16.10.2017

Spoofing: Haftet ein Mitarbeiter, wenn er nicht grob fahrlässig handelt?

Kann man dem Mitarbeiter keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, muss dieser auch nicht für entstehende Schäden haften. Dies hat unlängst das LAG Düsseldorf im Fall einer Tankstellen-Kassiererin entschieden. Diese war Opfer von sogenanntem Spoofing geworden, wodurch ein Schaden in Höhe von 3.720 € verursacht wurde.

Spoofing und Haftung eines Mitarbeiters

Das ist Spoofing…

Für alle Leser, denen das Wort Spoofing auch nicht gleich geläufig ist, zunächst eine Erklärung: Der aus der IT stammende Begriff bedeutet so viel wie Täuschung, Manipulation oder auch Verschleierung. Gemeint ist damit eine technische Methode, um die eigene Identität zu verschleiern – zum Beispiel in Computernetzwerken oder eben auch bei Telefonanlagen.

Schaden für den Arbeitgeber

Ein solcher Betrug lag also diesem Entscheidungsfall zugrunde. Der Arbeitgeber wollte seinen Schaden in Höhe von 3.720 € ersetzt haben.

Seine Mitarbeiterin hatte per Betriebsanweisung die Order, Telefonkarten nicht am Telefon herauszugeben. Jedoch erhielt sie eines Abends einen Anruf von einem vermeintlichen Mitarbeiter einer Telefongesellschaft, der eine Systemumstellung ankündigte, welche von einer anderen Firma vorgenommen werde.

Ein Mitarbeiter dieser meldete sich kurz darauf, ebenfalls per Telefon, und erklärte, dass sämtliche 30-€-Prepaidtelefonkarten durch neue ersetzt werden müssten. Gesagt, getan. Die Mitarbeiterin scannte daraufhin alle 124 Prepaidkarten ein und gab dem Anrufer sämtliche Prepaidcodes weiter.

Versicherung geht gegen Mitarbeiterin vor

Laut Polizei handele es sich hier eindeutig um Spoofing, da der Anrufer eine falsche Telefonnummer angezeigt habe. Der Tankstelleninhaber bekam den Schaden umgehend von der Versicherung erstattet, diese nahm aber nun die Mitarbeiterin in Regress. Ohne Erfolg.

Laut Arbeitsvertrag kam nur eine Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit in Betracht, die der Kassiererin aber nicht nachgewiesen werden konnte. Aufgrund der doppelten Anrufsituation habe sie sich in einer strukturellen Unterlegenheit gegenüber den Anrufern befunden, zumal diese den Betrugsversuch auch sehr professionell vorbereitet hatten.

Sie habe die Anrufe unter anderem nicht hinterfragt bzw. für echt gehalten, weil das System bei der Eingabe von 124 Karten nicht wie sonst üblich gefragt habe, ob die Eingabe aufgrund telefonischer Anfrage erfolgte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2017, Az.: 14 Sa 334/17).

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa