Gefahrstoffe richtig kennzeichnen
Eine Mitarbeiterin greift zu einem Reinigungsmittel aus einem unbeschrifteten Kanister – kurz darauf klagt sie über Atembeschwerden, da das Reinigungsmittel stark ätzend war. Damit solche Zwischenfälle gar nicht erst entstehen, ist eine eindeutige, normgerechte Kennzeichnung von Gefahrstoffen unerlässlich – sowohl innerbetrieblich als auch beim Inverkehrbringen. In unserem Beitrag erfahren Sie, worauf es heute bei der Gefahrstoffkennzeichnung auf Etiketten etc. nach aktuellen EU-Recht ankommt und welche speziellen Regeln innerbetrieblich gemäß TRGS 201 gelten.
Zuletzt aktualisiert am: 29. April 2025

Regelungen zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Vorschriften zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen gibt es in Europa seit 1967 (Richtlinie 67/548/EWG). Sie wurden in Deutschland erstmals in der Arbeitsstoffverordnung von 1971 umgesetzt und in den folgenden Jahren auf immer mehr Stoffe und Gemische ausgeweitet. Einschneidende Neuregelungen für Gefahrstoffzeichen brachte das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen 2002. Damit sollten Gefahrstoffe (GHS) weltweit einheitlich gekennzeichnet werden.
Umgesetzt wurde das GHS in Europa mit der CLP-Verordnung 2009. Allerdings galten lange Übergangsfristen für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Seit 1. Juni 2017 dürfen gefährliche Stoffe und Gemische nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der GHS-Kennzeichnung bzw. der CLP-Kennzeichnung entsprechen.
Lesen Sie hinter dem Link mehr zum GHS und den dort festgelegten Gefahrenpiktogrammen, -kategorien und Gefahrenklassen.
Wie erfolgt die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach GHS/CLP-Verordnung?
Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen erfolgt auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt. Der äußerlich sichtbare Unterschied zwischen den Gefahrstoffzeichen nach altem EG-Recht und aktueller CLP-Verordnung:
- Die Gefahrstoffzeichen nach CLP-Verordnung werden in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit rotem Rand dargestellt
- und nicht mehr in einem schwarzen Rechteck mit orangefarbenem Hintergrund.
- Außerdem gibt es nach CLP-Verordnung die beiden Signalwörter „Achtung” und Gefahr”, mit denen plakativ das Ausmaß einer Gefahr dargestellt werden soll.
Beispiele für die aktuellen Gefahrstoffzeichen mitsamt Signalwörter:
Hier finden Sie diese Gefahrenpiktogramme als PDF.
Des Weiteren werden stoffspezifische Gefahren in internationalen H-Sätzen (Hazard Statements) und europäischen EUH-Sätzen (Gefahrenhinweise, die nicht durch die standardmäßigen H-Sätze abgedeckt werden) beschrieben.
Allgemeine und spezifische Sicherheitshinweise zu Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung werden in den P-Sätzen (Precautionary Statements) formuliert. Lesen Sie hier mehr zu den H- und P-Sätzen.
Zusammenfassung: richtige Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach CLP-Verordnung beinhaltet also in Kürze (wenn zutreffend):
- Gefahrenpiktogramme, auch Gefahrstoffzeichen genannt
- Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“)
- Gefahrenhinweise (H-Sätze einschließlich EUH-Hinweise)
- Sicherheitshinweise (P-Sätze)
- weitere Angaben wie Produktname, Lieferant, etc. Mehr dazu finden Sie in der unten stehenden Tabelle 1.
Achtung: Gefahrstoffzeichen beim Gefahrguttransport unterscheiden sich
Die Gefahrensymbole im Transportrecht (dort als „Gefahrzettel” bezeichnet) unterscheiden sich von den GHS-Piktogrammen.
Verantwortlich für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Verantwortlich für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen vor dem Inverkehrbringen sind:
- Hersteller
- Importeure
- Händler
Dann gibt es noch den Fall, dass Gefahrstoffe innerbetrieblich gekennzeichnet werden müssen, weil sie vor Ort synthetisiert wurden oder in kleinere Gebinde abgefüllt. Verantwortlich ist hier der individuelle Arbeitgeber.
Innerbetriebliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen: die TRGS 201
Die Regelungen der Europäischen Union (CLP-Verordnung) zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen beziehen sich lediglich auf das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen, d.h. also auf die (außerbetriebliche) Abgabe an andere. Aber auch Beschäftigte, die innerbetrieblich mit solchen Stoffen umgehen, benötigen Informationen über die Gefährdungen, die von diesen Produkten ausgehen. Diesem Ziel hat sich die TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ verschrieben.
Die TRGS 201 unterscheidet eine
- „vollständige Kennzeichnung“, die im Regelfall anzuwenden ist, und eine
- „vereinfachte Kennzeichnung“, die in bestimmten Anwendungsfällen ausreichend ist.
Die Entscheidung über die Art der Kennzeichnung macht die TRGS 201 vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig.
Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung | Beim Inverkehrbringen | Bei Tätigkeiten, vollständig | Bei Tätigkeiten, vereinfacht |
Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten | ja | nein | nein |
Nennmenge des Stoffs/Gemischs | ja | nein | nein |
Stoffname | ja | nein | nein |
Identifikationsnummer | ja | nein | nein |
Handelsname oder -bezeichnung | ja | ja | ja |
Identität bestimmter Inhaltsstoffe | ja | empfohlen | empfohlen |
Gefahrenpiktogramme | ja | ja | ja |
Signalwort | ja | ja | nein |
Gefahrenhinweise | ja | ja | nein |
Sicherheitshinweise | ja | ja | nein |
Ergänzende Informationen, z.B. zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze | ja | ja | nein |
Die vollständige TRGS 201 finden Sie auf der Webseite der BAuA zum Download.