15.11.2017

Spielhalle: Betrieb ohne gültige Erlaubnis nach dem GlüStV?

Das OVG Münster musste die Frage entscheiden, ob eine Spielhalle weitergeführt werden darf, wenn bis zum Ablauf der Übergangsfrist noch nicht über den Antrag auf Erlaubnis nach dem GlüStV entschieden wurde (Beschl. vom 28.09.2017, Az. 4 B 1026/17).

Spielhalle Übergangsfrist

Die Betreiberin einer Spielhalle hatte vor dem Ablauf der Übergangsfrist am 01.07.2017 einen Antrag auf Erteilen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle nach § 24 GlüStV gestellt. Über den Antrag wurde bis zum Ablauf der Übergangsregelung nach § 29 Abs. 4 GlüStV nicht entschieden. Die Betreiberin wollte sich gerichtlich bestätigen lassen, dass sie ihre Spielhalle auch ohne Erlaubnis betreiben darf.

Entscheidungsgründe

  • Die Spielhalle der Betreiberin fällt unter die bis zum 01.07.2017 laufende Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 GlüStV, verfügt aber nicht über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV. Der Betrieb ist daher auch dann einzustellen, wenn die Betreiberin zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 GlüStV einen neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestellt hat, über den aber im Rahmen eines behördlichen Auswahlverfahrens erst entschieden werden soll.
  • Vor erneuter Betriebsaufnahme hat die Betreiberin einer derartigen Spielhalle eine positive Entscheidung über ihren Antrag abzuwarten, sofern die Behörde die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nicht generell rechtswidrig verweigert. Bei einer unangemessenen Verzögerung könnte eine behördliche Entscheidung mit gerichtlicher Hilfe erzwungen, nicht aber die Spielhalle gesetzwidrig ohne Erlaubnis betrieben werden.
  • Dies gilt auch dann, wenn das Gewerbeamt irrtümlich angenommen hat, die fünfjährige Übergangsfrist ende am 30.11.2017.

Ergebnis

Die Betreiberin der Spielhalle muss diese so lange geschlossen halten, bis über ihren Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV abschließend entschieden wurde.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)