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Wer ist Halter eines Hundes und welche Folgen ergeben sich daraus?

Ein Hund wurde in einem Haushalt gehalten, dem zwei Personen angehören. Wer ist für Verstöße gegen das Hundegesetz verantwortlich (OVG Münster, Beschl. vom 31.03.2026, Az. 5 B 154/26)?

Ablehnen der Halteerlaubnis

Eine Frau lebte in einem Haushalt mit ihrem Mann und dem Hund „J“. Es kam zu mehreren Verstößen gegen das Hundegesetz des Bundeslandes (HundeG). Die Gefährlichkeit des Hundes wurde festgestellt. Die Frau stellte einen Antrag auf Halteerlaubnis. Unter Hinweis auf mehrfache Verstöße gegen das HundeG lehnte die Ordnungsbehörde den Antrag ab. Die Frau beschwerte sich beim OVG Münster.

Ist die Frau Halter von „J“?

Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es, so das OVG, maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber dem Tier an. Dabei ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. Die Eigentumsverhältnisse an dem Hund sind für die Haltereigenschaft nicht entscheidend, vielmehr ist auf die Bestimmungsmacht über das Tier abzustellen. Halter eines Hundes, der im gemeinsamen Haushalt eines Ehepaars lebt, sind regelmäßig beide Eheleute. „J“ hat im gemeinsamen Haushalt der Frau und ihres Ehemanns gelebt. Wenn beide Ehepartner entscheiden, dass die Ehefrau Halter sein soll, ist sie auch ordnungsrechtlich als Halterin anzusehen. Insoweit sind ihr auch Verstöße gegen das LHundG zuzurechnen.

Was folgt daraus?

Als Halterin des Hundes war es die Pflicht der Ehefrau, dafür zu sorgen, dass „J“ nach den Vorschriften des LHundG gehalten wird, damit von dem Hund keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von anderen Tieren ausgeht.

Ergebnis

Das OVG entschied, dass die Ehefrau unzuverlässig i.S. des LHundG ist und dass ihr Antrag auf Erteilen einer Halteerlaubnis zu Recht abgelehnt wurde.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)