05.10.2016

Bonus: Kann das Arbeitsgericht die Höhe festlegen?

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber jährlich über die Höhe der Bonuszahlung nach billigem Ermessen entscheiden darf, darf das Arbeitsgericht diese Entscheidung vollständig überprüfen. Dann kann es schon einmal sein, dass das Gericht die Höhe vom Bonus festlegt.

Managing Director einer Bank klagte auf die Auszahlung seines Bonus'

Managing Director einer Bank klagte Bonus ein

Im Entscheidungsfall – wie kann es anders sein in Sachen Bonus – geht es um die Bankenbranche. Hier war der Kläger bei der deutschen Niederlassung einer internationalen Großbank beschäftigt – als Managing Director. Als solcher nahm er, wie vertraglich vereinbart, am jeweils gültigen Bonussystem teil.

Dies zeigte sich im ersten Jahr seiner Anstellung äußerst lukrativ, erhielt er doch für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung in Höhe von 200.000 EUR. Im nächsten Jahr fiel die Zahlung schon etwas zaghafter aus – 9.920 EUR. Und 2011 erhielt der Manager Director gar keinen Bonus, während andere Kollegen sich über Bonuszahlungen zwischen der Hälfte und einem Viertel des Vorjahres freuen durften.

Hier stimmt doch etwas nicht, monierte der Banker und ging vor Gericht. Er verklagte die Bank auf Zahlung eines Bonus, dessen Höhe das Gericht feststellen sollte, mindestens jedoch 52.480 EUR. Damit begann ein längerer Rechtsstreit.

Gerichtliche Festsetzung der Bonuszahlung möglich?

Das Arbeitsgericht gab dem Banker Recht und sprach ihm einen Bonus in Höhe von 78.720 EUR zu. Den kassierte das Landesarbeitsgericht in der Berufung jedoch, da der Banker offenbar nicht genügend Anhaltspunkte für eine gerichtliche Festsetzung vorgelegt hatte.

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war der Kläger jedoch wieder erfolgreich.

Anspruch auf Bonus lt. Arbeitsvertrag

Laut Arbeitsvertrag hatte er einen Anspruch auf einen Bonus, der nach billigem Ermessen festzusetzen war. Warum die Zahlung auf null festgesetzt wurde, konnte der Arbeitgeber wohl nicht hinreichend erklären.Damit wurde die Festsetzung unverbindlich und musste gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht erfolgen.

Hierbei gilt als Grundlage, was die Parteien vor Gericht vorlegen. Äußert sich die Arbeitgeberseite zu einem Punkt nicht, darf das jedoch nicht zulasten des Mitarbeiters gehen, schließlich wird dieser in der Regel kaum Aussagen über unternehmerische Faktoren wie etwa die Höhe des Bonustopfs leisten können.

Daher muss das Gericht den Bonus aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände festlegen, zum Beispiel anhand von Vorjahresleistungen, wirtschaftlichen Kennzahlen, Leistungsbeurteilungen.

Der Streit ging daher zurück an das Landesarbeitsgericht, das die Bonushöhe nun festsetzen muss (BAG, Urteil vom 03.08.2016, Az. 10 AZR 710/14).

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa (Anwältin und Expertin für Arbeitsrecht.)