27.04.2020

Corona-Krise: Kindergeldzuschlag, Mieter-Kündigungsschutz & Co.

Kernelement des Schutzschilds der Bundesregierung ist, die Jobs und Einkommen der Bürger zu sichern. Deshalb wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Grundsicherung erleichtert und ausgeweitet. Doch die Hilfen reichen noch weiter.

Kindergeldzuschlag

Der Zugang zum staatlichen Kinderzuschlag wurde vereinfacht und dereguliert, sodass dies eine Möglichkeit für Ihre Mitarbeiter mit Kindern sein kann. Eltern müssen nur noch ihr Einkommen im Monat vor der Antragstellung nachweisen. Vermögen wird beim Kinderzuschlag nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt.

Familien mit geringem Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro erhalten. Der Zuschlag kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend weniger Lohn zur Verfügung steht. Der Kinderzuschlag wird digital unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz beantragt.

Lohnausfall durch Kinderbetreuung

Die Lohnausfälle Ihrer Mitarbeiter werden weitgehend ausgeglichen, wenn diese Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Denn: Nicht für alle Beschäftigte ist ein Homeoffice möglich. Für den Ausgleich wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung dafür ist, dass

  • die erwerbstätigen Eltern Kinder unter zwölf Jahren zu betreuen haben,
  • Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

Achtung

Die Auszahlung übernehmen zunächst Sie als Arbeitgeber. Der Erstattungsantrag muss dann bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht werden.

Wohnung gesichert

Auch wenn Ihr Mitarbeiter die Miete aufgrund der Krise nicht wie gewohnt sofort zahlen kann, ist die Wohnung gesichert. Das Mietverhältnis darf vorerst nicht gekündigt werden, wenn es wegen der Corona-Krise zu Verzögerungen bei den Mietzahlungen kommt.

Steuerfreier Bonus

Wenn Sie in diesem Jahr Ihren Mitarbeitern eine Unterstützungsleistung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro zukommen lassen, dann bleibt dieser Betrag steuerfrei.

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa