GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Handelsregistereintrag entscheidet nicht über den Sozialversicherungsstatus
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist für Unternehmen und Betroffene von erheblicher Bedeutung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass der Eintrag im Handelsregister bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht allein darüber entscheidet, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am: 21. August 2026

Der Fall im Überblick
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hielt 50 % der Anteile an einer GmbH, die übrigen 50 % gehörten seinem Bruder. Nach dem Beschluss zur Liquidation der Gesellschaft wurde der Bruder zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt. Der bisherige Geschäftsführer schloss anschließend einen befristeten Arbeitsvertrag als Assistent des Liquidators.
Kurz darauf beantragte er die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied. Später nahm er zudem Beschäftigungen bei zwei weiteren Arbeitgebern auf, die ihn ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldeten. Hintergrund war unter anderem der Versuch, noch vor Vollendung des 55. Lebensjahres in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
Krankenkasse und Landessozialgericht sahen keine Versicherungspflicht
Die zuständige Krankenkasse stellte fest, dass weder die Tätigkeit als Assistent des Liquidators noch die späteren Beschäftigungen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung begründeten. Die eingelegten Widersprüche blieben erfolglos.
Auch das Landessozialgericht (LSG) bestätigte diese Auffassung. Nach seiner Ansicht verfügte der Kläger trotz der Liquidation weiterhin über maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, da er unverändert 50 % der Geschäftsanteile hielt. Zudem seien Liquidatoren an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Deshalb sei er nicht weisungsabhängig beschäftigt gewesen. Hinzu kam, dass die abhängigen Beschäftigungen nach Auffassung des Gerichts erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgenommen worden seien.
BSG: Handelsregister ist nicht ausschlaggebend
Das Bundessozialgericht bewertete den Fall anders. Nach seiner Auffassung sind weder der fortbestehende Gesellschaftsanteil noch die Eintragungen im Handelsregister für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung allein entscheidend.
Vielmehr kommt es darauf an, ob die tatsächlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit vorliegen. Das BSG hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück. Dieses muss nun die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit umfassend prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt sind (BSG, Urteil vom 20.02.2024, Az. B 12 KR 3/22 R).
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass der sozialversicherungsrechtliche Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers nicht allein anhand von Gesellschaftsanteilen oder Eintragungen im Handelsregister beurteilt werden kann. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit. Unternehmen sollten die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung sorgfältig prüfen, da sie für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung maßgeblich sein kann.