09.08.2017

Verfahrenshindernis: Zahlung mit „falschem“ Aktenzeichen

Es besteht ein Verfahrenshindernis bei Zahlung des Verwarnungsgeldes an das "falsche Aktenzeichen" (AG Dortmund, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 729 OWi-305 Js 2252/16-153/17).

Verfahrenshindernis

Die Stadt hatte gegen die Betroffene wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes einen Bußgeldbescheid erlassen. Am Tattag hatte die Polizei ihr noch die Ahndung durch Verwarnung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro angeboten. Aktenkundig gemacht wurde dies unter dem Aktenzeichen der Polizei XXXX. Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt die YYYY. Der Betroffene entrichtete innerhalb der gesetzten Wochenfrist die Zahlung der 15 Euro. Nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen.

Auf Einspruch der Betroffenen stellte das Amtsgericht ein Verfahrenshindernis fest.

Entscheidungsgründe

  • Es besteht das Verfahrenshindernis des 56 Abs. 4 OWiG, welches im derzeitigen Verfahrensstadium zur Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG führt.
  • Dabei ist der Polizei zuzugeben, dass das Verwarnungsgeld richtig zu zahlen ist und zwar auch zum richtigen Aktenzeichen. Dies ist insbesondere angesichts der notwendigen automatischen Zuordnung von Einzahlungen nötig – die Polizei hat insoweit angegeben, dass in der zuständigen Behörde jährlich sehr viele Zahlungen automatisiert zuzuordnen sind.
  • Hier wurde aber richtig gezahlt, nämlich so, wie von der Polizei im Zahlschein vorgegeben. Ein Aktenzeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfahrenshindernis, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat.

Hinweis

Ein Verfahrenshindernis wie hier bedeutet, dass die Tat nicht weiter verfolgt werden darf.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)