04.01.2023

Sachzuwendungen: Die wichtigsten Regeln für steuerfreie „Aufmerksamkeiten“

Eine Magnum zum Geburtstag des treuen Mitarbeiters – nicht immer eine gute Idee. Fallen Zuwendungen zu teuer aus, kann es passieren, dass der Beschenkte dafür auch noch zahlen soll. Weniger ist hier oft mehr.

Sachzuwendungen steuerfrei gestalten

Zeit großer Geschenke ist vorbei

Die Magnum-Champagnerflasche oder die Logenkarten für das Theater – sowohl steuerlich als auch rechtlich können sie zu Problemen führen. „Die Zeit der großen Geschenke ist deshalb eigentlich vorbei“, zitiert der „Tagesspiegel“ Arbeitsrechtsexpertin Nathalie Oberthür aus Köln. Heute gebe es in der Regel nur kleine Aufmerksamkeiten, „um keine Risiken einzugehen“, so Oberthür.

Sie sieht den Grund dafür vor allem in Compliance, die Regeltreue in einem Unternehmen. Klare Weisungslagen an die Mitarbeiter bestimmen beispielsweise, ob überhaupt und wenn, bis zu welchem Wert sie Geschenke annehmen dürfen. Kleinigkeiten dürften ohnedies meistens nicht mehr als zehn bis 20 Euro kosten.

Wertschätzung zeigen und motivieren

Aber auch unternehmensintern sind der Großzügigkeit bei Geschenken an Arbeitnehmer zumindest steuerrechtliche Grenzen gesetzt. Eine exklusive Flasche Wein zum Geburtstag, ein Einkaufsgutschein zur Einschulung des Kindes oder ein Gutschein für eine Parfümerie zur Silberhochzeit: all das sind Aufmerksamkeiten, mit denen ein Arbeitgeber signalisiert, dass er die persönlichen Ereignisse seiner Arbeitnehmer im Blick hat.

Zu bestimmten Anlässen können sie für Angestellte ein motivierendes Zeichen eines aufmerksamen Arbeitgebers sein. Vor allem aber können solche Aufmerksamkeiten zudem noch steuerlich begünstigt sein, je nach dem, was zu welchem Anlass verschenkt wird und wie hoch die Kosten waren.

Vorsicht – Empfänger zahlt auch

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, egal ob bar oder als Sachgeschenk, gelten als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Damit stellen sie wie der Arbeitslohn einen geldwerten Vorteil dar. Und den muss der Empfänger versteuern. Da wird sich so mancher beschenkte Arbeitnehmer bedanken, wenn er für ein Geschenk auch noch zahlen soll. Damit das nicht geschieht und Annehmlichkeiten oder Gelegenheitsgeschenke des Arbeitgebers als „Aufmerksamkeiten“ steuerfrei bleiben, sollte dieser bestimmte Regeln einhalten.

Welchen Wert dürfen Aufmerksamkeit nicht überschreiten?

Nach Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) R 19.6 und nach Lohnsteuer-Hinweis (LStH) H 19.6 gehören Geldzuwendungen unabhängig von ihrer Höhe stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses sind nach LStR R 19.6 Abs. 1 Satz 2 steuer- und beitragsfrei, wenn ihr Wert 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Hinweis der Redaktion

Diese Informationen stammen aus dem „SteuerSparBrief AKTUELL“.

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Was sind „besondere persönliche Ereignisse“?

Es gibt viele denkbare Anlässe für eine persönliche Aufmerksamkeit. Für die Steuerfreiheit muss es sich um ein besonderes und persönliches Ereignis des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen handeln wie:

  • Geburtstag
  • Beförderung
  • Hochzeit, Silberhochzeit, Goldhochzeit
  • Geburt eines Kindes, Einschulung eines Kindes

Drei Beispiele

Beispiel 1:  Der Arbeitgeber schenkt seiner Sekretärin zum Geburtstag im August 2017 einen Blumenstrauß im Wert von 30 Euro. Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert dieser Sachzuwendung 60 Euro nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Beispiel 2:  Die Sekretärin erhält von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag einen Geschenkgutschein für eine Parfümerie über 50 Euro. Sie kann den Gutschein nicht in Geld eintauschen. Es handelt sich auch hier um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 Euro nicht übersteigt.

Beispiel 3:  Die Sekretärin erhält von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag ein Bild im Wert von 80 Euro. Die Sachzuwendung ist in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig, da der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 Euro übersteigt.

Wie mit einer kleinen Aufmerksamkeit Wertschätzung ausdrücken?

Geld ist nicht alles. Manchmal lässt sich auch mit einer weniger kostspieligen Aufmerksamkeit eine besondere Zuwendung zum Ausdruck bringen. Die Hamburger Verlegerin Antje Hinz hat zum Thema publiziert. Sie meint, mit Geschenken könne man Wertschätzung ausdrücken sowie Bindung und Vertrauen verstärken.

Statt materieller Dinge rücke dabei immer mehr die Kreativität in den Vordergrund. Möglichkeiten dafür gibt es viele wie:

  • Individuelle Gestaltung eines Massenproduktes,
  • Kaffeetasse oder Kugelschreiber statt einfach mit dem Firmen-Logo mit etwas Besonderem, etwa einem außergewöhnlichen Motiv aus der Firma versehen,
  • außergewöhnliche Gegenstände wie Schokolade, Seife oder Weihnachtskekse beispielsweise mit Firmenlogo bedrucken.
  • Handgemachtes: eine der Aufmerksamkeit beigefügte Grußkarte mit einer persönlichen Widmung, womöglich mit einer persönlichen Anekdote aus dem Arbeitsumfeld oder aus einem Kundengespräch,
  • Schaffung von Mehrwert mit dem Geschenk: ein regionaler Ausflugstipp für die Work-Life-Balance, ein weihnachtliches Rezept, ein schönes Gedicht oder ein persönlicher Wunsch.

So zeigt der aufmerksame Arbeitgeber wirklich, dass der Beschenkte ihm am Herzen liegt – ohne dass dieser fürchten muss, demnächst vom Finanzamt für den Luxus-Kugelschreiber in schwarzem Naturlack mit Meteoritenstaubelementen und Palladiumfinish zur Kasse gebeten zu werden.

Autor*in: Franz Höllriegel