04.09.2019

Schenkung an Ehegatten – so vermeiden Sie steuerliche Belastungen!

In der Ehe löst man Probleme leichter, die man ohne Ehe gar nicht hätte. Eines davon: Vermögensübertragungen. Wussten Sie, dass sie unter Eheleuten steuerpflichtig sind? Nein? Dann passen Sie mal schön auf!

Schenkung Ehegatte

Was mein ist, ist auch dein – gilt das noch?

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum unter Eheleuten, korrigiert ihn die Rechtsanwältin Alexandra Becker von der hannoversche Sozietät Fabricius-Brand & Becker. Rechtlich verschmelzen ihr zufolge die Vermögen der Eheleute durch eine Heirat nicht. Die Vermögensverhältnisse bleiben demnach getrennt, wie bei nicht verheirateten Paaren. In der Folge kann die Zuwendung größerer Vermögenswerte unter Eheleuten von mehr als dem Freibetrag von 500.000 Euro in zehn Jahren Schenkungssteuer bedeuten. Derselbe Freibetrag gilt für Erbschaftssteuer.

Becker: „Wer seinen Ehepartner absichern möchte, sollte sich daher gut informieren und beraten lassen.“

Wie vermeiden Sie hier als Eheleute Schenkungs- oder Erbschaftssteuer?

Durch die sogenannte „Güterstandsschaukel“. Dazu müssen Sie als Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe – aber auch bei intakter Ehe durch notariellen Ehevertrag – sei ein steuerfreier Transfer von Vermögenswerten auf Ihren Ehepartner möglich, wenn dieser in Erfüllung des gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgt. Voraussetzung: Als Eheleute beenden Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbaren Gütertrennung. Die Höhe des Zugewinnanspruchs müssen Sie als Paar gegenüber der zuständigen Finanzverwaltung darlegen.

Im Anschluss an die Vermögensübertragung kehren Sie als Eheleute in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen weiteren Ehevertrag zurück. Überlebt einer von Ihnen beiden, erhöht sich im Erbfall Ihr Erbteil als überlebender Ehegatten bei bestehender Zugewinngemeinschaft um ein Viertel. Als Ehegatte nehmen Sie auch weiterhin an dem Vermögenszuwachs Ihres Ehepartners durch erneuten Zugewinnausgleich teil.

Wie sieht es bei Spenden aus?

Auch hier gibt es Besonderheiten, die Sie berücksichtigen sollten, wenn Sie einen Steuerabzug erreichen wollen. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt ein wichtiges Urteil gefällt (vom 15.01.2019, Az.: X R 6/17). Dabei hatte der Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag geschenkt. Er überwies ihr den Betrag einfach – kein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen, keine schriftliche private Vereinbarung. Die Ehefrau wiederum überwies einen Teilbetrag an zwei gemeinnützige Vereine.

Danach zeigte sie die vom Ehemann erhaltene Schenkung beim Finanzamt an. Sie vertrat die Auffassung, die vom Ehemann erhaltene Schenkung sei um den weitergeleiteten Teilbetrag zu reduzieren und nur der Rest zu versteuern. Dies bekräftigte auch der Ehemann. Er habe ihr eine Auflage erteilt, das erhaltene Geld teilweise an die Vereine weiterzuleiten.

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Folgte das Finanzamt den Vorstellungen der Eheleute?

Nicht ganz: In der Schenkungsteuer ja, in der Einkommensteuer nein. Hier begründete das Finanzamt den Spendenabzug mit dem Hinweis, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer sich aus der Auflage ergebenden Verpflichtung seitens ihres Ehemanns.

Was versteht denn so ein Finanzamt eigentlich unter einer Schenkung?

Eine Schenkung im Sinne der Steuergesetze ist „jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“. Diese sind steuerbar, also nur im Inland mit einer Umsatzsteuer belegbar, auch unter Eheleuten. Eine generelle Steuerbefreiung unter Eheleuten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Abgesehen von der Steuerfreistellung innerhalb der Freibeträge und der Übertragung des Familienheims kommen insbesondere folgende Steuerbefreiungen zum Tragen:

  • nach § 13 Nr. 12 ErbStG: Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder
  • zur Ausbildung des Bedachten; und
  • 14: die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Und Spende ist gleich Spende?

Eigentlich heißen sie im Gesetz Zuwendung. § 10b Abs. 1 EStG verwendet diesen Begriff als Oberbegriff für:

  • Spenden und
  • Mitgliedsbeiträge.

Zuwendungen sind unentgeltliche und freiwillige Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Sie können diese nach Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nur dann abziehen, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist. Als Zuwendung kommen alle Wertabgaben aus dem Vermögen des Spenders in Betracht, z. B.:

  • Geldzahlungen,
  • Sachzuwendungen,
  • Verzicht auf Zahlung eines Aufwandsersatzes.

Was hat es mit der Freiwilligkeit im vorliegenden Fall auf sich?

Laut dem BFH ist hier der Freiwilligkeit Genüge getan, weil die Ehefrau die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet hat. In einen zwischen den Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag wurde die Auflage aufgenommen, an den Schenker einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.

Keine Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn Sie als Steuerpflichtiger eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhalten oder wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Dazu führt der BFH aus, dass das Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung kein Vorteil ist, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.

Wie erklärt der BFH die wirtschaftliche Belastung im vorliegenden Fall?

Die Ehefrau als Spenderin muss den Vermögensabfluss wirtschaftlich getragen haben. Bei einer Schenkung mit der Auflage, einen Teil dieser einer steuerbegünstigten Körperschaft zu spenden, werde der Beschenkte grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und sei daher nicht spendenabzugsberechtigt, so der BFH. Nur bei zusammenveranlagten Ehegatten im Sinne des § 26b EStG sei die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen und damit der Spendenabzug zu gewähren. Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten sei das nicht möglich.

Autor*in: Franz Höllriegel