Neuregelung zur Teilarbeitsunfähigkeit
„Arbeitsfähig oder nicht arbeitsfähig“ – das ist heute die klare Regelung, mit der Ärzte entscheiden, ob sie eine AU-Bescheinigung ausstellen oder nicht. Doch wenn am 01.01.2028 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft tritt, kann auch eine „Teilarbeitsunfähigkeit“ und damit eine teilweise Arbeitsfähigkeit infrage kommen.
Zuletzt aktualisiert am: 16. September 2026

Beschäftigte im Krankenstand sind in vielen Fällen nicht vollständig arbeitsunfähig. Vielmehr besteht oft eine „Restarbeitsfähigkeit“, die ab dem 01.01.2028 mit den Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes genutzt werden soll. Demnach können Beschäftigte einen Teil ihrer bisherigen Arbeitsleistung erbringen, ohne dabei den Status der Arbeitsunfähigkeit zu verlieren. Die Neuregelung bietet nicht nur Unternehmen die Möglichkeit, die noch vorhandene Leistungsfähigkeit von teilweise arbeitsunfähigen Beschäftigten zu nutzen. Auch die Beschäftigten erhalten die Chance, im Unternehmen eingegliedert zu bleiben und schneller vollständig arbeitsfähig zu werden. Für die Umsetzung ist eine Reihe von Regelungen zu beachten. Ganz vorne dabei: die Freiwilligkeit auf beiden Seiten.
Das Ziel ist, Beschäftigten, die für einen längeren Zeitraum erkrankt sind, eine frühzeitige und flexible Rückkehr an den Arbeitsplatz und eine Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Die Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit im Überblick
Zusammengefasst sind folgende Regelungen wichtig:
- Ziel ist es, Beschäftigten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
- Die Arbeitsunfähigkeit beträgt voraussichtlich mehr als 4 Wochen
- Es gibt eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 %.
- Der Arbeitgeber stimmt der Arbeitsaufnahme zu und bezahlt Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeitszeit.
- Für den nicht geleisteten Teil der Arbeitszeit leistet der Arbeitgeber zunächst die Entgeltfortzahlung bzw. die Krankenversicherung das Krankengeld.
Der Gesetzgeber setzt für beide Seiten auf Freiwilligkeit: Weder muss der Arbeitgeber einen Teilzeitarbeitsplatz einrichten oder anpassen noch müssen die Beschäftigten auf die Möglichkeit, ihre Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen, eingehen. Der Versuch kann auch von beiden Seiten jederzeit abgebrochen werden. Die Teilarbeitsunfähigkeit wird nach dem Zeitpunkt des Abbruchs wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt.
Zeitlich begrenzte Tätigkeiten können zur Genesung beitragen
Die Erkrankung der Beschäftigten, die ihre Restarbeitsfähigkeit nutzen möchten, darf „nicht nur geringfügig“ sein. Davon wird ausgegangen, wenn die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mehr als 4 Wochen dauert. Dies ist z.B. häufig bei psychischen Erkrankungen der Fall. Hier kann eine teilweise Weiterbeschäftigung auch therapeutisch sinnvoll sein. Auch nach schwerwiegenden Operationen und Therapien, z.B. bei onkologischen Erkrankungen, kann es sinnvoll sein, zunächst von einer begrenzten Arbeitsfähigkeit auszugehen und diese im Vorfeld einer Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell zu nutzen.
Teilarbeitsunfähigkeit muss ärztlich festgestellt werden
Eine Teilarbeitsunfähigkeit kann nicht einfach zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart werden. Es bedarf dazu einer ärztlichen Feststellung, die auch den quantitativen Umfang der möglichen Arbeitsleistung angibt. Dabei darf eine Teilarbeitsunfähigkeit nur nach Einverständnis der erkrankten Beschäftigten an den Arbeitgeber kommuniziert werden. Festgelegt sind Stufen der Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 und 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für den Anteil der vereinbarten Wochenarbeitszeit, der nicht geleistet wird, wird Entgeltfortzahlung oder Krankengeld geleistet. Lehnt der Arbeitgeber ab, betroffene Beschäftigte im festgestellten möglichen Umfang zu beschäftigen, oder reagiert er innerhalb von 7 Tagen nicht auf die mitgeteilte Zustimmung der Beschäftigten, wird die Teilarbeitsunfähigkeit wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt.
Anpassung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Wichtig für das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist die Einbeziehung der teilweise geleisteten Arbeit: Ein BEM muss angeboten werden, wenn innerhalb eines Jahres 6 Wochen vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht. Entsprechend zählen auch die Phasen, in denen Beschäftigte im Rahmen einer Teilarbeitsunfähigkeit tätig sind, zu dieser 6-Wochen-Frist.