GHS – Gefahrensymbole, Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien
Das „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals”, kurz GHS, ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Ausschlaggebend hierfür war eine global sehr unterschiedliche Einordnung und Kennzeichnung verschiedener Stoffe, was in Sachen Transport, Verbraucher-, Arbeits- und Umweltschutz immer wieder Probleme verursachte. In der EU wird das GHS durch die CLP-Verordnung umgesetzt.
Das Globally Harmonized System (GHS) bringt neben der GHS-Kennzeichnung auch die Einordnung von Stoffen nach Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit sich.
Gefahrenklassen
Was wir im europäischen Chemikalienrecht bisher als „Gefährlichkeitsmerkmale” kennen, heißt unter GHS nunmehr „Gefahrenklassen”.
Wie im bisherigen europäischen Chemikalienrecht gibt es unter GHS Regelungen für diese vier Bereiche:
- physikalisch-chemische Gefahren
- toxische Gefahren
- Umweltgefahren
- weitere Gefahren
Gefahrenklassen für physikalisch-chemische Gefahren
Die physikalisch-chemischen Gefahren werden nach GHS in diese Gefahrenklassen eingeteilt:
- Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
- Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase)
- Aerosole
- Oxidierende Gase
- Gase unter Druck
- Entzündbare Flüssigkeiten
- Entzündbare Feststoffe
- Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
- Pyrophore Flüssigkeiten
- Pyrophore Feststoffe
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
- Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
- Oxidierende Flüssigkeiten
- Oxidierende Feststoffe
- Organische Peroxide
- Korrosiv gegenüber Metallen
16 Stoffgruppen
Damit erweitert sich der bisherige Eigenschaftsumfang von bisher fünf Stoffgruppen (E, O, F+, F und R 10) auf nunmehr 16. Außerdem sind durch die Übernahme des GHS die Prüfmethoden des UN-Manuals „Tests and Criteria” anzuwenden. Bisher wurde z.B. das Merkmal „explosionsgefährlich” gemäß den drei EG-Prüfmethoden nach Abschnitt A.14 der Prüfmethodenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 440/2008) festgestellt; im Transportrecht gibt es dafür zahlreiche Prüfserien, die weit über den Umfang des A.14 hinausgehen. Für rein arbeitsschutzrechtliche Aspekte würden die A.14-Regelungen allerdings völlig ausreichen.
Zunehmender Prüfumfang
Auch durch die Zunahme der Gefahrenklassen und die verschiedenen Unterkategorien wird der Prüfumfang nach GHS erheblich zunehmen. Nach bisherigem Recht muss im Wesentlichen nur eine Prüfung durchgeführt werden, um festzustellen, ob ein Stoff die gefahrstoffrechtlichen Kriterien erfüllt oder nicht. Nach GHS müssen nun weitere Prüfungen durchgeführt werden, um die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie treffen zu können. Bei den explosiven Stoffen sind dies z.B. im Wesentlichen Prüfungen des Stoffs in seiner Verpackung, zum Teil in Gebindegröße, also mehrere Kilogramm. Man kann damit z.B. einen Stoff, der eigentlich massenexplosiv ist (Gruppe 1.1), nach Gruppe 1.3 (heftiger Abbrand) „umstufen”.
Es besteht also die Möglichkeit, dass nach Transportrecht der Stoff als „Gruppe 1.3” zu kennzeichnen ist, für den Arbeitsschutz aber von der Eigenschaft „massenexplosiv” (Gruppe 1.1) auszugehen ist.
Gefahrenklassen für toxische Gefahren
Die toxischen Gefahren werden nach GHS in diese Gefahrenklassen eingeteilt:
- Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ)
- Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
- Schwere Augenschädigung/Augenreizung
- Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
- Keimzellmutagenität
- Karzinogenität
- Reproduktionstoxizität
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
- Aspirationsgefahr
Umweltgefahren
Die Umweltgefahren werden nach GHS in diese Gefahrenklassen eingeteilt:
- Akut wassergefährdend
- Chronisch langfristig wassergefährdend
Darüber hinaus gab es nach der GHS-Verordnung von 2008 die Gefahrenklasse „Schädigt die Ozonschicht”, die ursprünglich keinen Eingang in das UN-GHS gefunden hatte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 vom 10. März 2011 wurde diese Gefahrenklasse aus der dritten revidierten Fassung des UN-GHS aus dem Jahre 2008 (veröffentlicht im Sommer 2009) auch in die europäische CLP-Verordnung übernommen und ersetzte die bisherigen Regelungen. Die „neue” EU-Gefahrenklasse wurde allerdings nicht in die Gruppe „Umweltgefahren” eingeordnet, sondern sie wurde in eine neue Gruppe „Weitere Gefahren” unter der Bezeichnung „Die Ozonschicht schädigend“ eingefügt.
Gefahrenkategorien
Die einzelnen Gefahrenklassen werden in insgesamt bis zu fünf verschiedene Gefahrenkategorien entsprechend der Schwere der jeweiligen Gefahr eingeteilt (wobei in der EG-Verordnung die jeweils niedrigste Gefahrenkategorie nicht in allen Fällen übernommen wurde). Diese Unterteilungen sind etwa vergleichbar mit der Abstufung „sehr giftig – giftig – gesundheitsschädlich” oder „hochentzündlich – leicht entzündlich – entzündlich” im früheren Chemikalienrecht der EG.
Folgende Kategorien wurden aus dem UN-GHS nicht in die europäische CLP-Verordnung übernommen:
- entzündend (oxidierend) wirkende Gase Kategorie 2,
- entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 4,
- akute Toxizität Kategorie 5
- Hautreizung Kategorie 3
- schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 3,
- Aspirationstoxizität Kategorie 2.
Die Zuordnung eines Stoffs oder eines Gemisches zu einer Gefahrenkategorie entscheidet darüber, welche Kennzeichnungselemente auf der Verpackung des jeweiligen Produkts angebracht werden müssen.
GHS-Kennzeichnung
Bei der Kennzeichnung gibt es unter GHS grundsätzliche Änderungen gegenüber dem bisherigen System.
Als Kennzeichnungselemente unter GHS gibt es:
- Gefahrensymbole (GHS-Piktogramme),
- Signalwörter,
- Gefahrenhinweise (H-Sätze) und
- Sicherheitshinweise (P-Sätze).
Gefahrensymbole (GHS-Piktogramme)
Bei den Gefahrensymbolen mussten wir uns im Arbeitsschutz von den gewohnten orangefarbenen Rechtecken verabschieden; die GHS-Piktogramme bestehen aus einem schwarzen Symbol auf weißem Grund in einem auf der Spitze stehenden roten Quadrat.
Tipp: Die neuen Gefahrensymbole finden Sie hier in der Übersicht.
Die Transportkennzeichnungen bleiben im Wesentlichen erhalten wie bisher.
In den folgenden Tabellen ist angegeben, welche Piktogramme für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und für den Transport bei den einzelnen Gefahrenklassen und -kategorien auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben sind. Angegeben sind auch die Signalwörter und die Gefahrenhinweise, die den jeweiligen Kategorien zugeordnet sind. Diese Kennzeichnungselemente werden weiter unten in diesem Text im Einzelnen erläutert.
Zusätzlich ist das den einzelnen Kategorien zuvor zugeordnete jeweilige EG-Symbol angegeben.
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