06.04.2020

Was müssen Ausbildungsbetriebe beim Berufs-Ausbildungsvertrag beachten?

Vertrag ist Vertrag. Das gilt für alle Arbeitnehmer. Die Ausbildung von Azubis ist allerdings kein Arbeitsverhältnis wie jedes andere. Deswegen hat der Gesetzgeber Auszubildende zusätzlich schützen wollen. Er hat viele Vorschriften erlassen – vor allem zum Berufsausbildungsvertrag.

Berufsausbildungsvertrag

Wo ist der Ausbildungsvertrag rechtlich geregelt?

Vor allem im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Ihnen als Ausbildungsbetrieb und Ihrem Auszubildenden. Weitere besondere Rechte und Pflichten ergeben sich für Minderjährige aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Ausnahme: Für die Berufsausbildung in Berufen der Handwerksordnung gilt diese und Teile des Berufsausbildungsgesetzes nicht.

Was regelt ein Berufsausbildungsvertrag?

Er enthält bestimmte Mindestangaben, die § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG auflistet. Ob Ihr Berufsausbildungsvertrag die entsprechenden Mindestangaben enthält, können Sie anhand der folgenden Checkliste prüfen:

  • Ausbildungsberuf, inhaltliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Bedingungen der Kündigung
  • sonstige Betriebsvereinbarungen und tarifvertragliche Bestimmungen
  • Form des Ausbildungsnachweises

Bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer oder in unserem Download-Bereich können Sie entsprechende Musterverträge bekommen.

Beachten Sie bitte, dass Jugendliche unter 15 Jahren als Kinder gelten (§ 2 Abs. 1 JArbSchG). Daher ist für den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags ein Mindestalter von 15 Jahren erforderlich. Auszubildende, die mindestens 15, aber noch keine 18 Jahre alt sind, gelten wiederum als Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Einen Berufsausbildungsvertrag können Sie mit solchen Auszubildenden nur abschließen, wenn die gesetzlichen Vertreter (vgl. § 1629 Abs. 1 BGB) den Vertrag ebenfalls unterschreiben.

Welche Klauseln sind im Berufsausbildungsvertrag verboten?

Berechtigte Frage; denn die Vertragsfreiheit hat bei Auszubildenden entsprechende Grenzen, die Sie als Arbeitgeber beachten müssen. Entsprechend legt § 12 BBiG fest, welche Vereinbarungen und Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag nicht stehen dürfen. Danach sind verboten:

  1. Weiterarbeitsklauseln: Vereinbarungen zu einem Verbleib des Auszubildenden nach Abschluss seiner Ausbildung im Betrieb, wie z. B. eine Klausel, wonach der Azubi rechtzeitig vor Ausbildungsende anzeigen muss, wenn er kein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung eingehen möchte.
  2. Kündigungsausschlussklauseln: Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit in dem sich an die Ausbildung anschließenden Arbeitsvertrag.
  3. Vertragsstrafen bei Nichterfüllung der Leistungen des Auszubildenden.
  4. Zahlungsverpflichtungen des Auszubildenden, wie insbesondere:
    • Entschädigung für die Berufsausbildung
    • Kostenübernahme für eine Fahrerlaubnis bei einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer
    • Übernahme von Unterkunfts- und Verpflegungskosten für eine Ausbildung
  1. rechtswidrige und deshalb nichtige Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
  2. Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen: Sollte Ihr Auszubildender einen solchen Anspruch haben, steht er ihm auch ohne Weiteres zu. Eine Festsetzung der Höchstgrenze eines Schadensersatzanspruchs oder die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist ebenfalls nichtig.

Was gilt für die Probezeit?

Nach dem Berufsbildungsgesetz eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten für jedes Berufsausbildungsverhältnis (§ 20 BBiG). Im Berufsausbildungsvertrag können Sie vereinbaren, dass sich die viermonatige Probezeit bei einer Unterbrechung, soweit sie nicht vom Ausbilder vertragswidrig selbst herbeigeführt wurde, entsprechend verlängert. Eine Verlängerungsklausel im Falle einer Unterbrechung der Probezeit von mehr als einem Drittel ist okay. Die entsprechende Verlängerungsklausel könnten SIe etwa wie folgt fassen:

„Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.“

Muss der Berufsausbildungsvertrag eine bestimmte Form haben?

Zunächst können Sie den Ausbildungsvertrag formlos mündlich oder schriftlich schließen. Danach legen Sie aber unverzüglich, spätestens vor Beginn der Ausbildung, der wesentliche Mindestinhalt des Vertrags gemäß der Checkliste schriftlich nieder. Sowohl Sie als Ausbilder als auch Ihr Auszubildender bzw. die gesetzlichen Vertreter müssen die Niederschrift persönlich unterzeichnen. Die elektronische Form z.B. als E-Mail gilt nicht als Schriftform.

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Können Sie als Ausbildungsbetrieb mit Abschluss des Vertrages mit der Ausbildung beginnen?

Noch nicht ganz. Erst müssen Sie den Auszubildenden ärztlich untersuchen lassen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt bei Jugendlichen vor, dass Sie als Ausbildungsbetrieb nur mit der Ausbildung eines Jugendlichen beginnen dürfen, wenn eine ärztliche Bescheinigung über eine sogenannte Erstuntersuchung vorliegt (§ 32 JArbSchG). Diese Bescheinigung darf zu Beginn der Ausbildung nicht älter als 14 Monate sein. Diese Untersuchung soll verhindern, dass dem Auszubildenden die Art der Beschäftigung gesundheitlich schaden könnte.

Sofern Ihr Auszubildender auch zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres noch minderjährig ist, muss er Ihnen als Ausbildungsbetrieb eine weitere ärztliche Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen (§ 33 JArbSchG). Sie als Ausbildungsbetrieb weisen Ihren Auszubildenden innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungsjahres nachdrücklich auf den Zeitpunkt hin, bis zu dem er die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. Fordern Sie ihn auf, die Untersuchung bis zu diesem Zeitpunkt durchführen zu lassen. Dadurch stellen Sie fest, ob durch die Beschäftigung gesundheitliche Schäden bei dem Auszubildenden aufgetreten sind.

Kosten für alle diese Untersuchungen entstehen weder für Sie als Ausbildungsbetrieb noch für Ihren Auszubildenden. Außerdem besteht freie Arztwahl.

Autor*in: Franz Höllriegel