18.04.2024

Die Erbschaftsteuer bei der vermögensverwaltenden GmbH

Ihre Vermögenswerte als GmbH: wie legen Sie sie am besten an, verwalten sie und vermehren sie womöglich obendrein? Als eierlegende Wollmilchsau erweist sich die vermögensverwaltende GmbH. Wie aber ist im Todesfall eines Gesellschafters die Erbschaft steuerrechtlich geregelt?

Erbschaftsteuer bei der vermögensverwaltenden GmbH

Wieso soll die vermögensverwaltende GmbH interessant zum Steuersparen sein?

Das kann durchaus richtig sein, muss es aber nicht! Die vermögensverwaltende GmbH ist zunächst eine ganz normale GmbH, also eine juristische Person mit:

  • notariellem Vertrag zu ihrer Gründung
  • Eintragung ins Handelsregister
  • gemäß steuerliche Definition ohne Ausnahme Absicht, gewerbliche Einkünfte zu erzielen, egal welche Tätigkeit die GmbH ausübt. So sind auch Tätigkeiten, die bei natürlichen Personen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen oder zu Einkünften aus Kapitalvermögen, bei der GmbH immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Wie jede GmbH unterliegt die vermögensverwaltende also immer:

  • der Körperschaftsteuer, aktueller Körperschaftsteuersatz in Deutschland 15 Prozent,
  • der Gewerbesteuer: Produkt aus
    • Gewerbesteuermessbetrag und
    • städtischem Gewerbesteuerhebesatz; vereinfacht rechnet man bei der Gewerbesteuer mit rund 15 Prozent Steuerbelastung, je nach städtischem Hebesatz häufig ein bis fünf Prozentpunkte niedriger als die tatsächliche Belastung.Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer wird nur auf Antrag gewährt.

Interessant wird es aber dadurch, dass es für diese vermögensverwaltenden Tätigkeiten hierbei steuerliche Erleichterungen gibt. Eben auf die Verwaltung von Vermögenswerten hat sich die vermögensverwaltende GmbH spezialisiert.

Was sind vermögensverwaltenden Tätigkeiten?

Das können eigene oder fremde Vermögenswerte sein. Ziel ist die Erhaltung und Vermehrung dieser Werte.

Was sind Vermögenswerte?

Dabei handelt es sich üblicherweise um Beteiligungen an anderen:

  • Kapitalgesellschaften
  • Dividenden
  • Verwaltung von Grundbesitz mit Einnahmen aus der Vermietung
  • Verpachtung.

Welche steuerliche Erleichterungen machen die vermögensverwaltende GmbH so interessant?

Sie ergeben sich zum einen aus den körperschaftsteuerlichen Vorteilen. Bei der Körperschaftsteuer ergeben sich Befreiungen bestimmter Einnahmen der vermögensverwaltenden GmbH. Das sind insbesondere:

  • Befreiung bei Veräußerungsgewinnen von Aktien und GmbH-Beteiligungen zu 95 Prozent (§ 8b Abs. 2 KStG)
  • Befreiung von Dividenden oder Gewinnausschüttungen zu 95 Prozent, wenn die Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens zehn Prozent betragen (§ 8b Abs. 1, 4 KStG)
  • weitere mögliche Befreiungen über das Investmentsteuergesetz

Zum anderen gibt es gewerbesteuerliche Vorteile. Um in den Genuss deren Erleichterungen zu kommen, erfüllen Sie als vermögensverwaltende GmbH folgende Bedingungen:

  • Sie sind nur vermögensverwaltend tätig sein bei:
    • Vermietung von Grundbesitz und
    • Verwaltung von Kapitalvermögen
  • Sie üben keine Tätigkeit aus, die bei Einzelunternehmern gewerblich wären wie z.B.:
    • Verpachtung von Inventar oder Betriebsvorrichtungen
    • umfangreiche Managementaufgaben als Nebenleistungen zur Vermietung
    • gewerblicher Grundstückshandel
  • keine Betriebsaufspaltung, d.h. keine Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei gleichzeitiger Anteilsmehrheit an dem pachtenden Unternehmen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, werden die Einnahmen aus der Verwaltung von Grundbesitz vollständig von der Gewerbesteuer befreit gemäß § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG „erweiterte Kürzung“). Die vermögensverwaltende GmbH bietet interessante steuerliche Vorteile bei der laufenden Besteuerung. Was am Ende der Gesellschaft etwa bei Erbschaft oder Liquidation geschieht, sollte bei der Gesamtbetrachtung nicht vergessen werden.

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Ob der Liquiditätsvorteil der niedrigeren Besteuerung entscheidend ist, richtet sich aber auch danach, ob die vermögensverwaltende GmbH dauerhaft Gewinne thesaurieren kann oder ausschütten muss und welche Kosten für die laufende Verwaltung anfallen.

Was geschieht mit Gewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften?

Solche sind beispielsweise Gewinnausschüttungen oder Dividenden; sie bleiben bei der Gewerbesteuer unberücksichtigt, wenn der Anteil an der Gesellschaft mindestens 15 Prozent beträgt (§ 9 Nr. 2a GewStG). Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen bleiben, wie bei der Körperschaftsteuer, zu 95 Prozent gewerbesteuerbefreit (§ 8b KStG ist im Wesentlichen bei der Gewerbesteuer anzuwenden, § 7 GewStG). Zusätzlich kann das Investmentsteuergesetz weitere Befreiungen ermöglichen.

Investmentsteuergesetz? Müssen Sie das kennen?

In der Tat ist dieses Gesetz recht unbekannt. Ihr Steuerberater sollte es allerdings mal gestreift haben im Laufe seiner Ausbildung. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Grundlage für die Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds.

Investmentfonds sind dabei unterteilt in Kategorien wie z.B.:

  • Aktienfonds
  • Rentenfonds
  • Equity Fonds

Die jeweilige Bezeichnung wählen Sie dabei nur, wenn Sie mindestens 51 Prozent des Werts des Investmentfonds in der benannten Kategorie investiert haben; beim Aktienfonds also beispielsweise mindestens 51 Prozent des Werts in Aktien.

Daneben gibt es

  • offene Fonds
  • geschlossene Fonds: Anleger können die Anteile nicht ohne Weiteres an die Fondsgesellschaft zurückgeben, sondern meistens kann nur die Gesellschaft kündigen oder auf einen Zweitmarkt ausweichen.

Die Besteuerung von Investmentfonds findet gleich an drei Stellen statt, z.B.:

  • als Quellensteuer beim Investment selbst,
  • als grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtiges Objekt bei der Besteuerung des Investmentfonds und
  • bei der Anlegerbesteuerung sämtlicher Investmenterträge der Anleger wie:
    • Ausschüttungen
    • Vorabpauschalen für nicht ausgeschüttete Erträge
    • Veräußerungsgewinne

Bei Beteiligungen an Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds werden die Besteuerungsfolgen durch gesonderte Teilfreistellungen begünstigt. Für Anleger von Spezial-Investmentfonds gelten abweichende Regelungen.

Die Herausforderung in der Buchhaltung ist besonders groß: idealerweise erfassen Sie als Anleger die Erträge nach Fondsklassen getrennt und achten bei der Jahressteuererklärung auf die korrekte Freistellung. Der Investmentfonds selbst wendet im Regelfall die Teilfreistellung für Privatanleger an. Wir haben für Sie eine Übersicht der Teilfreistellungen nach Investmentsteuergesetz (§ 20 InvStG) zum Herunterladen bereitgestellt.

Wie ist ein Todesfall grundsätzlich geregelt?

Durch die Regelverschonung, also erbschaftsteuerliche Privilegien von Betriebsvermögen. §§ 13a und 13b Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) sehen solche bei Übertragung von GmbH-Anteilen unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Gibt es die Regelverschonung ohne irgendwelche Voraussetzungen?

Grundsätzlich in der Praxis schon, es gibt aber welche:

  • Ihr gesamtes begünstigtes Vermögen als steuerpflichtige Person aus den letzten zehn Jahren überschreitet nicht die Grenze von 26 Millionen Euro. Bei Vermögen oberhalb dieser greifen die Verschonungsregeln gemäß §§ 13c, 28a oder 28 ErbStG.
  • Sie halten eine Lohnsummenfrist gemäß § 13a Abs. 3 ErbStG ein. Bei der Regelverschonung bedeutet dies, dass die gesamte Lohnsumme aus den fünf Jahren nach Erwerb der Gesellschaftsanteile mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme beträgt. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme pro Jahr der fünf Wirtschaftsjahre vor dem Erwerb der Anteile.
  • Sie halten eine Behaltensfrist der Anteile nach § 13a Abs. 6 ErbStG von fünf Jahren ein. Die Steuerbefreiung wird hierbei als Vorschuss gewährt. Wird Ihr Betrieb nicht mindestens fünf Jahre fortgeführt, zahlen Sie den Vorschuss für den Zeitraum, in dem Sie gegen die Behaltenspflicht verstoßen haben, zurück. Was einen Verstoß darstellt, ist abschließend in § 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG festgelegt. Keine Verstöße sind dabei:
    • ein Branchenwechsel des Betriebs in diesem Zeitraum
    • eine Veräußerung der Anteile, wenn Sie zeitnah wieder in anderes begünstigtes Vermögen investieren.

Wie hoch ist die Regelverschonung?

85 Prozent Betriebsvermögen; seit Juli 2016 nicht mehr auf das gesamte, sondern nur noch auf den begünstigten Teil des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b ErbStG).

Was heißt begünstigungsfähig?

