08.05.2023

Gefahrstoffe sicher lagern: So geht das

In einer Gefährdungsbeurteilung für das Gefahrstofflager ist festzulegen, wie häufig Notfallübungen erforderlich sind. Außerdem ist zu prüfen, ob Flucht- und Rettungswege verkürzt werden können. Übersteigt die Fläche des Gefahrstofflagerraums 200 m2, sind mindestens zwei nach Möglichkeit gegenüberliegende Ausgänge vorzusehen. Bei mehr als 1.600 m2 Fläche muss diese Bedingung für jedes Geschoss erfüllt sein. Einer der beiden Fluchtwege darf über Rettungsbalkone, Terrassen, Außentreppen o.Ä. führen, sofern keine Gefährdung durch Feuer und Rauch vorliegt. Dabei darf ein Ausgang von jeder Stelle des Gefahrstofflagers höchstens 35 m entfernt sein.

Gefahrstoffbeauftragte

Die fünf Basisanforderungen bei der Einrichtung eines Gefahrstofflagers

Grundlegend sind bei der Lagerung von Gefahrstoffen in Gefahrstofflagern gemäß TRGS 510 folgende Anforderungen:

  • sichere Beleuchtung: Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein. Um gefährliche chemische Reaktionen zu vermeiden, dürfen sich die Gefahrstoffe durch die Beleuchtung nicht erwärmen.
  • sichere Belüftung: Für den Fall, dass unbeabsichtigt Gefahrstoffe frei werden, ist eine ausreichende Lüftung nötig.
  • sicherer Fußboden: Fußböden müssen auch dann sicher sein, wenn Gefahrstoffe wie Säuren oder Laugen austreten. Sie müssen deshalb beständig sein, nicht saugfähig und dicht.
  • ausreichende Statik: Es dürfen keine Verpackungen und Behälter aus Lagereinrichtungen heraus- oder herabfallen können. Ein ausreichender Anfahrschutz muss ebenfalls vorhanden sein.
  • Bereitstellung einer Notfallausrüstung: Für den Fall unkontrolliert freigesetzter Gefahrstoffe muss eine Notfallausrüstung bereitstehen.

Wie Sie Ihr Notfallmanagement organisieren

Personen müssen ein Gefahrstofflager in Notfällen sofort verlassen und sich in Sicherheit bringen können. Darüber hinaus ist ein Notfallmanagement zu organisieren: Es ermöglicht ein planvolles und zielgerichtetes Vorgehen bei der Schadensbegrenzung und zeigt, wie freigesetzte Gefahrstoffe ohne Gefährdung von Personen beseitigt werden können.

Dafür sind folgende W-Fragen zu beantworten:

  • Wer soll handeln?
  • Welche Aufgaben werden von diesen Personen abgearbeitet?
  • Wie haben sich andere Personen im Gefahrenbereich bzw. in dessen Nähe zu verhalten?

Damit im Ernstfall geplant und zielgerichtet gehandelt werden kann, ist im Alarmplan auch ein Gefahrstoffaustritt vorzusehen.

Diese Notfallausrüstung sollte in Gefahrstofflagern immer vorhanden sein:

Für Feststoffe und Flüssigkeiten kann je nach Gegebenheiten folgende Ausrüstung erforderlich sein:

  • persönliche Schutzausrüstung zum Eigenschutz bei unkontrolliert austretenden Gefahrstoffen
  • für die konkret gelagerten Gefahrstoffe geeignete Bindemittel/Adsorbenzien (z.B. Saugtücher, saure Bindemittel, Sand oder Kieselgur)
  • leere, dicht verschließbare Behälter für beschädigte oder undichte Behälter
  • Gerätschaften, mit denen sich freigesetzte Gefahrstoffe aufnehmen oder rückhalten lassen
  • Reinigungsmittel

Vorsicht schon bei der Einlagerung von Gefahrstoffen!

Jedes noch so sicher geführte Gefahrstofflager kann Sicherheitsprobleme bekommen, wenn Lieferungen nicht sorgfältig eingelagert werden. Folgende Maßnahmen sind erforderlich:

  • eingehende Gebinde und Behälter sorgfältig auf ordnungsgemäßen Zustand hin prüfen
  • mechanische Stabilität bei der Einlagerung beachten
  • geeignete Lagereinrichtungen (z.B. hinsichtlich des Gewichts) benutzen
  • eingelagerte Objekte gegen Herausfallen oder Herabfallen sichern
  • Verpackungen bei der Einlagerung so ausrichten, dass der Inhalt klar erkennbar ist
  • bei manueller Ein- und Ausstapelung die Stapelhöhe begrenzen
  • das Gefahrgutlager regelmäßig abgehen und auf Auffälligkeiten achten

Denken Sie beim Lagern von Gefahrstoffen vor allem auch an den Brandschutz!

Ob besondere Brandschutzmaßnahmen für ein Gefahrstofflager erforderlich sind, richtet sich neben der Brennbarkeit der Stoffe nach Mengenschwellen. Maßnahmen können aber auch dann erforderlich sein, wenn die Gefahrstoffe gar nicht brennbar sind, aber durch Verpackungen Brandgefahr besteht oder von außen ein Brandübergriff möglich ist. Die konkreten Maßnahmen sind mit den Behörden und der Feuerwehr abzustimmen.

 

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Autor*in: Markus Horn