Wann ist ein Fahrzeug Abfall?
Der Betreiber eines „Verwertungshofs“ lagerte Fahrzeuge, Altreifen, Öle, Schmierstoffe und Betriebsmittel. Er klagte gegen eine Verfügung, den Abfall zu entsorgen (OVG Magdeburg, Beschl. vom 23.02.2026, Az. 2 L 134/25.Z).
Zuletzt aktualisiert am: 22. April 2026

Fahrzeuge als Ersatzteilspender?
Dem Betreiber eines „Verwertungshofs“ wurde aufgegeben, auf seinem Betriebsgrundstück keine Abfälle wie Altfahrzeuge oder demontierte Autoteile anzunehmen, zu lagern und zu behandeln. Zudem sind wöchentlich mindestens 10 der vorhandenen Altfahrzeuge zu entsorgen, ebenso alle restlichen Abfälle wie z.B. Altreifen, gebrauchte Autofelgen, ausgebaute Autoteile und Betriebsmittel. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser Abfälle ist zudem nachzuweisen.
Der Betreiber klagte mit der Begründung, er restauriere Oldtimer und nutze die abgestellten Fahrzeuge als Ersatzteilspender. Er berief sich auf ein Sachverständigengutachten, das den hohen Wert der Fahrzeuge nachweisen sollte.
Kriterium Teilnahme am Straßenverkehr
Ob Fahrzeuge Abfall sind, richtet sich danach, ob sie am Straßenverkehr teilnehmen können und sich in einem Zustand befinden, der ihre funktionsgemäße Nutzung erlaubt. Ist dies nicht der Fall, sind sie als Abfall einzustufen.
Wird eine zeitnahe Wiederherstellung oder Nutzung, z.B. als Oldtimer, angestrebt, muss diese auch konkret absehbar sein. Die bloße Absicht des Eigentümers, alte Fahrzeuge künftig zu restaurieren oder als Ersatzteilspender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfalleigenschaft entfallen zu lassen.
Kommt es auf den Wert der Fahrzeuge an?
Auch ein etwaiger wirtschaftlicher Wert der Fahrzeuge lässt die Einordnung der Fahrzeuge als Abfall nicht entfallen. Der Abfallbegriff des KrWG stellt nicht darauf ab, ob eine Sache wertlos ist.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Feststellungen. Ein Sachverständigengutachten zum Wert der Fahrzeuge ist hierfür nicht entscheidungserheblich.
Ergebnis
Fahrzeuge, deren ursprünglicher Verwendungszweck entfallen ist und für die kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist, sind Abfall i.S. von § 3 KrWG. Das Gericht bestätigte die Entscheidung, die gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefährlichen Abfall, zu qualifizieren.