12.06.2017

Erste Tätigkeitsstätte und Aufwendungen

Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor? Laut EStG 2014 dann, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten zugeordnet ist. Doch gilt das immer? Finanzgerichte äußerten sich jetzt zu dieser Frage.

Polizist im Einsatz

Wo ist die erste Tätigkeitsstätte von Streifenpolizisten?

Zuerst waren die Flugbegleiter dran. Jetzt fragt sich der Reisekosten-Blog „Business Travel“, wo die erste Tätigkeitsstätte bei Polizisten liegt. Zuvor herrschte bei dieser Frage Unklarheit, was Objektüberwacher und Bauleiter betrifft.

Über den Fall eines Polizisten hatte das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden:

Seit 2004 war der Kläger als Polizeibeamter im Streifendienst tätig. Als Angehöriger einer Polizeiinspektion suchte er diese an Arbeitstagen auf, um das Einsatzfahrzeug entgegenzunehmen bzw. abzugeben, an Einsatzbesprechungen teilzunehmen und Schreibarbeiten zu erledigen.

2014 machte er Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage seiner Einsatztätigkeit im Streifendienst geltend. Dies lehnte das Finanzamt aber auf Grundlage des neuen Reisekostenrechts ab. Das Finanzamt ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zur Dienststelle aus und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Polizeibeamten. Es versagte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, da der Kläger keinen Nachweis für eine ununterbrochene Abwesenheit von der Dienststelle erbracht hatte.

Die Fahrtkosten zum Polizeirevier berücksichtigte das Finanzamt nur in Höhe der Entfernungspauschale. Dagegen klagte der Polizeibeamte.

In seinem Urteil vom 24.04.2017 (2 K 168/16) klärte das Gericht, wie es mit einer ersten Tätigkeitsstätte von Streifenpolizisten aussieht und in welcher Form damit die Aufwendungen für Fahrten von Polizeibeamten abziehbar sind. Es hatte damit auch zu klären, in welchen Fällen Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind.

So entschied das Gericht:

  • Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
  • Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit erfordern eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens acht Stunden von der Dienststelle.

Regelmäßige Arbeitsstätte

Bezüglich der bis 2013 geltenden Rechtslage war dem Bericht zufolge der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung, dass im Streifendienst tätige Polizeibeamte typischerweise nicht über eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ verfügten.

Folge:

  • Die Polizeibeamten können die Fahrtkosten zum Polizeirevier nach Dienstreisekostengrundsätzen mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer berechnen.
  • Bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit mit Abwesenheit vom Wohnort können sie Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

Entfernungskilometer oder gefahrene Kilometer?

In dem Streitfall war nun fraglich, ob dies auch noch nach dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht zutrifft. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro nicht je gefahrenem Kilometer, sondern pro Entfernungskilometer begrenzt.

Wenn nach dem neuen Reisekostenrecht nun eine erste Tätigkeitsstätte für Steuerpflichtige begründet wird, die nach der alten Rechtslage über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügten, komme es für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zusätzlich darauf an, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der dienstbedingten Auswärtstätigkeit sowohl von seinem Wohnort als auch von der nun vorhandenen ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Urteil des FG Nürnberg

Was aber gilt nun für Objektüberwacher und Bauleiter? Auch dazu gibt es ein Gerichtsurteil, diesmal vom Finanzgericht Nürnberg. „Lohn- & Gehaltsprofi AKTUELL“ (6/2017 Mai) berichtet dazu umfassend und erklärt die Entscheidungsgründe sowie ihre Auswirkungen für Unternehmen.

Autor*in: Franz Höllriegel