16.09.2020

Abschleppkosten: Entfernung eines geparkten Pkw aus gesperrtem Bereich

In einem Bereich des öffentlichen Straßenraums, für den mit Verkehrszeichen 250 ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ verlautbart ist, ist neben dem fließenden auch und ohne weitere Beschilderung der ruhende Fahrzeugverkehr unzulässig (VG Schwerin, Urteil vom 08.04.2020, Az. 7 A 839/19 SN).

Verkehrszeichen 250 Abschleppkosten

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen wegen des durch den Beklagten veranlassten Abschleppens seines Kfz von einer temporär für Fahrzeuge aller Art gesperrten Parkplatzfläche und für dessen Verwahrung. Das Befahren dieses Bereichs wurde behördlich wegen einer Veranstaltung für Fahrzeuge aller Art gesperrt (Zeichen 250 StVO). Nur die Zufahrt zu 3 Behinderten-Parkplätzen wurde genehmigt.

Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden

Die Abschleppmaßnahme als kostenpflichtige Amtshandlung erfolgte rechtmäßig. Es handelt sich um eine vom Beklagten, der nach dem SOG M-V als Ordnungsbehörde zuständig war, durch einen Beauftragten ausgeführte Ersatzvornahme, die als Maßnahme des Verwaltungszwangs der eine gegenwärtige Gefahr abwehrenden Durchsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung, die das Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ zusammen mit dem den Geltungszeitraum begrenzend konkretisierenden Zusatzzeichen 1042-50 mit der Folge ihrer sofortigen Vollziehbarkeit verlautbarte.

Verkehrszeichen beinhaltet Entfernungsgebot schon vor dem zeitlichen Geltungsbeginn

Bei der durchzusetzenden Verhaltenspflicht handelte es sich um das Entfernungsgebot, das für Verkehrsteilnehmer bezogen auf deren Fahrzeuge aller Art gilt, die sich bei Geltung des gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zur StVO verhängten Verbots für Fahrzeuge aller Art in dessen Geltungsbereich befinden und nicht zu den durch Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 der lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zur StVO hiervon ausgenommenen Fahrzeugen gehören. Bei zeitlich beschränkter Geltung des Verbots besteht die Pflicht, das Fahrzeug schon vor Geltungsbeginn zu entfernen.

Verkehrszeichen 250 beinhaltet auch ein Verbot für den ruhenden Verkehr

Das Verbot für Fahrzeuge aller Art umfasst auch den ruhenden Verkehr in der Sperrzone; denn es untersagt laut lfd. Nr. 26 der Anlage 2 zur StVO – mit dem in Nr. 28 angegebenen Inhalt – die Verkehrsteilnahme, wozu außer dem Fahrverkehr auch der ruhende Verkehr gehört. Dies gilt auch bei einer temporären Beschilderung. Dafür bedarf es folglich keiner ausdrücklichen Anordnung des Geltungsvorrangs wie zugunsten des nur für den ruhenden Verkehr geltenden mobilen Halteverbots in lfd. Nr. 61 Nr. 2 der Anlage 2 zur StVO.

Ersatzvornahme durch Abschleppdienst

Als Maßnahme zur Herstellung rechtmäßiger Zustände kam für den Beklagten allein die Ersatzvornahme gemäß § 89 Abs. 1 SOG M-V in Betracht; die Vornahme der gebotenen Handlung, nämlich des Entfernens des klägerischen Pkw vom Abstellort, war durch einen anderen möglich. Die Androhung der Maßnahme war wegen der Gegenwärtigkeit der gefahrbegründenden Rechtsverletzung nach § 87 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 SOG M-V hierfür entbehrlich. Andere geeignete Maßnahmen waren nicht möglich.

Verletzung des Übermaßverbots?

Gegen die Ausübung des Entschließungsermessens im Sinne eines gefahrenabwehrenden Vorgehens auch gegenüber dem klägerischen Fahrzeug ist nichts zu erinnern. Auch wurde mit der Abschleppmaßnahme nicht sogleich begonnen, sondern erst nachdem eine zwanzigminütige Geltung der Verkehrsraumsperrung abgewartet worden und ein Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht erschienen war. Das Fahrzeug ließ auch nicht erkennen, ob und ggf. wie ein solcher Fahrer hätte benachrichtigt werden können. Die Beschilderung war auch hinreichend deutlich erkennbar.

Kostenbescheid überwiegend rechtmäßig

Der Beklagte hat daher auch wie geschehen für die Amtshandlung Ersatzvornahme in Gestalt der Bergung und Verbringung des klägerischen Pkw mit anschließender Verwahrung die Kosten vom Kläger als Pflichtigem einzufordern. Nur die Höhe des Kostenbescheids war um 28,31 € zu korrigieren.

Das Urteil finden Sie hier.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)