03.01.2022

Ausbildungsvergütung muss trotz Quarantäne weitergezahlt werden

Ein Auszubildender hat keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSchG, wenn er wegen eines Kontakts zu einem mit Corona Infizierten in Quarantäne muss. Der Grund: Er hat keinen Verdienstausfall.

Hat ein Mitarbeiter aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall, kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSchG) eine Entschädigung beanspruchen. Konkret zahlt der Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter und kann sich danach die Kosten bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes erstatten lassen. (Für viele Bundesländer ist der Antrag online möglich unter https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html.)

Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen übrigens eine Entschädigung in Höhe des Krankengelds direkt von der zuständigen Behörde.

Achtung

Ab November 2021 haben Beschäftigte, die in Quarantäne müssen und nicht gegen COVID-19 geimpft sind, keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Das bedeutet auch, der Arbeitgeber darf arbeitsrechtlich bei den Betroffenen Mitarbeitern den Impfstatus abfragen, um Entschädigungsansprüche zu prüfen und geltend zu machen.

Andere Rechtslage bei Auszubildenden

Eine andere Rechtsgrundlage gilt auch bei Auszubildenden, stellte gerade das VG Gera klar. Geklagt hatte eine in Thüringen ansässige Elektrofirma. Einer ihrer Auszubildenden war im November 2020 für 14 Tage in Quarantäne, weil er Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatte.

Während der Quarantäne erhielt der junge Mitarbeiter seine Vergütung weiter. Die Arbeitgeberseite beanspruchte anschließend die Entschädigung für den Auszubildenden auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (§ 56 IfSchG).

Die Behörde hat den Antrag abgelehnt. Eine Entschädigung werde nur bei Verdienstausfall gezahlt. Der betreffende Auszubildende habe aber keinen Verdienstausfall gehabt. Das konnte die Arbeitgeberseite gar nicht glauben und klagte vor dem Verwaltungsgericht.

Bei Auszubildenden § 19 BBiG vor § 56 IfSG

Das VG Gera musste die Klage zurückweisen. In diesem Fall konnte die Arbeitgeberseite keine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz beanspruchen. Für den Entschädigungsanspruch müsse der betroffene Mitarbeiter aufgrund einer Quarantäneanordnung einen Verdienstausfall gehabt haben. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da der Auszubildende trotz der Quarantäne einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung hatte. Dieser ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesbildungsgesetz (BBiG), der vor § 56 IfSchG angewendet werden müsse.

19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen, bis zur Dauer von sechs Wochen, … 2b) wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa