14.04.2022

Diese steuerfreien Gehaltsextras für Azubis sollte ein Arbeitgeber kennen

Kleinvieh macht auch Mist. Bei der Lohnsteuer sind es die kleinen Gehaltsextras, die sich am Ende ganz schön läppern wie etwa die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Sie kommen auch Ihren Azubis zugute, und die freuen sich sicher ganz besonders!

Steuerfreie Gehaltsextras

Was hat es mit der monatlichen 50-Euro-Freigrenze auf sich?

Sie gibt es für Sachbezüge. Ausnahme bilden hier nur Sachwerte, für die es amtliche Sachbezugswerte gibt: z. B. für Frühstück, Mittagessen.

Gibt es noch andere solche Gehaltsextras?

Ja, zum Beispiel Fahrten zur Berufsschule

Das sind Fahrten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, weil Ihr Azubi die Bildungseinrichtung im Rahmen eines Ausbildungs-Arbeitsverhältnisses aufsucht. Sie als Arbeitgeber können die entstandenen Fahrtkosten somit nach den allgemeinen Reisekostengrundsätzen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei ersetzen, und zwar bei Benutzung:

  • öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen
  • eigener Fahrzeuge in Höhe der entsprechenden Kilometergelder je gefahrenen Kilometer

Und Spesen für Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG)

Für Berufsschultage können Sie zusätzlich noch Spesen für Verpflegungsmehraufwendungen pauschal 14 Euro oder 28 Euro je nach Abwesenheitsdauer von Betrieb und Wohnung zahlen. Allerdings ist zumindest bei Blockunterricht die sogenannte Dreimonatsfrist zu beachten.

Nehmen wir an, Ihr Auszubildender besucht – außer in den Schulferien – über die gesamte Lehrzeit von drei Jahren montags und donnerstags die Berufsschule. Die Entfernung von seiner Wohnung zur Berufsschule beträgt 15 km. Er ist dann an diesen Tagen von der Wohnung mehr als acht Stunden abwesend.

Trotz dem Zeitraum von drei Jahren handelt es sich damit um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Sie als Arbeitgeber können über diesen gesamten Zeitraum – außer eben in den Schulferien – sowohl die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (bei Pkw-Nutzung 0,30 Euro/km) als auch den Verpflegungsmehraufwand pauschal mit 14 Euro steuerfrei erstatten.

Wie steht es mit der Handynutzung?

Privatnutzung eines betrieblichen Handys durch den Auszubildenden ist steuerfrei. Dies gilt selbst dann, wenn er das Telefon zu 100 Prozent privat nutzt. Entscheidend ist allerdings, dass das Telefon im Eigentum des Betriebs verbleibt, beispielsweise indem Ihr Azubis das Gerät am Ende der Ausbildung wieder an Sie zurückgibt.

… und des Internets?

Wenn Sie als Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Auszubildenden einen Zuschuss für die Internetnutzung zahlen, können diese pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen können Sie als Arbeitgeber den von Ihrem Auszubildenden erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 Euro im Monat nicht übersteigt.

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Wenn Ihr Azubi umzieht, was gilt dann für die Umzugskosten?

Wenn Sie als Arbeitgeber sie Ihrem Azubi ersetzen, sind sie steuerfrei, sofern der Umzug beruflich veranlasst ist und die dadurch entstandenen tatsächlichen Aufwendungen nicht überschritten werden. Ein beruflicher Anlass ist dabei auch der erstmalige Antritt einer Stellung. Sie dürfen nicht mehr erstatten, als Sie nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung zahlen könnten.

Gibt es für Aufmerksamkeiten auch die 60-Euro-Freigrenze?

Ja, Als Arbeitgeber können Sie neben der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat auch die 60 Euro Freigrenze für Aufmerksamkeiten nutzen. Beide Freigrenzen können nebeneinander voll ausgeschöpft werden und werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Solche Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen von geringem Wert.

Der für die Steuerfreiheit zulässige Wert der Sachzuwendung ist in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt. Bei der Einordnung von Sachleistungen zu den Aufmerksamkeiten sind die Bestimmungen von Lohnsteuerrichtlinie R 19.6 (LStR) und Lohnsteuerhinweis H 19.6 (LStH) zu beachten. Die Finanzverwaltung hat eine Freigrenze von 60 Euro bestimmt. Für die Steuerfreiheit muss es sich allerdings um ein besonderes und persönliches Ereignis des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen handeln, wie z. B.:

  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • Geburt eines Kindes

Sonst gilt hier die Steuerfreiheit nicht.

Autor*in: Franz Höllriegel