unter Verstoß gegen Schutzvorschriften.
  • zum anderen die vorsätzliche Herbeiführung des Verletzungserfolges, also die konkrete Personenschädigung (etwa Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 8 AZR 471/12).

Diese Rechtslage wird Sie als Arbeitgeber freuen. Doch Folge davon ist, dass Ihre Unfallversicherung nicht haftet, sondern Sie selbst:

  • bei vorsätzlichem Verstoß gegen Schutzvorschriften durch Sie als Arbeitgeber,
  • wenn Sie als Arbeitgeber die Herbeiführung des Arbeitsunfalls als Verletzungserfolg gewollt und gebilligt haben.

Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen von Vorsatz:

Vorsatz des Arbeitgebers und somit keine Haftungsfreistellung für ihn:

asbestbelastete Arbeit bei Gebäudesanierung Schädigung des Arbeitnehmers wurde billigend in Kauf genommen (BAG, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 8 AZR 471/12 sowie BAG Urteil vom 28.04.2011, Az.: 8 AZR 769/09)
Sturz vom Dach aufgrund ungesicherter Lichtkuppelausschnitte bedingter Vorsatz kann unterstellt werden (Oberlandesgericht OLG Oldenburg, Urteil vom 23.10.2014, Az.: 14 U 34/14)
Kein Vorsatz des Arbeitgebers insbesondere beim Verletzungserfolg und daher Haftungsfreistellung für ihn:
Fingerverlust bei Sägen mit unzureichend gesicherter Tischkreissäge allenfalls Annahme von Fahrlässigkeit (Landesarbeitsgericht LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2006, Az.: 13 Sa 282/06)
Infektion einer Krankenschwester mit Hepatitis C durch Verletzung bei Diabetestest kein vorsätzliches Arbeitgeberverhalten feststellbar (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 2 Sa 481/08)
Katerbiss in Tierarztpraxis bei Hilfstierpflegerin während Kastration des renitenten Katers keine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens (LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2009, Az.: 13 Sa 2141/08)
Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften bei Arbeit an einer Punktschweißanlage keine vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 5 Sa 72/14)
Unfall auf Betriebsweg bei arbeitgeberseitig organisiertem Sammeltransport keine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2009, Az.: 5 Sa 41/09)
Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften keine vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2018, Az.: 5 Sa 298/17)

Wann sind Wegeunfälle versichert?

Als Arbeitsunfall in der Regel der direkte Arbeitsweg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte nur, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht.

Wird ein Versicherter dabei verletzt, muss die zuständige Berufsgenossenschaft medizinische oder berufsfördernde Rehabilitationsleistungen gewähren. Schlimmstenfalls muss die Berufsgenossenschaft auch eine lebenslange Rente an den Betroffenen bzw. an seine Hinterbliebenen (Witwe, Witwer und Waisen) zahlen.

Spielt die Art des von dem Versicherten benutzten Verkehrsmittels für den Arbeitsweg eine Rolle für den Versicherungsumfang?

Nein. Der Versicherungsschutz besteht für Inlineskater genauso wie für Autofahrer, Bahnfahrer oder Fußgänger.

Tipp der Redaktion

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Ab wann ist Ihr Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit versichert?

Bei einem Wegeunfall ab Verlassen der Außentür seines Wohngebäudes oder Mehrfamilienhauses, in dem er wohnt. Umgekehrt endet der Versicherungsschutz nach Beendigung der Beschäftigung wieder hier. Grundsätzlich darf Ihr Mitarbeiter nicht einmal vom direkten Weg abweichen.

Sogar wenn er seine Wohnung nicht durch die z.B. wegen eines abgebrochenen Schlüssels versperrte Haustür, sondern durch ein Fenster verlässt, um in die Arbeit zu fahren, besteht bei einem Unfall gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (Urteil Bundessozialgericht BSG vom 31.08.2017, Az.: B 2 U 2/16 R).

Verloren geht der Versicherungsschutz freilich, wenn Ihr Arbeitnehmer den direkten Weg verlässt, um eine private Besorgung zu erledigen. Verlässt er sein Auto, um in einem Lebensmittelgeschäft Obst einzukaufen, besteht kein Schutz mehr in der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird der direkte Arbeitsweg unterbrochen, so lebt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wieder auf, wenn der Versicherte nach einer Unterbrechung, die nicht länger als zwei Stunden andauert, den Heimweg wieder aufnimmt.

Fährt Ihr Mitarbeiter in einer Fahrgemeinschaft mit, so besteht hier beim Abweichen vom direkten Weg noch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Versichert sind Mitglieder von Fahrgemeinschaften auch, wenn sie Mitfahrer aufnehmen und absetzen, wenn dies nicht auf dem direkten Arbeitsweg erfolgt.

Kann Ihr Mitarbeiter als Mutter oder Vater den Sprössling zur Kita fahren?

Ja, selbstverständlich. Bringt eine Mutter oder ein Vater vor Beschäftigungsbeginn ihren Sprössling in eine Kindertagesstätte oder zu einer Betreuungsperson, wie einer Tagesmutter, besteht der Versicherungsschutz selbst dann, wenn sich die Einrichtung nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit befindet.

Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer besonderen Verkehrssituation, wie beim Umfahren eines Verkehrsstaus, den direkten Weg verlässt. Versichert ist ein Arbeitnehmer zudem, wenn er einen schnelleren Weg nimmt, der überdies länger sein kann.

Beispiel

Ein Monteur fährt täglich von Rosenheim nach München zur Arbeit und zurück. Über die Autobahn benötigt er 60 Minuten. Der Weg über die Landstraße wäre kürzer. Dafür würde der Arbeitnehmer aber mehr Zeit benötigen.

Lösung

Der Versicherungsschutz besteht auch für die längere Strecke über die Autobahn.

Was, wenn Ihr Mitarbeiter in der Mittagspause eine Fremdkantine, kurz mal die Bäckerei oder eine Metzgerei besucht?

Sein Versicherungsschutz besteht, wenn er in der Mittagspause das Betriebsgelände verlässt, um:

  • in einer Fremdkantine,
  • zu Hause oder
  • in einem Restaurant ein Essen einzunehmen.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz endet bzw. beginnt hier an der Außentür der Fremdkantine, dem Haus oder Restaurant. Wer sich in der Fremdkantine, dem Haus oder Restaurant befindet, genießt keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mehr.

Allerdings liegt nach einer Entscheidung des BSG vom 31.08.2017 (Az.: B 2 U 1/16 R) kein Wegeunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Auto auf dem Weg von der Wohnung zu seinem Arbeitgeber die Fahrt unterbricht, um Semmeln zu kaufen.

Von einer privatwirtschaftlichen Handlung sind die Richter des BSG in ihrem Urteil vom 31.08.2017 (Az.: B 2 U 11/16) ausgegangen. Dabei hatte eine Arbeitnehmerin eine Metzgerei aufgesucht, um sich mit einer Brotzeit zu versorgen. Wie beim Bäckerei-Urteil war die Unterbrechung des an sich versicherten Wegs noch nicht objektiv beendet. Die Arbeitnehmerin hatte zwar ihre Einkäufe auf dem Beifahrersitz verstaut. Hierin sah das BSG jedoch nicht die das Ende der Unterbrechung markierende Handlung. Bei einer privaten Besorgung während eines mit dem Auto zurückgelegten Weges besteht diese Handlung regelmäßig in der Fortsetzung der Autofahrt. Ein versicherter Wegeunfall liegt nicht vor.

Was, wenn Ihr Arbeiternehmer nicht von der eigenen Wohnung zur Arbeit fährt?

Fährt ein Versicherter beispielsweise von der Wohnung der Lebensgefährtin aus in die Arbeit, besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, wenn dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Weg steht.

Darf Ihr Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit alkoholisiert sein?

Selbstverständlich nicht! Die Berufsgenossenschaft gewährt keine Leistungen, wenn ein versicherter Arbeitnehmer auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht und dadurch verletzt wird.

Folgender Fall hatte zwar auch etwas mit Alkohol zu tun. Das war aber nicht ausschlaggebend dafür, dass die Richter des Hessischen Landessozialgerichts in einem Urteil vom 30.08.2017 (Az.: L 9 U 205/16) nicht von einem Wegeunfall ausgegangen sind, als sich eine Arbeitnehmerin bei einer Wanderung von einer Bierstation zu einer anderen Bierstation verletzte. An der Veranstaltung hatten nur einige Mitarbeiter eines Betriebs teilgenommen. Vielmehr war der Grund für die Entscheidung des Gerichts, dass das keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war. Sie wurde nämlich nicht von einem Betriebs- oder Personalrat bzw. vom Arbeitgeber, sondern von einem Sportverein ausgerichtet. Am Ende der Bierwanderung stürzte die Arbeitnehmerin und verletzte sich am linken Unterarm. Nach Ansicht der Richter habe die Veranstaltung nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es war vielmehr eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen. Der Organisator war ein Sportverein.

Was, wenn ein Insektenstich zur Unterbrechung des Weges zur Arbeit zwingt?

Grundsätzlich schließen Gefahren des täglichen Lebens, wie ein Insektenstich oder eine schwere Erkältung, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus. Es sei denn, die berufliche Tätigkeit hat wesentlich zu der misslichen Situation beigetragen hat. Interessant ist hier für Sie vielleicht, was das LSG Rheinland-Pfalz zur Anerkennung von Beschwerden nach einer Grippeschutzimpfung entschieden hat. Wir haben es für sie zusammengefasst in dem Beitrag „Arbeitsunfall: keine Entschädigung für Folgen einer Grippeschutzimpfung“.

Was heißt das für Sie als GmbH-Geschäftsführer in der Praxis?

Damit die Unfallversicherung nicht von ihrer Haftung freigestellt ist,

  • vermeiden insbesondere Sie als GmbH-Geschäftsführer Anweisungen, die zu Unfallrisiken oder Gesundheitsgefährdungen der Arbeitnehmer führen können!
  • nehmen Sie Hinweise Ihrer Mitarbeiter auf mögliche Gefahren etwa durch Asbeststaub ernst!
  • dokumentieren Sie etwaige dagegen gerichtete Maßnahmen!

Nur so können Sie mit Aussicht auf Erfolg verhindern, dass man Ihnen als Arbeitgeber später Vorsatz unterstellen kann.

  • Als Unternehmer melden Sie einen Wege- bzw. Arbeitsunfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft, wenn ein Mitarbeiter so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist! Das verlangt das Gesetz von Ihnen.
Autor*in: Franz Höllriegel