20.06.2023

Gefahrstoffe – ein Überblick

Von der Betriebsanweisung über die Kennzeichnung bis hin zur Lagerung von Gefahrstoffen: Hier finden Sie alles Wichtige, was es über Gefahrstoffe im Betrieb zu wissen gibt, übersichtlich und komprimiert auf einer Seite.

Gefahrstoffe

Was sind Gefahrstoffe?

Zu den Gefahrstoffen zählen:

  1. Stoffe und Gemische, die in die Gefahrenklassen nach § 3 Gefahrstoffverordnung fallen. Diese Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder, z.B. selbstzersetzend, toxisch oder oxidierend.
  2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden
  4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können
  5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist

Nummer 1 erfasst die Gefahrstoffe, die am häufigsten vorkommen, bereits eingestuft und gekennzeichnet sind. In Nummer 4 werden dann über eine Art „Öffnungsklausel“ auch Gefahrstoffe einbezogen, die noch nicht offiziell eingestuft sind, aber dennoch eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erwarten lassen. Darunter fallen z.B. erstickend oder narkotisierend wirkende Gase, etwa CO2.

Bei all diesen Definitionen ist stets zu beachten, dass unter den Sammelbegriff „Gefahrstoffe“ nicht nur reine Stoffe, sondern auch Gemische und Erzeugnisse fallen:

  • Stoffe sind chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden (z.B. Quecksilber, Asbest, Chlor, Aceton).
  • Gemische sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge oder Lösungen (z.B. Nitroverdünnung, Galvanisierbäder, Formaldehydlösungen, Lacke, Salzsäure = in Wasser gelöster Chlorwasserstoff – HCl).
  • Erzeugnisse sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung (z.B. nickelhaltige Schweißelektroden, Keramikfaserplatten, Eichenholzbretter).

Wichtig: Die Gefahrstoffverordnung

Die wichtigsten Regelungen zu Gefahrstoffen sind in der Gefahrstoffverordnung zu finden. Sie macht Vorgaben über:

  • Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
  • Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Werden Gefahrstoffe transportiert, gilt das Gefahrgutrecht. Aus Gefahrstoffen werden also Gefahrgüter.

Wie werden Gefahrstoffe gekennzeichnet?

Gefahrstoffe werden durch entsprechende Gefahrstoffetiketten gekennzeichnet. Wie diese Gefahrstoffetiketten aussehen, regelt die europäische GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, genannt CLP-Verordnung. Dabei steht GHS für „global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ und CLP für „Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures“.

Mit Gefahrstoffetiketten gemäß CLP/GHS werden Stoffe und Gemische weltweit einheitlich gekennzeichnet.

Wichtige Angaben auf Gefahrstoffettiketten gemäß GHS/CLP

Nach Art. 17 der CLP-Verordnung müssen bei Gemischen im Wesentlichen folgende Angaben zur Kennzeichnung gemacht werden (soweit für das jeweilige Produkt zutreffend):

  • Handelsname oder Bezeichnung des Gemischs
  • Name, Adresse und Telefonnummer des Lieferanten
  • Nenn- oder Füllmenge des Inhalts bei für die allgemeine Öffentlichkeit erhältlichen Gemischen
  • chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffs oder der gefährlichen Stoffe, die im Gemisch enthalten sind
  • Produktidentifikatoren (z.B. CAS-Nummern)
  • Gefahrenpiktogramme und die dazugehörenden Gefahrenbezeichnungen
  • das zutreffende Signalwort
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze)
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze)
  • weitere Angaben bei besonderen – z.B. krebserzeugenden – Gefahrstoffen

Zudem geben Gefahrenklassen die Art der Gefahr wieder. Die Abstufung innerhalb einer Gefahrenklasse erkennen Sie an der Unterteilung in verschiedene Gefahrenkategorien.

Gefahren- und Sicherheitshinweise (H-Sätze, P-Sätze)

Hier kommen die H-Sätze und die P-Sätze ins Spiel. Denn für jede Gefahrenklasse samt Kategorie, die auf einen Stoff zutrifft, werden diesem Stoff ein oder mehrere Gefahrenhinweise (H-Sätze) zugeordnet. Diese H-Sätze haben ein bestimmtes Gefahrenpiktogramm zur Folge:

Gefahrstoffe Gefahrenpiktogramme nach GHS
GHS-Piktogramme: (von rechts nach links) oxidierend, entflammbar, ätzend, Gas unter Druck, große Gesundheitsgefahr, Gesundheitsgefahr, gesundheitliche Schäden, explosiv, umweltgefährdend

Gegebenenfalls folgt auf die H-Sätze ein Signalwort. Das Signalwort kann entweder sein:

  • „Gefahr“ (danger) oder
  • „Achtung“ (warning)

Außerdem führen die H-Sätze immer bestimmte Sicherheitsmaßnahmen (P-Sätze).

Selbst bei einer optimalen Kennzeichnung bleiben jedoch noch viele Fragen für den Arbeitsschutz offen, die u.a. die Betriebsanweisung beantworten muss.

Was müssen Sie bei der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe beachten?

Bedeutung von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

Betriebsanweisungen sind im Gegensatz zu Betriebsanleitungen betriebsspezifische verbindliche Anordnungen des Arbeitgebers. Die Betriebsanweisungen speisen sich aus den Ergebnissen und Maßnahmen, die die Gefährdungsanalyse hervorgebracht hat.

Betriebsanweisungen informieren Ihre Mitarbeiter zum einen über die vorhandenen Gefährdungen, zum anderen aber auch darüber, wie Gesundheitsschäden zu vermeiden sind. Sie sind deshalb eine wichtige verhaltensbezogene Maßnahme.

Betriebsanweisungen müssen Sie bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 14 Abs. 1 GefStoffV) erstellen, sofern nicht nur eine geringe Gefährdung vorliegt (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Sie erstellen die Betriebsanweisungen

  • arbeitsbereichsbezogen und
  • stoffbezogen.

Wie erstellen Sie Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe?

Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist immer die Ermittlung der vorhandenen Gefährdungen, wobei Sie den gefahrstoffbezogenen Gefahren besondere Beachtung schenken sollten. Mögliche Betriebsstörungen müssen Sie ebenfalls berücksichtigen.

Nachdem Sie die Gefährdungsanalysen durchgeführt haben, verfügen Sie über alle Informationen, die Sie für die Erstellung der Betriebsanweisungen benötigen:

  • Informationen über die verwendeten gefährlichen Stoffe/Gemische
  • Informationen über die Verwendung der Stoffe/Gemische
  • betriebsspezifische Informationen (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.)

Als nächsten Schritt müssen Sie „nur“ noch die gewonnenen Informationen in der Gefahrstoffbetriebsanweisung zusammenfügen. Ihnen muss dabei bewusst sein, dass Sie die Betriebsanweisung nicht nur erstellen, um den rechtlichen Forderungen nachzukommen. Im Vordergrund sollte insbesondere stehen, dass Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung wissen, wie sie sich sicherheitsgerecht verhalten können. Deshalb muss die Betriebsanweisung so verfasst sein, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen.

Die Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten oder Hersteller dienen als Grundlage für den Inhalt der Betriebsanweisungen. Diese Informationen sind aber sehr allgemeiner Natur und beschreiben oft nicht die tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen.

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Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrstoffen unterweisen

Alle Mitarbeiter müssen gemäß Gefahrstoffverordnung regelmäßig in Bezug auf den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden, und zwar:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit
  • danach mindestens einmal jährlich
  • bei Einführung neuer Verfahren, Arbeitsmittel oder gefährlicher Arbeitsstoffe
  • bei Änderung der Vorschriften

Unterweisen Sie möglichst anhand der Betriebsanweisung. Ihre Unterweisung bezieht sich entweder auf den Arbeitsplatz oder auf die Stoffe, mit denen die Mitarbeiter arbeiten. Inhalte der Unterweisung können z.B. sein:

  • allgemeine Gefahren bei der Arbeit im Labor
  • notwendige Schutzmaßnahmen
  • Hinweise zum sicheren Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • sachgerechte Aufbewahrung von Chemikalien und Druckgasflaschen
  • sachgerechte Entsorgung von Chemikalien und Probenresten
  • Regeln für den Gefahrenfall
  • Maßnahmen der Ersten Hilfe

Junge Frauen sind insbesondere auf mögliche Gefahren und bestehende Beschäftigungsbeschränkungen während einer Schwangerschaft hinzuweisen.

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Gefährdungsbeurteilungen plus

Unterweisen müssen Sie also zu den Gefährdungen, die von einem Gefahrstoff ausgehen. Mit der Software „Gefährdungsbeurteilungen plus“ erstellen Sie ab jetzt Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen nach TRGS 400 mit Dokumentation der Substitutionsprüfung nach TRGS 600 und interaktivem Gefahrstoffkataster. Zudem profitieren Sie von einer einfachen Risikobewertung, Schutzmaßnahmen­zuordnung und Wirksamkeitskontrolle.

Was ist das Gefahrstoffkataster?

  • 6 GefStoffV legt fest, dass Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen haben: das sog. Gefahrstoffkataster.

Im Gefahrstoffkataster muss Ihr Betrieb Folgendes festhalten:

  • Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können

Um eine ausreichende Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung zu haben, ist es jedoch sinnvoll, diese Angaben zu ergänzen. Das Gefahrstoffkataster verknüpft damit reine Stoffinformationen, die Sie z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt erhalten, die Verwendung sowie die örtlichen Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen.

Wo müssen Gefahrstoffe gelagert werden?

Rechtlicher Rahmen zum Lagern von Gefahrstoffen

Als Lagerung bezeichnet man hier das Aufbewahren von Gefahrstoffen zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Der Begriff schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Gefahrstoffe nicht innerhalb von 24 Stunden befördert werden.