Dass 85 Prozent des begünstigten Vermögens von der Erbschaftsteuer befreit sind. Der nicht begünstigte Teil unterliegt der vollen Erbschaftsteuer.

Was ist begünstigtes Vermögen?

Vereinfacht gesagt der Differenzbetrag zwischen:

  • Marktwert des begünstigungsfähigen Vermögens und
  • nicht begünstigtem Vermögen

Z.B. zählt inländisches Betriebsvermögen dazu. § 13b Abs. 1 ErbStG führt auf, was sonst noch zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört. Voraussetzungen ist, dass Sie als Erblasser mehr als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft besitzen, damit es sich überhaupt um begünstigungsfähiges Vermögen handeln kann.

Wie ermitteln Sie nichtbegünstigtes Vermögen?

Nach dem Verwaltungsvermögenstest laut § 13b Abs. 2 bis 9 ErbStG. Hierbei stellen Sie zunächst das Verwaltungsvermögen fest und bewerten es. Anschließend folgen komplexe Berechnungen, u.a. zum Teil eine Schuldenverrechnung.

Was fällt unter das Verwaltungsvermögen?

Faustregel: nicht unbedingt betriebsnotwendiges Vermögen. Genaueres dazu regelt § 13b Abs. 4 ErbStG.

Wird Verwaltungsvermögen verschont?

Nein. Das Verwaltungsvermögen unterliegt der vollen Besteuerung – eine Verschonung findet also nicht statt. Macht der Nettowert des Verwaltungsvermögens einen Anteil von maximal zehn Prozent am Unternehmenswert gemindert um den Nettowert des Verwaltungsvermögens aus, wird das Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen behandelt und entsprechend verschont. Ausgenommen ist hiervon lediglich Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist.

Ist das Vermögen der vermögensverwaltenden GmbH begünstigt?

Nein und Ja. Das Verwaltungsvermögen unterliegt ja der vollen Erbschaftsbesteuerung, also grundsätzlich keine Verschonung – außer der Anteil des Verwaltungsvermögens beträgt maximal zehn Prozent vom Unternehmenswert.

Aber: Umfasst das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, also des Unternehmenswertes, gibt es für das komplette Vermögen keine Verschonung, auch nicht für eigentlich begünstigtes Vermögen.

Berechnung des steuerpflichtigen Betriebsvermögens:
begünstigtes Betriebsvermögen 1.200.000 €
Verschonungsabschlag i.H.v. 85 % 1.020.000 €
Verbleiben 180.000 €
Abzugsbetrag 135.000 €
steuerpflichtiges Betriebsvermögen 45.000 €
Berechnung Abzugsbetrag:
verbleibender Wert (15 %) 180.000 €
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG 150.000 €
Differenz 30.000 €
50 % der Differenz 15.000 €
verbleibender Abzugsbetrag 135.000 €

Auf den verbleibenden Betrag des begünstigten Vermögens (vereinfacht: begünstigungsfähiges Vermögen minus nichtbegünstigtes Verwaltungsvermögen) nach Anwendung des Verschonungsabschlags findet gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro Anwendung. Dieser Betrag wird von dem verbleibenden Teil zusätzlich abgezogen, bevor der Betrag versteuert wird. Die 150.000 Euro Abzugsbetrag werden um die Hälfte des nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden Werts, der die Grenze von 150.000 Euro überschreitet, reduziert

Können Sie begünstigtes Vermögen voll von der Steuer verschonen lassen?

Ja, auf Antrag können Sie als Steuerpflichtige eine solche erhalten. Statt des Verschonungsabschlags in Höhe von 85 Prozent fällt hier ein Abschlag von 100 Prozent an. Eine solche Verschonung kommt allerdings nur in Betracht, wenn das begünstigungsfähige Vermögen zu maximal 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13a Abs. 10 ErbStG).

Liegt eine Vollverschonung jedoch vor, ist das begünstigte Vermögen zu keinem Teil steuerpflichtig. Die Lohnsummenfrist erhöht sich in diesem Fall auf sieben Jahre, und die Mindestlohnsumme beläuft sich dann auf 700 Prozent. Sie führen die GmbH in diesem Fall statt fünf mindestens sieben Jahre fort.

In diesem Zusammenhang ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren anhängig (Az.: II R 49/21). Fraglich ist darin, ob bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von mindestens 25 Prozent ein Einstiegstest zur 90-Prozent-Grenze nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Was bedeutet das für Ihre Praxis als vermögensverwaltende GmbH?

Sie werden diese Grenzen möglicherweise nicht einhalten. Eine Vollverschonung scheidet daher regelmäßig aus. Inwieweit überhaupt eine Verschonung der Anteile möglich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das sollten Sie mit Ihrem Steuerberater vorab untersuchen; üblicherweise wird es sich beim Vermögen der GmbH wohl um schädliches Verwaltungsvermögen handeln.

Autor*in: Franz Höllriegel