06.11.2019

Geblitzt: Verkehrszeichenerkennung versagt – kein Rechtfertigungsgrund!

Ein Autofahrer kann sich bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf die Verkehrszeichenerkennung des Autos/Navis berufen (OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2019, Az. III-1 RBs 213/19).

Verkehrszeichenerkennung Blitzer

Verkehrszeichenerkennung und Geschwindigkeitsanpassung reagierten nicht

Der Betroffene passierte das Verkehrszeichen 274, das eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h anordnete. Im Vertrauen darauf, dass seine Verkehrszeichenerkennung die Geschwindigkeit selbstständig reduzieren würde, wurde er unter Abzug der Toleranz mit 92 km/h „geblitzt“.

Er wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt.

Vor Gericht vertrat er die Auffassung, man könne ihm persönlich keinen Vorwurf für die Überschreitung der Geschwindigkeit machen, da die Verkehrszeichenerkennung und die Geschwindigkeitsanpassung nicht reagiert hätten. Auf dieses System habe er sich verlassen dürfen.

Assistenzsysteme befreien nicht von der Verantwortung des Fahrers

Derartige Assistenzsysteme stellen lediglich Hilfsmittel dar, die den Fahrer nicht seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entheben können. Dem Fahrer obliegt, was die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit anbetrifft, eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Ist – wie im vorliegenden Fall – das Geschwindigkeitsregulierungssystem an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt, gilt für die aktive Kontroll- und Eingreifpflicht des Fahrzeugführers nichts anderes, denn auch dabei handelt es sich um ein geschwindigkeitsregulierendes Assistenzsystem, das ein assistiertes Fahren bei permanent bestehender Einflussnahmemöglichkeit des Fahrers garantiert.

Hinweis: Das Gericht bezieht sich auch auf andere Rechtsprechung zum Thema.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20K%F6ln&Datum=07.06.2019&Aktenzeichen=1%20RBs%20213/19

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)