Das richtige Lagern von Gefahrstoffen ist nicht einfach. Ständige und zahlreiche Veränderungen und Verbesserungen machen das Gebiet immer komplexer. Zu beachten sind vor allem Anforderungen aus den Bereichen

Zu beachten sind vor allem Anforderungen aus den Bereichen

  • Umweltschutz,
  • Arbeitsschutz und
  • Brandschutz.

Die Gefahrstoffverordnung selbst gibt nur wenige Hinweise auf Maßnahmen für die Lagerung. Konkretisiert werden die Maßnahmen durch

  • die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ sowie
  • die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“.

Weitere Informationen sind z.B. in der TRBS 3145 zu finden, die den Umgang mit Gasen regelt.

Je nach Lagermenge, Ort und Stoff sind die Anforderungen an die Genehmigung, Anzeigepflicht und bauliche Gestaltung sowie an die Errichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen sehr unterschiedlich. Diese Anforderungen gelten übrigens auch für nicht mehr benötigte und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können und zwischengelagert werden müssen.

Lagerklasse von Gefahrstoffen

Die Lagerklasse beschreibt die für die Lagerung relevanten Gefährdungsmerkmale des Gefahrstoffs. Sie basiert auf den Kriterien der Einstufung und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung bzw. den Kriterien der Klassifizierung nach Gefahrgutrecht.

Hat ein Gefahrstoff mehrere Gefährdungsmerkmale, wird er der Lagerklasse der für die Lagerung vorrangigen Gefährdung zugeordnet.

Das Lager

Zur Lagerung von Gefahrstoffen braucht es auch ein Lager. Dieses muss von anderen Bereichen abgetrennt werden. Bei der Lagerung wird zwischen passiver und aktiver Lagerung unterschieden:

  • Bei der passiven Lagerung sind die Behältnisse dicht verschlossen und dürfen während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.
  • Aktive Lagerung ist das Aufbewahren in ortsbeweglichen Behältern, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden. Bei diesen Tätigkeiten kann es zu einer Freisetzung von Gefahrstoffen kommen. Daher haben Sie bei aktiver Lagerung deutlich mehr Maßnahmen zu treffen.

Generelle Anforderungen an Lagerräume für Gefahrstoffe

Für Ihre Gefahrstoffe brauchen Sie einen Lagerraum, der mindestens feuerhemmend von anderen Räumen getrennt ist. Bei brennbaren Flüssigkeiten ist eine feuerbeständige Bauweise sogar Pflicht. Lager müssen darüber hinaus immer mit Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet und ausreichend beleuchtet (mind. 200 Lux) sein.

Auch der Fußboden hat einige Anforderungen zu erfüllen. So darf austretende Flüssigkeit nicht unkontrolliert davonfließen können. Auch muss der Fußbodenbelag undurchlässig gegenüber den gelagerten Flüssigkeiten sein und aus nicht brennbarem Material bestehen.

Sehr wichtig ist natürlich auch der Luftwechsel im Gefahrstofflager. Im Freien reicht ein natürlicher Luftwechsel aus. Bei innenliegenden Lagern mit mechanischer Zwangsbelüftung ist ein fünffacher Luftwechsel anzustreben.

Zusammenlagerungsverbote

Aufgrund der unterschiedlichen gefährlichen Eigenschaften von Gefahrstoffen sieht die TRGS 510 bei einigen Gefahrstoffen eine Separatlagerung vor. Dies gilt z.B. immer für Gas.

Hinweis

Separatlagerung bedeutet, dass unterschiedliche Gefahrstoffe getrennt in unterschiedlichen Lagerabschnitten gelagert werden. Die Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit beträgt dabei mindestens 90 Minuten. Dies kann in unterschiedlichen Räumen oder aber durch die Lagerung in einem Sicherheitsschrank erreicht werden.

Weitere Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen

  • Gefahrstoffe dürfen nur in den Originalgebinden gelagert werden. Die Gebinde müssen verschlossen sein. Füllen Sie die Gefahrstoffe um, so haben Sie die Gebinde, in die Sie die Gefahrstoffe füllen, wie die Originalgebinde zu kennzeichnen.
  • Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass Sie frei werdende Stoffe leicht erkennen können. Freigesetzte Stoffe müssen Sie umgehend beseitigen. Die dafür notwendige Schutzausrüstung muss schnell erreichbar aufbewahrt werden.
  • Giftige, krebserzeugende und reproduktionstoxische Stoffe sind unter Verschluss oder so aufzubewahren und zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
  • Lebensmittel haben im Lager nichts zu suchen. Essen, Trinken und Rauchen sind verboten.
  • Zugang zum Lager dürfen nur dazu befugte Personen haben. Diese sind anhand einer Betriebsanweisung zu schulen.

Weitere Links zum Thema:

Welche Aufgaben übernimmt der Gefahrstoffbeauftragte?

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Autor*in: WEKA Redaktion