18.01.2017

Unerlaubtes Parken auf Privatparkplatz: Wer trägt die Abschleppkosten?

Wer sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz unerlaubt abstellt, hat die Abschleppkosten auch dann zu tragen, wenn hinter der Windschutzscheibe ein Zettel mit der Mobilfunknummer des Fahrers hinterlassen wurde (AG München, Urt. vom 02.05.2016, Az. 122 C 31597/15).

Bordellparkplatz

Der Kläger stellte sein Fahrzeug auf einem für Bahnbedienstete gekennzeichneten privaten Parkplatz ab. Er hatte hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit seiner Mobilfunknummer angebracht. Bei seiner Rückkehr war das Fahrzeug von einer beauftragten Firma abgeschleppt worden.

Der Fahrer wandte sich erfolglos gegen die Heranziehung zu den Abschleppkosten der Abschleppfirma.

Entscheidungsgründe

  • Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Firma aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
  • Bezahlt derjenige, der sein Kfz auf dem Grundstück eines anderen abgestellt hatte, die für die von diesem veranlasste Entfernung des Fahrzeugs angefallenen Abschleppkosten direkt an den Abschleppunternehmer, dem etwaige Schadensersatzansprüche vom Grundstückseigentümer zuvor abgetreten worden waren, so ist für einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gleichwohl der Grundstückseigentümer passivlegitimiert; der Abschleppunternehmer fungiert dann lediglich als dessen Zahlstelle.
  • Das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück eines anderen ohne dessen Einwilligung stellt eine Eigentums- und Besitzverletzung sowie verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar.
  • Der Kläger handelte auch schuldhaft i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB.
  • § 859 Abs. 3, § 858 Abs. 1 BGB berechtigen in diesem Fall den Betroffenen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen.
  • Dass derjenige, der das Fahrzeug abgestellt hat, seine Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe platziert hat, steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Betroffene mitten in der Nacht bei einem ihm völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen müsste.
  • Ersatzfähig sind in einem solchen Fall die Abschleppkosten einschließlich eines Nachtzuschlags jedenfalls dann, wenn sie ortsüblich sind, Kosten für die Dokumentation des Vorgangs jedenfalls auch dann, wenn sie erst infolge der verbotenen Eigenmacht ausgelöst wurden.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)