10.12.2018

Kann ein Aufenthaltsverbot mit Ersatzzwangshaft durchgesetzt werden?

Eine Behörde versuchte vor dem VG Cottbus (VG Cottbus, Beschluss vom 29.10.2018, Az. 3 M 20-18) die Ersatzzwangshaft durchzusetzen, weil der Pflichtige ein Aufenthaltsverbot nicht beachtete und ein festgesetztes Zwangsgeld nicht bezahlte.

Aufenthaltsverbot Ersatzzwangshaft Fußballfan

Ein Fußballfan missachtete ein zeitlich befristetes Aufenthaltsverbot. Das festgesetzte Zwangsgeld zahlte er nicht. Daraufhin beantragte die verfügende Behörde beim VG Cottbus die Ersatzzwangshaft gegen den Fußballfan.

Entscheidungsgründe

  • Die Rechtsgrundlagen der Anordnung von Ersatzzwangshaft ergeben sich aus den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Bundesländer (hier § 57 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG).
  • Nach diesen Vorschriften kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgelds auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.
  • Im Hinblick auf die Schwere des mit der Ersatzzwangshaft verbundenen Eingriffs in die persönliche Bewegungsfreiheit des Vollstreckungsschuldners (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist dieses Zwangsmittel das letzte – subsidiäre – Mittel des Staats, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen.
  • Aus diesem Grund darf es insbesondere nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, was eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert.
  • Die Ersatzzwangshaft hat wie das vorangegangene Zwangsgeld die Funktion eines Beugemittels, mit dem auf den Willen des Pflichtigen derart eingewirkt werden soll, dass er die zu vollstreckende Verpflichtung – hier das Fernbleiben aus einem konkret definierten Gebiet – erfüllt. Sie hat insoweit keinen Strafcharakter.
  • Die Ersatzzwangshaft ist – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – nur so lange zulässig, als noch die Erfüllung einer konkreten Verpflichtung erzwungen werden kann und muss.
  • Hat sich das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Beantragung oder Anordnung der Ersatzzwangshaft durch Zeitablauf erledigt, so kann der Wille des Pflichtigen nicht mehr gebeugt werden und es besteht keine Notwendigkeit mehr für weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass ein entgegenstehender Wille des Pflichtigen nicht mehr vorliegt, weil er dem auferlegten Gebot zum Unterlassen einer Handlung nachkommt und ein weiterer Verstoß nicht zu erwarten ist.

Ergebnis

Die Voraussetzungen zum Anordnen der Ersatzzwangshaft sind nicht erfüllt, weil diese dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde. Der Antrag der Behörde wurde daher vom Gericht zurückgewiesen.

Hinweis

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE180003616&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)