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Gutscheine richtig einordnen: Wann Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe entsteht

Gutscheine sind im Geschäftsverkehr weit verbreitet. Sie werden im Einzelhandel, in Online-Shops, bei digitalen Plattformen und im Dienstleistungsbereich eingesetzt. Umsatzsteuerlich ist dabei entscheidend, ob es sich um einen Einzweck- oder einen Mehrzweckgutschein handelt.

Gutscheine und Geldkarten

Die Einordnung ist wichtig, weil sie bestimmt, wann Umsatzsteuer entsteht: bereits bei Ausgabe des Gutscheins oder erst bei dessen Einlösung.

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine: Der Unterschied

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststeht:

  • für welche Leistung der Gutschein eingelöst werden kann
  • wo diese Leistung umsatzsteuerlich erbracht wird
  • welcher Umsatzsteuersatz gilt

In diesem Fall fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits bei Ausgabe des Gutscheins an. Die spätere Einlösung löst dann regelmäßig keine weitere Umsatzsteuer aus.

Ein Mehrzweckgutschein liegt dagegen vor, wenn bei Ausgabe noch nicht alle steuerlich relevanten Merkmale feststehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Gutschein für Waren oder Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen eingelöst werden kann.

Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst bei Einlösung des Gutscheins.

BFH und EuGH: Vertriebsketten ändern die Einordnung nicht

In einem aktuellen Verfahren ging es um digitale Gutscheincodes für ein Online-Netzwerk. Die Karten hatten eine deutsche Länderkennung und konnten nach den Nutzungsbedingungen grundsätzlich nur über deutsche Nutzerkonten eingelöst werden.

Strittig war, ob die grenzüberschreitende Weitergabe der Gutscheine über Zwischenhändler dazu führt, dass aus Einzweckgutscheinen Mehrzweckgutscheine werden.

Der Europäische Gerichtshof hatte hierzu bereits entschieden, dass für die Einordnung auf den Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins abzustellen ist. Entscheidend ist, ob Leistungsort und geschuldete Umsatzsteuer zu diesem Zeitpunkt feststehen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Linie bestätigt. Vertriebsketten, auch über mehrere Unternehmer und Länder hinweg, ändern die umsatzsteuerliche Einordnung eines Gutscheins grundsätzlich nicht.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen können sich nicht allein darauf verlassen, dass ein Gutschein über Zwischenhändler vertrieben wird oder grenzüberschreitend gehandelt wird. Entscheidend bleibt die ursprüngliche Ausgestaltung des Gutscheins.

Wichtig ist insbesondere:

  • Welche Leistungen können mit dem Gutschein bezogen werden?
  • Gilt nur ein Umsatzsteuersatz oder kommen mehrere Steuersätze in Betracht?
  • Ist der Leistungsort eindeutig bestimmbar?
  • Ist der Gutschein als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein gekennzeichnet?
  • Ist die Einordnung in der gesamten Vertriebskette nachvollziehbar dokumentiert?

Gerade bei digitalen Gutscheinen, Plattformguthaben und Online-Codes sollten Unternehmen die steuerliche Einordnung sorgfältig prüfen.

Besonderheiten bei Mehrzweckgutscheinen

Auch bei Mehrzweckgutscheinen kann Umsatzsteuer entstehen, bevor der Endkunde den Gutschein einlöst. Das betrifft insbesondere Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen von Zwischenhändlern.

Nach aktueller Verwaltungsauffassung kann bei mehreren Mittelpersonen in einer Vertriebskette die Marge des jeweiligen Händlers als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu behandeln sein.

Für Unternehmen bedeutet das: Auch wenn die Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins selbst noch keine Umsatzsteuer auslöst, können Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb umsatzsteuerlich relevant sein.

Wichtige Hinweise für die Praxis

Unternehmen sollten ihre Gutscheinmodelle regelmäßig überprüfen. Das gilt besonders für:

  • digitale Gutscheincodes
  • Plattformguthaben
  • grenzüberschreitende Vertriebsketten
  • Gutscheine mit mehreren Einlösungsmöglichkeiten
  • Gutscheine für Waren oder Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen

Hilfreich ist eine klare interne Dokumentation. Aus ihr sollte hervorgehen, warum ein Gutschein als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein behandelt wird.

Auch Rechnungsstellung, Buchhaltung und Kassensysteme sollten auf die jeweilige Gutscheinart abgestimmt sein. Fehler bei der Einordnung können zu falscher Umsatzsteuerabführung und späteren Nachforderungen führen.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen hängt maßgeblich davon ab, ob bei Ausgabe bereits Leistungsort und Umsatzsteuer feststehen.

Einzweckgutscheine lösen die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits bei Ausgabe aus. Mehrzweckgutscheine werden dagegen regelmäßig erst bei Einlösung besteuert.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Spätere Weiterverkäufe in einer Vertriebskette ändern die ursprüngliche Einordnung grundsätzlich nicht. Unternehmen sollten Gutscheinmodelle deshalb von Anfang an sorgfältig strukturieren und dokumentieren.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung