24.04.2024

Weniger Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit

Arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter müssen bei Kurzarbeit mit weniger Urlaubstagen oder einer geringeren Urlaubsabgeltung rechnen. Die ausgefallenen Arbeitstage seien bei der Berechnung des Urlaubsumfangs keinen Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, sagt das BAG in einem gerade veröffentlichten Urteil.

Kurzarbeit null

Im Entscheidungsfall hatte ein Mitarbeiter einer Betriebsschlosserei in Schleswig-Holstein geklagt. Er war im Jahr 2020 zwischen Mitte März und Ende Dezember arbeitsunfähig erkrankt. Kurz nach seiner Krankschreibung schickte das Unternehmen seine Mitarbeiter, und damit auch den Kläger, aufgrund der Coronapandemie in Kurzarbeit. Der Mitarbeiter war damit bis zum Ende des Jahres von der Arbeitspflicht befreit. Danach endete das Arbeitsverhältnis.

Achtung

Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit, hat er statt Kurzarbeitergeld Anspruch auf Krankengeld in gleicher Höhe von der Krankenkasse.

Der ehemalige Mitarbeiter verlangte die Abgeltung von 15 Arbeitstagen für April bis Dezember 2020. Er habe in diesem Zeitraum gesetzliche Urlaubsansprüche in ungeminderter Höhe erworben. Ungeachtet der im Betrieb praktizierten Kurzarbeit seien die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Urlaubs wie solche mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln.

Dem stimmte das BAG nicht zu: Der Urlaubsanspruch entstehe nur für Zeiten der Arbeitspflicht, nicht aber für die durch Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage. Dies gelte auch, wenn ein Arbeitnehmer vor oder während der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt. Während der Kurzarbeit bestehe aber keine Arbeitspflicht. Die Ungleichbebehandlung wäre nicht gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit einen vollen Urlaubsanspruch hätte, seine nicht erkrankten Kollegen in Kurzarbeit jedoch nicht (BAG, 05.12.2023 – 9 AZR 364/22).

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa