11.01.2023

Elterngeld: Das regelt das BEEG

Mehr zeitliche Freiräume, partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten, auch für Väter. Das reformierte Elterngeld- und -zeitgesetz soll künftig diesen Forderungen gerecht werden. Es nimmt den zeitlichen Bedarf in den Blick und soll Eltern früh geborener Kinder besser helfen.

Elterngeld BEEG

Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, sich die Zeit zu nehmen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Elterngeld schafft einen Ausgleich, wenn das Einkommen der Eltern hinten und vorne nicht reicht, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. So hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten. Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren.

Seit wann ist das neue Gesetz in Kraft?

Es handelt sich um das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) von 2006, geändert am 15.02.2021.

Was bestimmt es?

Neue Elterngeldregelungen für Eltern, deren Kinder seit dem 01.09.2021 geboren sind.

Was sind seine Ziele?

Familien sollen mehr Freiräume erhalten. Mit Unterstützung des Elterngeldes sollen sie laut dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den Anforderungen des Alltags mit kleinen Kindern und einer Berufstätigkeit besser begegnen können. Mehr Zeit mit ihrem Kind spielt für Eltern besonders frühgeborener Kinder eine besondere Rolle. Sie bekommen daher länger Elterngeld. Das Gesetz soll Erwerbs- und Familienzeiten zwischen beiden Elternteilen partnerschaftlich aufteilen helfen – entsprechend den Wünschen und Vorstellungen von Eltern, insbesondere Vätern.

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Vereinbarkeit von Beruf und Familie – nicht jedem Teilzeitwunsch von Mitarbeitern können Sie als Arbeitgeber nachgeben. Als solcher werden Sie ihn Ihrem Mitarbeiter ablehnen müssen. Hierfür gelten bestimmte Regeln, die Sie tunlichst beachten, soll die Sache nicht vor Gericht enden.

  • Verbesserte Teilzeitmöglichkeiten: Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit stieg zum 01.09.2021 von 30 auf 32 Stunden – also auf volle vier Arbeitstage – in der Woche. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern ist mit 24 bis 32 Wochenstunden möglich. Bisher waren es 25 bis 32 Stunden in der Woche.

Wieso der Fokus auf Väter?

Weil er nachweislich zu einer partnerschaftlichen Aufteilung bei der Kinderbetreuung beitrage. Das habe der Evaluierungsbericht „Statistik zum Elterngeld – Beendete Leistungsbezüge für im Jahr 2016 geborene Kinder – Januar 2016 bis September 2019“ des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2020 gezeigt.

Der Partnerschaftsbonus stärkt demzufolge die Beteiligung von Vätern am Elterngeld. Er wird flexibler. Es ist jetzt zum Beispiel möglich, während des Partnerschaftsbonus in höheren Teilzeitumfängen zu arbeiten. Eltern können ihren Partnerschaftsbonus flexibel zwischen zwei und vier Monaten beziehen oder vorzeitig beenden, falls nötig. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen, können Eltern den Partnerschaftsbonus für die übrigen Monate behalten.

Daneben will der Gesetzgeber Eltern besonders früh geborener Kinder stärker unterstützen:

  • Frühchengeburt: Die Eltern eines Neugeborenen erhalten seit 01.09.2021 jeweils einen weiteren Monat Elterngelt, wenn das Kind mindestens sechs, acht, zwölf oder 16 Wochen zu früh geboren wird. Sie sollen in dieser herausfordernden Situation mehr Zeit für Ihr Kind zu haben. Damit nimmt das Elterngeld stärker als zuvor den individuellen zeitlichen Bedarf in den Blick. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:
Geburtstermin Basiselterngeld
liegt vor dem errechneten Termin um
mindestens 6 Wochen 1 zusätzlicher Monat
mindestens 8 Wochen 2 zusätzliche Monate
mindestens 12 Wochen 3 zusätzliche Monate
mindestens 16 Wochen 4 zusätzliche Monate

Möchten Vater und Mutter beispielsweise beide parallel in Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus beantragen, bekommen sie jeweils für die Dauer von bis zu vier Monaten zwischen 150 und 900 Euro im Monat – zusätzlich zu ihrem Gehalt und zusätzlich zum Kindergeld.

Eltern und Verwaltung sollen Vereinfachungen und rechtliche Klarstellungen bekommen, deren Notwendigkeit sich aus dem Vollzug ergeben hat. Durch verwaltungsrechtliche Anpassungen und Klarstellungen will der Gesetzgeber die Betroffenen entlasten:

  • Eltern,
  • Elterngeldstellen sowie
  • Sie als Arbeitgeber.

Zum Beispiel brauchen Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, nur noch im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit zu erbringen. Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen Eltern künftig eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen im Elterngeld.

Allerdings: Spitzenverdiener mit ab September 2021 geborenem Kind will der Gesetzgeber jetzt vom Bezug des Elterngeldes ausschließen. Diese sollen die Zeit nach der Geburt des Kindes finanziell selbst stemmen.

  • Einkommensgrenze: Bisher konnten Eltern gemeinsam bis zu 500.000 Euro im Jahr verdienen, bevor sie des Elterngeldes verlustig gingen. Seit 01.09.2021 dürfen sie zusammen nur noch 300.000 Euro verdienen. Bei Alleinerziehern verbleibt es bei der bisherigen Höchstgrenze des gemeinsamen Verdienstes von 250.000 Euro.

Wer kann in den Genuss von Elterngeld gelangen?

Als Mutter oder Vater können Sie unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder
  • höchstens 32 Stunden pro Woche.
  • Sie leben in Deutschland.

Elterngeld ist für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige ebenso wie Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner. Elterngeld gibt es also auch, wenn Sie vor der Geburt nicht gearbeitet haben.

Sie können Elterngeld bekommen

  • als Elternpaar
  • als alleinerziehender Elternteil: wohnt weder mit Ihnen noch mit dem Kind zusammen, gilt steuerrechtlich als solcher und kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen, wenn Sie nicht mit einer anderen erwachsenen Person zusammenwohnen. Außerdem können Sie Elterngeld bekommen wie ein alleinerziehender Elternteil, wenn es für den anderen Elternteil unmöglich ist, das Kind zu betreuen, oder die Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde
  • als getrennt Erziehende: Sie als Eltern leben getrennt voneinander, teilen sich die Betreuung Ihres mindestens ein Drittel der Zeit bei beiden Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes auf. Wenn es bei einem von Ihnen weniger als ein Drittel der Zeit wohnt, steht diesem Elternteil kein Elterngeld zu. Der andere Elternteil bekommt dann Elterngeld als alleinerziehender Elternteil.
  • Wenn ein Elternteil schwer krank oder behindert ist und deswegen das Kind nicht betreuen kann, kann der andere Elterngeld bekommen wie ein alleinerziehender Elternteil. Dadurch kann er auch Elterngeld-Leistungen bekommen, die sonst nur möglich sind, wenn beide Elternteile Elterngeld beziehen.

Für wen können Sie Elterngeld beanspruchen?

  • Für Ihr leibliches Kind,
  • für das leibliche Kind
    • Ihrer Ehefrau
    • Ihres Ehemannes
    • Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin
    • Ihres eingetragenen Lebenspartners,
  • für Ihr Adoptivkind in der Adoptionspflege, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, das Kind bereits in Ihren Haushalt aufgenommen und noch keine acht Jahre alt ist,
  • für Ihr Enkelkind oder Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihre Schwester oder Ihren Bruder, wenn seine Eltern schwer krank, behindert oder gestorben sind.

Für Pflegekinder können Sie kein Elterngeld, aber stattdessen spezielle andere Leistungen vom Jugendamt bekommen.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Es beläuft sich auf 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, allerdings monatlich nicht mehr als 1.800 Euro monatlich für volle Lebensmonate ohne solches Einkommen, mindestens aber 300 Euro. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.. Dieses entspricht nach §§ 2c bis 2f BEEG abzüglich Steuern und Sozialabgaben der Summe der positiven Einkünfte aus:

  • nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie
  • Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt unter 1.000 Euro erhöht sich der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte je Schritt von zwei Euro darunter bis 100 Prozent. Bei Einkommen höher als 1.200 Euro sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro über diesem Betrag bis 65 Prozent.

Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes mit Erwerbseinkommen durchschnittlich geringer als das vor der Geburt erhält der Bezugsberechtigte Elterngeld je nach maßgeblichem Prozentsatz des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen, höchstens 2.770 Euro. Unterschiedsbeträge nach Basiselterngeld bzw. Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 werden getrennt berechnet.

Übrigens: Hilfe bei der Information über das Elterngeld kann Ihnen ein staatliches Tool helfen.

Dürfen Sie während des Elterngeldbezugs arbeiten oder studieren?

Ja, aber nicht mehr als 32 Stunden pro Woche. Wenn Sie mehr arbeiten, können Sie kein Elterngeld bekommen. Urlaubstage und Krankheitstage verringern Ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht. Ihre Arbeitszeit wird so berechnet, als ob Sie an diesen Tagen gearbeitet hätten. Studium oder Ausbildung läuft während des Bezuges von Elterngeld ohne Unterbrechung weiter unabhängig von der Dauer pro Woche, also auch mehr als 32 Stunden – anders als wenn Sie arbeiten würden.

Autor*in: Franz Höllriegel