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Jastrowsche Klausel im Berliner Testament: Vorteile, Risiken und steuerliche Folgen

Das Berliner Testament gehört zu den am häufigsten genutzten Regelungen in der Nachfolgeplanung von Ehegatten. Häufig wird es durch eine sogenannte Jastrowsche Klausel ergänzt, um den überlebenden Ehepartner zusätzlich finanziell abzusichern und Pflichtteilsforderungen der Kinder zu erschweren.

Allerdings bringt diese Gestaltung nicht nur Vorteile mit sich. Insbesondere die erbschaftsteuerlichen Folgen sollten Unternehmen, Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen sorgfältig prüfen.

Berliner Testament: Absicherung des Ehepartners

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden zunächst enterbt und erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners Schlusserben.

Der wesentliche Vorteil dieser Regelung liegt in der finanziellen Absicherung des überlebenden Ehegatten. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögenswerte – etwa Immobilien oder Unternehmensanteile – frühzeitig veräußert werden müssen.

Allerdings behalten die Kinder trotz Enterbung beim ersten Erbfall grundsätzlich ihren Pflichtteilsanspruch. Werden diese Ansprüche geltend gemacht, kann dies zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen.

Zudem entsteht häufig ein steuerlicher Nachteil: Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder können beim ersten Erbfall regelmäßig nicht genutzt werden.

Pflichtteilsstrafklausel als Schutzmechanismus

Um Pflichtteilsforderungen zu vermeiden, enthalten Berliner Testamente häufig sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln.

Dabei wird geregelt, dass ein Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält und nicht mehr regulär als Schlusserbe eingesetzt bleibt.

Ziel dieser Gestaltung ist es, wirtschaftlichen Druck aufzubauen und Pflichtteilsforderungen möglichst zu verhindern.

Was ist die Jastrowsche Klausel?

Die Jastrowsche Klausel erweitert die klassische Pflichtteilsstrafklausel.

Kinder, die nach dem ersten Erbfall keinen Pflichtteil verlangen, erhalten dabei ein Vermächtnis aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils. Dieses Vermächtnis wird allerdings erst mit dem Tod des länger lebenden Ehepartners fällig.

Dadurch reduziert sich später der Nachlass des zuletzt Verstorbenen. Gleichzeitig sinkt damit regelmäßig auch die Höhe möglicher Pflichtteilsansprüche eines Kindes, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil eingefordert hat.

Für den überlebenden Ehegatten kann dies erhebliche finanzielle Vorteile bringen.

Steuerliche Risiken der Jastrowschen Klausel

Die Gestaltung kann jedoch erhebliche steuerliche Nachteile verursachen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.10.2023 (Az. II R 34/20) bestätigt, dass das Vermächtnis erbschaftsteuerlich in bestimmten Konstellationen wirtschaftlich doppelt belastet werden kann.

Im entschiedenen Fall wurde:

  • das Vermächtnis beim ersten Erbfall nicht steuermindernd berücksichtigt
  • das gleiche Vermächtnis beim zweiten Erbfall erneut der Besteuerung zugrunde gelegt

Der BFH sah darin keine unzulässige Doppelbesteuerung, da beide Erbfälle steuerrechtlich getrennt zu betrachten seien.

Gerade bei größeren Vermögen oder Unternehmensnachfolgen kann dies zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen.

Vorteile und Nachteile im Überblick

Vorteile

Abschreckung von Pflichtteilsforderungen

  • bessere Liquiditätssicherung des überlebenden Ehegatten
  • Schutz von Immobilien- oder Unternehmensvermögen

Nachteile

möglicher Verlust steuerlicher Freibeträge beim ersten Erbfall

  • steuerliche Mehrbelastungen durch spätere Vermächtnisse
  • erhöhte Komplexität der Nachfolgegestaltung

Wichtige Hinweise für die Praxis

Die Jastrowsche Klausel kann in bestimmten familiären und wirtschaftlichen Situationen sinnvoll sein. Gerade bei Unternehmensvermögen oder größeren Immobilienwerten sollte die Gestaltung jedoch stets individuell geprüft werden.

Besonders wichtig sind:

  • Abstimmung mit erbschaftsteuerlichen Freibeträgen
  • Liquiditätsplanung für den überlebenden Ehepartner
  • präzise testamentarische Formulierungen
  • regelmäßige Überprüfung bestehender Testamente

Fazit

Die Jastrowsche Klausel kann den überlebenden Ehegatten wirksam absichern und Pflichtteilsforderungen wirtschaftlich unattraktiver machen. Gleichzeitig bestehen jedoch erhebliche steuerliche Risiken, die bei der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden müssen.

Unternehmer und vermögende Familien sollten daher bestehende Berliner Testamente regelmäßig steuerlich und rechtlich überprüfen lassen.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung