Verjährung wegen späten Erhalts eines Kostenbescheids nach § 25a StVG?
Befreit ein Urlaub von der Pflicht zum Zahlen des in einem Kostenbescheid festgesetzten Geldbetrags (AG Mannheim, Beschl. vom 24.07.2026, Az. 24 OWi 55/26).
Zuletzt aktualisiert am: 17. September 2026

Gehwegparken unaufgeklärt
Am 13.12.2025 wurde ein Pkw verbotswidrig auf einem Gehweg abgestellt. Am 16.02.2026 wurde dem Halter ein Anhörungsbogen mit schriftlicher Verwarnung übersandt. Auf das Schreiben reagierte er nicht, ebenfalls nicht auf ein weiteres Schreiben vom 06.04.2026.
Die Stadt stellte das Verfahren am 18.05.2026 ein und erließ einen Kostenbescheid an den Halter i.H.v. 23,50 Euro, der am 29.05.2026 zugestellt wurde.
Nun wurde der Halter aktiv. Er stellte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, weil er das erste Anhörungsschreiben erst am 16.03.2026 erhalten habe; damals sei der Verstoß bereits verjährt gewesen.
Fahrermittlung ohne Ergebnis
Der Verstoß wurde am 13.12.2025 begangen. Verjährung trat daher gem. §§ 26 Abs. 3, 24 StVG a.F. nach drei Monaten und damit am 13.03.2026 ein. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer eines Kfz, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Halter des Kfz die Verfahrenskosten auferlegt.
Bußgeldverfahren einstellungsreif
Unabhängig davon, ob die Ordnungswidrigkeit bei der Einstellung aufgrund von Verjährung erfolgte oder weil die weitere Ermittlung des Fahrers einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, da der Halter sich nicht äußerte: In beiden Fällen war das Bußgeldverfahren einstellungsreif.
Anhörung ohne Frist
Die Anhörung nach § 25a Abs. 2 StVG erfolgte sogleich mit dem Anhörungs- und Verwarnungsgeldschreiben am 16.02.2026 und wurde am 06.04.2026 wiederholt. Für die Anhörung ist keine Frist vorgesehen; sie ist daher nicht zu beanstanden.
Dass sich der Halter nicht an seiner Wohnanschrift aufhielt und das Schreiben erst später erhielt, ist nicht der Verwaltungsbehörde anzulasten.
Ergebnis
Der Antrag des Halters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid wurde abgewiesen.