16.02.2021

Bioabfallverordnung (BioAbfV): Das sind die geplanten Änderungen

Mit den geplanten Änderungen der Bioabfallverordnung soll insbesondere der Eintrag von Kunststoffen und sonstigen Fremdstoffen reduziert werden. Ein zentraler Punkt hierbei ist die Vorschrift, dass Bioabfälle vor der Behandlung künftig nicht mehr als 0,5 % Fremdstoffe enthalten dürfen. Für die Einhaltung des Werts sollen die Betreiber der Bioabfallanlagen verantwortlich sein – sie müssten sortieren und aussieben.

Bioabfall Erde

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den lange erwarteten Referentenentwurf zur Novelle der Bioabfallverordnung vorlegt, der allerdings innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist.

Mit den geplanten Änderungen soll insbesondere der Eintrag von Kunststoffen und sonstigen Fremdstoffen reduziert werden, die bei der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen in die Umwelt gelangen können. Daher wird auch der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung erweitert, sodass die bisherigen Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzzwecks (nur Einsatz als Düngemittel und nur bei landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Bodennutzung) wegfallen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung bleibt die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft.

Sichtkontrolle soll Pflicht werden

Bei der Anlieferung von Bioabfällen besteht künftig die Pflicht, eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür, dass der höchstzulässige Fremdstoffanteil überschritten ist, muss die betreffende Charge einer Fremdstoffentfrachtung unterzogen werden. Auch die Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor ihrer Aufbereitung, hygienisierenden /stabilisierenden Behandlung oder Gemischherstellung werden erhöht, sodass nicht mehr als 0,5 % an Glas, Metallen und Kunststoffen enthalten sein dürfen.

Neue Fremdstoffhöchstgehalte

Nur bei Einhaltung der in der Bioabfallverordnung genannten Schadstoff- und Fremdstoffhöchstgehalte dürfen Bioabfälle auf Böden aufgebracht werden. Die zulässigen Schadstoffhöchstgehalte bleiben gegenüber der geltenden Fassung unverändert, für die zulässigen Fremdstoffhöchstgehalte soll zukünftig eine Begrenzung auf insgesamt maximal 0,4 % (bezogen auf die aufzubringende Trockenmasse) an Glas, Metallen und plastisch verformbarem Kunststoff und maximal 0,1 % an sonstigen Kunststoffen gelten.

Autor*in: Anke Schumacher