07.07.2016

Unternehmen lassen bei Aufhebungsverträgen besser Umsicht walten

Schriftliche Form bei Aufhebungsverträgen unerlässlich Unternehmen, die sich von Mitarbeitern trennen, schließen mit ihnen Aufhebungsverträge ab. Egal ob kurz oder ausführlich, ihr Inhalt wird wesentlich bestimmt von der konkreten Situation des betreffenden Mitarbeiters. Ganz wichtig ist dabei, dass er schriftlich und korrekt abgefasst ist.

Aufhebungsvertrag

Schriftlich und mit genauer Zeitangabe

Vor allem zwei Aspekte sollten Unternehmen bei der Abfassung von Aufhebungsverträgen unbedingt berücksichtigen:

  • Strenge Schriftform und
  • Zeitlich genau bestimmbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Grundvoraussetzungen für gütliche Trennung

Achten Unternehmen bei einem Aufhebungsvertrag hierauf, sind schon zwei Grundvoraussetzungen gegeben für eine gütliche Trennung von einem Mitarbeiter. Der Newsletter für Arbeitgeber „Personaltipp AKTUELL“ hat in seiner jüngsten Ausgabe (09/2016 Juli) sowie für ein eingehendes Online-Seminar am 20.7. eine Fülle weiterer Regeln für den Abschluss von Aufhebungsverträgen zusammengestellt.

Wer unterschreibt?

Bei der gesetzlichen Schriftform müssen demnach beide Vertragsparteien dasselbe Dokument im Original unterzeichnen, bei zwei gleichlautenden Urkunden jeweils die für die andere Seite bestimmte Urkunde.

Faksimile-Unterschrift reicht nicht

Vorsicht! Gegenseitig bestätigte Kopien, E-Mails, Telefaxe, Schreiben ohne oder nur mit einer Unterschrift oder Schreiben mit Unterzeichnung durch Faksimile, Stempel oder sonstige mechanische Hilfsmittel reichen nicht.

Kernpunkt: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Was steht nun in einem solchen Aufhebungsvertrag eigentlich drin? Zunächst einmal natürlich das, um was es darin geht: Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, also seine Beendigung. Die Form kann variieren.

Wie?

Die Frage des „Wie“ der Beendigung könne man, so Annemarie Böttcher, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Herausgeberin von „Personaltipp AKTUELL“, durch gegenseitiges Einvernehmen mit dem Mitarbeiter beantworten. Auch eine Kündigung käme in Frage. Der Mitarbeiter müsse sie im Vertrag akzeptieren. Hierbei handelt es sich dann strenggenommen um einen sogenannten Abwicklungsvertrag. Er entspricht jedoch im Ergebnis weitgehend dem Aufhebungsvertrag.

Wann?

Zur Frage des „Wann“ kann, so der Newsletter, grundsätzlich jeder Zeitpunkt in der Zukunft gewählt werden. Alles, was darüber hinaus geht, ist den Beteiligten freigestellt. Sie können die im Aufhebungsvertrag zu regelnden Punkte gemeinsam festlegen.

Was noch?

Wesentliche rechtliche Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten im Aufhebungsvertrag stehen. So vermeidet man späteren Streit oder Unklarheiten.

Die gängigsten Themenbereiche stellt „Personaltipp AKTUELL“ dar wie z.B.

  • Abfindungszahlung
  • Vergütung und Sonderzahlungen
  • Freistellung und Verrechnung von Urlaub
  • Vorzeitiges Ausscheiden mit einer Sprinterprämie
  • Zeugnis
  • Firmeneigentum oder
  • eine Erledigungsklausel.

Hilfe bei der Abfassung

Der Bericht hilft Unternehmen bei der Abfassung von Aufhebungsverträgen durch eine Vielzahl wertvoller Hinweise und Tipps sowie eine Musterklausel zur Erledigung. Ganz wichtig für Unternehmer, die mehr wissen wollen: Im nächsten Online- Seminar „Streitfall Aufhebungsvertrag: So umgehen Sie die juristischen Fallstricke“ am 20.7. informiert das Expertenteam von „Personaltipp AKTUELL“ Unternehmer und Personaler, wie sie Aufhebungsverträge optimal gestalten. Wann genau, lesen sie im Newsletter selbst.

 

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Autor*in: Franz Höllriegel