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Nießbrauch an GmbH-Anteilen: Was bei Gestaltung und Gewinnausschüttung zu beachten ist

Nießbrauchsgestaltungen an GmbH-Anteilen spielen vor allem bei Unternehmensnachfolge, vorweggenommener Erbfolge und Schenkungen eine wichtige Rolle. Besonders häufig wird ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart, bei dem der bisherige Gesellschafter bestimmte Nutzungsrechte behält. Für die Praxis kommt es darauf an, Rechte, Form und steuerliche Zurechnung sauber auseinanderzuhalten.

Unternehmensnachfolge

Was bedeutet Nießbrauch an GmbH-Anteilen?

Durch einen Nießbrauch kann einer Person das Recht eingeräumt werden, die Nutzungen aus einem GmbH-Anteil zu ziehen. Dazu kann insbesondere der Anspruch auf Gewinnausschüttungen gehören. Zivilrechtliche Grundlage ist § 1030 Abs. 1 BGB.

GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Für die Abtretung eines Geschäftsanteils ist ein notariell geschlossener Vertrag erforderlich (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen unterliegt daher grundsätzlich ebenfalls der notariellen Form.

Eine Eintragung des Nießbrauchs in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG ist regelmäßig nicht erforderlich, weil sich dadurch grundsätzlich weder die Person des Gesellschafters noch der Umfang seiner Beteiligung ändert.

Welche Gestaltungsformen gibt es?

In der Praxis kommen insbesondere drei Gestaltungsformen vor:

  • Sicherungsnießbrauch: Er dient der Absicherung einer zugesagten Leistung. Solange der Berechtigte das Nutzungsrecht nicht tatsächlich ausübt, ist er einkommensteuerlich grundsätzlich unbeachtlich.
  • Vorbehaltsnießbrauch: Der bisherige Eigentümer überträgt den GmbH-Anteil, behält sich aber gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht daran vor. Diese Gestaltung ist vor allem bei Schenkungen und vorweggenommener Erbfolge verbreitet.
  • Vermächtnisnießbrauch: Aufgrund einer letztwilligen Verfügung wird einem Dritten durch die Erben ein Nießbrauch an dem GmbH-Anteil eingeräumt.

Für den Vorbehaltsnießbrauch gelten nach der BFH-Rechtsprechung vergleichbare Grundsätze auch bei klaren und eindeutigen Gestaltungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen (BFH, Urteile vom 15.05.1990, Az. IX R 21/86, und vom 04.06.1996, Az. IX R 59/94).

Wem werden Gewinnausschüttungen steuerlich zugerechnet?

Besonders wichtig ist die Frage, wem Gewinnausschüttungen steuerlich zuzurechnen sind. Ein vom zivilrechtlichen Gesellschafter abweichender Empfänger wird steuerlich nicht allein deshalb zum Einkünftebezieher, weil ihm ein Anspruch auf die Ausschüttung eingeräumt wurde.

Entscheidend ist, ob der Nießbraucher über die Einkunftsquelle selbst verfügen kann. Ein bloßes Recht auf den Gewinnanteil reicht regelmäßig nicht aus.

Für eine wirtschaftliche Zurechnung der Gewinnausschüttungen an den Nießbraucher ist daher eine Rechtsposition erforderlich, die über den bloßen Bezug von Erträgen hinausgeht. Dazu können etwa Mitverwaltungsrechte oder eine Stimmrechtsvollmacht gehören. Maßgeblich ist, ob der Nießbraucher dadurch entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft erhält und dem zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich angenähert wird (BFH, Urteil vom 20.09.2024, Az. IX R 5/24).

Entgeltliche Nießbrauchsgestaltungen

Wird ein Nießbrauch zwischen Personen vereinbart, die weder verwandt noch anderweitig eng miteinander verbunden sind, und erfolgt dies gegen Entgelt, spricht dies grundsätzlich dafür, dass Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Maßstäben ausgehandelt wurden.

Auch hier sollten die vertraglichen Rechte und Pflichten eindeutig geregelt sein, damit die wirtschaftliche und steuerliche Einordnung nachvollziehbar bleibt.

Fazit

Nießbrauchsgestaltungen an GmbH-Anteilen können ein geeignetes Instrument für Unternehmensnachfolge, Schenkung und vorweggenommene Erbfolge sein. Entscheidend ist, welche Rechte dem Nießbraucher tatsächlich eingeräumt werden. Für die steuerliche Zurechnung von Gewinnausschüttungen reicht ein bloßer Anspruch auf Erträge regelmäßig nicht aus. Unternehmen und Gesellschafter sollten deshalb die konkrete Ausgestaltung der Rechte klar dokumentieren und die notarielle Form beachten.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung