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GmbH und Gewerbesteuer: So ermitteln Sie die tatsächliche Steuerbelastung

Die Gewerbesteuer gehört zu den zentralen Steuerarten für Kapitalgesellschaften. Für GmbHs stellt sich dabei regelmäßig die Frage: Wie hoch ist die Steuerbelastung – und wovon hängt sie ab? Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus mehreren Faktoren, insbesondere dem Gewerbeertrag und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Gewerbesteuer Hebesätze

Ausgangspunkt: Der Gewerbeertrag

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der sogenannte Gewerbeertrag. Bei der GmbH entspricht dieser grundsätzlich dem zu versteuernden Einkommen nach dem Körperschaftsteuerrecht.

Dieses wird jedoch angepasst durch:

  • Hinzurechnungen (z. B. bestimmte Finanzierungs- oder Nutzungskosten)
  • Kürzungen (z. B. für Grundbesitz)

Erst daraus ergibt sich der maßgebliche Gewerbeertrag.

Zweistufige Berechnung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten ermittelt – im Zusammenspiel von Finanzamt und Gemeinde:

  1. Ermittlung des Steuermessbetrags (Finanzamt)
    Das Finanzamt berechnet den Gewerbesteuermessbetrag: Gewerbeertrag × 3,5 %
  2. Anwendung des Hebesatzes (Gemeinde)
    Die jeweilige Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz: Steuermessbetrag × Hebesatz = Gewerbesteuer

Der Hebesatz variiert je nach Standort und hat erheblichen Einfluss auf die Steuerhöhe.

Beispiel: Einfluss des Hebesatzes

Eine GmbH mit Sitz in München erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 €. Der Hebesatz beträgt dort 490 %.

  • Steuermessbetrag: 100.000 € × 3,5 % = 3.500 €
  • Gewerbesteuer: 3.500 € × 490 % = 17.150 €

Das Beispiel zeigt: Der Standort kann die Steuerbelastung maßgeblich beeinflussen.

Besonderheiten bei der GmbH

Im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelten für Kapitalgesellschaften einige Besonderheiten:

  • kein Freibetrag (anders als z. B. 24.500 € bei Personengesellschaften)
  • volle Gewerbesteuerpflicht ab dem ersten Euro Gewinn
  • keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer

Typische Hinzurechnungen und Kürzungen

Das Gewerbesteuergesetz enthält eine abschließende Liste von Anpassungen. In der Praxis sind insbesondere folgende relevant:

Typische Hinzurechnungen:

  • Zinsen und Finanzierungsaufwendungen
  • Mieten, Pachten und Leasingraten
  • Lizenz- und Konzessionsgebühren
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter

Typische Kürzung:

  • 1,2 % des Einheitswerts von betrieblich genutztem Grundbesitz

Diese Regelungen führen dazu, dass der steuerliche Gewinn für die Gewerbesteuer häufig vom handelsrechtlichen Ergebnis abweicht.

Mehrere Standorte: Aufteilung der Gewerbesteuer

Unterhält eine GmbH mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden, wird der Steuermessbetrag aufgeteilt.

Maßstab hierfür ist in der Regel die Verteilung der gezahlten Arbeitslöhne auf die Standorte. Dadurch wird die Steuer anteilig den jeweiligen Gemeinden zugeordnet.

Wichtiger Punkt: Gewerbesteuer ist nicht abzugsfähig

Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe.

Das bedeutet:

  • sie mindert nicht den steuerlichen Gewinn
  • gebuchte Aufwendungen müssen außerhalb der Gewinnermittlung wieder hinzugerechnet werden

Das gilt auch für Nebenleistungen wie Säumnis- oder Verspätungszuschläge.

Fazit: Standort und Struktur sind entscheidend

Die Gewerbesteuerbelastung einer GmbH hängt im Wesentlichen ab von:

  • dem Gewerbeertrag
  • den Hinzurechnungen und Kürzungen
  • dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde

Insbesondere der Standort hat einen erheblichen Einfluss auf die tatsächliche Steuerhöhe.

Praxistipp

Die Ermittlung der Hinzurechnungen ist in der Praxis komplex. So gelten z. B.:

  • Freibeträge bei Finanzierungsaufwendungen (z. B. 200.000 €)
  • nur anteilige Hinzurechnungen bei Mieten, Leasing oder Lizenzen

Eine genaue Prüfung dieser Positionen kann die Gewerbesteuerbelastung spürbar beeinflussen.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung