04.06.2013

Wann kann eine Behörde Ersatzzwangshaft anordnen?

Das Beugemittel „Ersatzzwangshaft“ ist hinlänglich bekannt. Aber ist es auch nach Ablauf der Geltungsdauer einer vollziehbaren Verbotsverfügung gültig (VG Aachen, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 6 M 30/12)?

Rückkehrverbot Ersatzzwangshaft

Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot verfügt

Eine Ordnungsbehörde verfügte mündlich am 17. März eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis zum 27. März. Zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme mündlich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die schriftliche Verfügung wurde unmittelbar danach ausgehändigt. Auf die Anordnung der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes wurde hingewiesen.

Der Betroffene hielt sich nicht an die Anordnung, kehrte am gleichen Tag gegen den Willen der Ehefrau in die Wohnung zurück und wurde deshalb wieder der Wohnung verwiesen.

Die Behörde setzte daraufhin das angedrohte Zwangsgeld fest, da das Rückkehrverbot nicht eingehalten wurde.

Der Betroffene zahlte das Zwangsgeld nicht; Vollstreckungsversuche blieben wegen Uneinbringlichkeit erfolglos. Daraufhin beantragte die Behörde beim Gericht, die Ersatzzwangshaft anzuordnen und zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft Haftbefehl gegen den Betroffenen (Antragsgegner) zu erlassen. Dieser Antrag hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg.

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Entscheidungsgründe

  • Das Gericht hält es für notwendig, aber auch für ausreichend, gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft von drei Tagen anzuordnen.
  • Nach §54 Abs.1 Satz1 PolG NRW setzt die Anordnung von Ersatzzwangshaft voraus, dass ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hingewiesen worden ist.
    Da es sich bei der Anordnung der Ersatzzwangshaft um ein unselbstständiges Zwangsmittel handelt, setzt ihr Erlass weiter voraus, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist.
  • Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen; ihre Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts.
  • Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft liegen hier vor.
  • Der Anordnung der Ersatzzwangshaft steht nicht entgegen, dass sich das Rückkehrverbot bereits mit Ablauf des 27.03.2011 erledigt hat.
  • Allerdings kommt die Anordnung der Ersatzzwangshaft aufgrund ihrer Funktion als Beugemittel nach Erledigung der Grundverfügung (hier: zehntägiges Rückkehrverbot) mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht, etwa zum Schutz von Leben und Gesundheit Dritter (OVG NRW, Beschlüsse vom 19.01.2009, Az. 5 E 1213/08, NVwZ-RR 2009, S.516, und vom 30.01.2006, Az. 5 E 1392/05, NJW 2006, S. 2569).
  • Davon ausgehend ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft hier zulässig, weil die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Grundverfügung zum Schutz vor häuslicher Gewalt und damit zum Schutz von Leben und Gesundheit der Wohnungsinhaberin ergangen ist.
  • Das Maß der angeordneten Ersatzzwangshaft trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Ordnungsverfügung vom 17.03.2011, die der Antragsgegner missachtet hat, zum Schutz eines hohen Rechtsguts – nämlich des Lebens und der Gesundheit eines Menschen – ergangen ist. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist in einem solchen Fall eine Ersatzzwangshaft von mehreren Tagen angezeigt.
  • Der Erlass des Haftbefehls zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzzwangshaft beruht auf § 54 Abs. 2 PolG NW i.V.m. § 901 Satz 1 ZPO.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: WEKA Redaktion