19.05.2015

Halterhaftung bei Halteverbot, erforderliche Ermittlungen

Die Außendienstmitarbeiter der Verwaltungsbehörde müssen bei einem Verstoß gegen ein Halteverbot hinsichtlich der Ermittlung des Fahrzeugführers auch dann keine Bemühungen entfalten, wenn das Fahrzeug mit offener Heckklappe und in beladenem Zustand unmittelbar vor der Haustür der Person geparkt ist, die später als Halter ermittelt wird. Der Verwaltungsbehörde kann nicht vorgeschrieben werden, welche Ermittlungen sie hätte anstellen müssen (AG Bergisch Gladbach, Beschluss vom 20.01.2015, Az. 48 OWi 1196/14 [b]).

Mobile Halteverbotsschilder

Die Verwaltungsbehörde hatte eine Ordnungswidrigkeit (Parken im Halteverbot) festgestellt, die mit dem Fahrzeug des Betroffenen unmittelbar vor dessen eigener Hauseingangstüre begangen worden ist. Die Feststellung des Verstoßes folgte zwischen 11.04 Uhr und 11.07 Uhr durch Fertigung einiger Fotos, die nachweisen, dass das Fahrzeug mit offener Heckklappe gefüllt mit Einkaufstaschen und einem Bierkasten (jeweils voll oder leer) in diesem Zeitraum im Halteverbot abgestellt war.

Die Mitarbeiter der Bußgeldbehörde hinterließen an der Windschutzscheibe – offensichtlich wegen des zeitgleichen strömenden Regens – keine schriftliche Verwarnung oder sonstige Nachricht. Stattdessen veranlasste die Bußgeldbehörde unverzüglich danach eine Halteranfrage beim KBA in Flensburg, worauf mitgeteilt wurde, es bestehe eine Auskunftssperre. Nach wiederholter Nachfrage bei der Zulassungsbehörde wurde dann die Halteranfrage beantwortet, wonach die Bußgeldbehörde eine schriftliche Verwarnung erließ nebst Anhörung des Fahrzeughalters.

Der Betroffene erteilte keine Fahrerauskunft, wonach ein Kostenbescheid erlassen wurde. Der Betroffene stellte danach einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung,der abgelehnt wurde.

Entscheidungsgründe

Soweit der Betroffene geltend macht, die Mitarbeiter der Bußgeldbehörde hätten vor Ort längere Zeit warten müssen bzw. durch fußläufiges Suchen in der Umgebung nach dem Fahrzeugführer fahnden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht zwar allgemeiner Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass der Erlass eines Kostenbescheids gem. § 25a StVG nur dann zulässig ist, wenn die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers darauf beruht, dass die Bußgeldbehörde die gebotenen Ermittlungen rechtzeitig geführt hat. Das kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Betroffene oder die Gerichte der Ermittlungsbehörde vorschreiben, welche Maßnahmen im jeweiligen Vorfallszeitpunkt geboten waren bzw. für welche von mehreren Möglichkeiten sich die Ermittlungsbehörden hätten entscheiden müssen. Das ist schon deshalb nicht sachgerecht, weil niemand im Nachhinein beurteilen kann, wie genau sich die Situation für die Ordnungskräfte darstellte bzw. ob und ggf. welche „wichtigeren Angelegenheiten“ für diese im fraglichen Zeitraum zu erledigen waren.

Prüfungsmaßstab kann also allein sein, ob und ggf. welche geeignete Ermittlungsmaßnahme hinsichtlich der Feststellung des Halters durch die Ordnungsbehörde durchgeführt worden sind. Hier waren die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde nicht zwingend gehalten, länger als die zwei bis drei Minuten vor Ort zu verbringen. Der Fahrzeughalter kehrte in dieser Zeit nicht zu seinem Fahrzeug zurück.

Der Betroffene beruft sich zwar zu Recht auf die Rechtsprechung, die die Überbürdung der Kosten und Auslagen gem. § 25a StVG davon abhängig macht, dass eine rechtzeitige Befragung des Fahrzeughalters stattgefunden hat. Diese Frist soll in der Regel bei zwei Wochen liegen. Die zugestellte Anhörung hatte die Möglichkeit zur Ermittlung des Fahrers gegeben. Dem ist der Halter nicht nachgekommen. Auch in den Fällen, in denen dann die anschließende Anhörung den Fahrzeughalter nicht innerhalb angemessener Frist erreicht, ist dann die Kostenbelastung des Fahrzeughalters gerechtfertigt.

Die Ordnungsbehörde war hier nicht untätig, sondern hat unverzüglich ein Verwarnungsgeld mit Anhörung erlassen. Dass es dann fast vier Wochen gedauert hat, bis die Anfrage den Halter erreichte, hatte dann zwar nicht der Betroffene, aber auch nicht die Ordnungsbehörde zu vertreten.

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte, ohne dass der Ordnungsbehörde vorzuwerfen ist, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend tätig geworden zu sein.

Die Verfolgungsverjährung war hier nicht gegeben.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)