29.06.2023

Wie oft ist Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse erlaubt?

Der Nachbar eines Wohnungseigentümers, der mehrmals in der Woche auf seinem Balkon oder seiner Terrasse grillte, rief das LG München I an und beantragte, dass dem Grillen ein Riegel vorgeschoben wird (Endurteil vom 01.03.2023, Az. 1 S 7620/22 WEG).

Der Nachbar eines Wohnungseigentümers beschwerte sich wegen zu häufigem Grillen beim LG München.

Grillen mit Rauch und unangenehmen Gerüchen

Der Eigentümer einer Wohnung grillte mindestens einmal, öfters zweimal und bei schönem Wetter auch mehrfach in der Woche auf dem Balkon oder auf der Terrasse. Der Nachbar fühlte sich durch das Grillen gestört. Rauch und Gerüche, die deutlich intensiver und unangenehmer seien als beim Kochen, würden in seine Wohnung eindringen und sein Wohnen beeinträchtigen. Er klagte gegen den Wohnungseigentümer auf Unterlassung des Grillens.

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs

Ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentümergesetz (WEG) i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG besteht nur insoweit und bildet damit auch eine Beeinträchtigung i.S.v § 1004 Abs. 1 BGB nur insoweit, als es durch das Grillen zu einer Beeinträchtigung des Eigentums kommt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem gewissen Umfang ist das Grillen als sozialadäquates Verhalten erlaubt und sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Gerüche daher hinzunehmen.

In welchen Fällen das zulässige Maß überschritten ist und ein übermäßiges Grillen vorliegt, das zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend für die Beurteilung sind u.a. der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.

Ergebnis der Beweisaufnahme

Das Gericht trat in die Beweisaufnahme ein, vernahm mehrere Zeugen und kam dabei zu der Überzeugung, dass beim Grillen Rauch und Gerüche entstehen, die – zumindest bei geöffnetem Fenster – in die Wohnung des Nachbarn eindringen und auch deutlich wahrnehmbar sind. Das LG sah es auch als erwiesen an, dass aufgrund der Häufigkeit des Grillens in der Vergangenheit das Eigentum des Nachbarn in einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus durch eindringenden Rauch und Gerüche beeinträchtigt wurde.

Rechtsfolge

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB kann der Nachbar von dem Eigentümer der Wohnung verlangen, dass dieser nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag, oder an zwei aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt nicht mehr als viermal im Monat grillt. Insoweit hat der Nachbar einen Anspruch auf Unterlassen des Grillens, soweit es diesen Rahmen überschreitet.

Ergebnis

Das Gericht drohte dem Wohnungseigentümer für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)