Wann ist ein Schulweg hochfrequentiert?
Die StVO-Novelle 2024 (BGBl. I vom 10.10.2024, Nr. 299) erlaubt das Anordnen von Tempo 30 für hochfrequentierte Schulwege u.a. zum Umwelt- und Gesundheitsschutz. Das VG Berlin (Beschl. vom 23.07.2026, Az. VG 11 L 393/26) musste den unbestimmten Rechtsbegriff auslegen und entscheiden, ob Tempo 30 anzuordnen ist.
Zuletzt aktualisiert am: 17. September 2026

Antrag eines Schülers
Ein Schüler der Grundschule, dessen Schulweg über die Kreuzung Albrechtstraße/Plantagenstraße führt, verlangte das Anordnen einer streckenbezogenen Geschwindigkeit von 30 km/h, weil er diesen als „hochfrequentiert“ ansah. Die Straßenverkehrsbehörde war anderer Meinung.
Der Streit landete auf dem Tisch des VG Berlin.
Grundlage von Tempo-30 für hochfrequentierte Schulwege
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aus Gründen der Verkehrssicherheit ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Auf dieser Grundlage können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung setzt daher eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus.
Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage genügt es, dass in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO modifiziert und konkretisiert das dahingehend, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo es aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Auslegung des VG
Auf dem betreffenden Streckenabschnitt befinden sich Schulwege. Diese führen zu mehreren allgemeinbildenden Schulen. Diese Schulen werden von rund 1.100 Schülern besucht.
Eine Straße ist ein hochfrequentierter Schulweg i.S. von § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO nicht nur bei außergewöhnlichen Konfliktsituationen oder „Pulkbildungen“, sondern bereits dann, wenn sie tatsächlich von einer erheblichen Anzahl von Schülern als Schulweg genutzt wird und damit Bündelungswirkung entfaltet. Die Zahl von 1.100 Schülern ist als erhebliche Anzahl mit der Folge anzusehen, dass diese Straße als hochfrequentierter Schulweg i.S. von § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO anzusehen ist.
Wichtig für die Praxis sind die folgenden Passagen des Beschlusses:
- Eines konkreten Nachweises für eine bestehende Gefahr, z.B. eines Unfallschwerpunkts, bedarf es für die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen entsprechend § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO nicht mehr.
- Eine Gefahrenlage i.S. von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist auf einem hochfrequentierten Schulweg grundsätzlich anzunehmen.
- Das Tatbestandsmerkmal „hochfrequentierte Schulwege“ erfasst die Schulwege von Schülerinnen und Schülern aller Altersgruppen an allgemeinbildenden Schulen.
- Sofern in diesen Fällen durch die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn zu den meist vorhandenen besonderen Sicherheitseinrichtungen zu erwarten ist, sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.
- Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gegeben, steht das Tätigwerden im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. In diesem Fall ist das Ermessen intendiert, d.h. es ist grundsätzlich wie in der Vorschrift angeordnet zu entscheiden.
Ergebnis
Auf betreffenden Straßenabschnitten ist die Anordnung von Tempo 30 aufgrund der besonderen Umstände zur Absicherung der hochfrequentierten Schulwege zwingend erforderlich i.S. von § 45 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Straßenverkehrsbehörde wurde verpflichtet, das Zeichen 274-30 StVO anzuordnen.