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Gewerbesteuerschulden: Wann Geschäftsführer persönlich haften

Geschäftsführer müssen dafür sorgen, dass eine GmbH ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Dazu gehört auch, finanzielle Mittel für bereits absehbare künftige Steuerschulden nicht anderweitig zu verbrauchen. Eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt, wann eine Verletzung dieser Mittelvorsorgepflicht zur persönlichen Haftung führen kann.

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

Geschäftsführer haftete für Gewerbesteuerschulden

Im entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde gegenüber einer GmbH Gewerbesteuer festgesetzt. Im Zuge einer Außenprüfung stellte sich heraus, dass Einnahmen der Gesellschaft von rund 500.000 Euro über andere Konten verbucht und bar verfügt worden waren.

Auf Grundlage der festgestellten Sachverhalte wurden die Gewerbesteuerbescheide erhöht. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die GmbH jedoch nicht mehr über ausreichende Mittel. Nachdem die Vollstreckung der Gewerbesteuerforderungen bei der Gesellschaft erfolglos geblieben war, nahm die Gemeinde den Geschäftsführer mit einem Haftungsbescheid über rund 42.000 Euro persönlich in Anspruch.

Der Geschäftsführer argumentierte, dass die GmbH zum Zeitpunkt der erhöhten Steuerfestsetzung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Forderungen zu begleichen.

Mittelvorsorgepflicht bereits vor Fälligkeit beachten

Der VGH Baden-Württemberg wies die Klage ab (Urteil vom 10.10.2024, Az. 2 S 1297/24). Entscheidend war, dass der Geschäftsführer nach Auffassung des Gerichts seine Mittelvorsorgepflicht schuldhaft verletzt hatte.

Er hätte damit rechnen müssen, dass auf die nicht angegebenen Einnahmen Gewerbesteuer anfällt. Deshalb hätte er vorhandene finanzielle Mittel so verwalten müssen, dass die absehbaren Gewerbesteuernachzahlungen später beglichen werden können.

Die Mittelvorsorgepflicht kann damit bereits vor der eigentlichen Fälligkeit einer Steuer greifen. Geschäftsführer dürfen die Gesellschaft insbesondere nicht durch die Befriedigung anderer Gläubiger oder eine anderweitige Verwendung vorhandener Mittel schuldhaft außerstande setzen, vorhersehbare künftige Steuerschulden zu begleichen.

Wann eine persönliche Steuerhaftung droht

Nach § 34 AO haben Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter einer GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und können Steueransprüche deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, kommt eine persönliche Haftung nach § 69 AO in Betracht.

Die Inanspruchnahme erfolgt durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO. Damit kann die Haftung für den Geschäftsführer erhebliche persönliche finanzielle Folgen haben.

Im Streitfall half dem Geschäftsführer deshalb nicht, dass die GmbH zum Zeitpunkt der späteren Steuerfestsetzung keine ausreichenden Mittel mehr besaß. Maßgeblich war, dass die spätere Steuerbelastung bereits vorhersehbar gewesen war und entsprechende Mittel hätten vorgehalten werden müssen.

Finanzielle Entwicklung nachvollziehbar dokumentieren

Behauptet ein Geschäftsführer, dass trotz ausreichender Erträge keine Mittel für bereits absehbare Steuerforderungen zurückgelegt werden konnten, muss er die finanzielle Situation der Gesellschaft nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls belegen.

Für Geschäftsführer ist es deshalb wichtig, nicht erst bei Fälligkeit einer Steuerforderung zu reagieren. Zeichnen sich zusätzliche Steuerbelastungen ab, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Mittel dafür voraussichtlich benötigt werden und wie deren Verfügbarkeit sichergestellt werden kann.

Fazit

Die persönliche Haftung für Steuerschulden kann bereits an Pflichtverletzungen anknüpfen, die lange vor der eigentlichen Fälligkeit liegen. Geschäftsführer sollten deshalb auch absehbare künftige Steuerforderungen bei der Finanzplanung berücksichtigen. Wer vorhandene Mittel anderweitig verwendet und dadurch die spätere Steuerzahlung verhindert, riskiert unter den Voraussetzungen der §§ 34 und 69 AO eine persönliche Inanspruchnahme.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung