08.02.2013

Schulhof darf auch außerhalb der Unterrichtszeiten zum Spielen genutzt werden

Kinderlärm steht unter besonderem Toleranzgebot der Gesellschaft. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz eindeutig klargestellt (VG Koblenz, Urteil vom 27.09.2012, Az. 7 K 985/11.KO).

Bilder Akten

In dem zugrunde liegenden Fall verfügt die Grundschule in der Ortsgemeinde Kirchwald neben dem Gebäude und einer Gymnastikhalle über einen Schulhof, der seit 1997 auch außerhalb der Unterrichtszeit zum Spielen genutzt werden darf. Es wurden ein Tisch und zwei Bänke aufgestellt sowie ein Basketballkorb aufgehängt.

Ein Ehepaar, das in der Nachbarschaft lebt, fühlt sich schon seit Jahren durch den Lärm gestört, der durch die Nutzung des Schulhofs am Nachmittag verursacht wird. Im Jahr 2005 ließ die Ortsgemeinde auf dem Schulhof ein Hinweisschild anbringen: „Ballspiele sind außerhalb der Schulzeit nur mit Softbällen erlaubt. Ballspiele sind verboten an Sonn- und Feiertagen, zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und nach 19.00 Uhr“.

Auch in der Folgezeit machten die Kläger immer wieder Störungen ihrer Wohnruhe geltend und erhoben schließlich beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage, um sicherzustellen, dass bei der Nutzung des Schulhofs die für Lärmimmissionen in einem Wohngebiet zulässigen Grenzwerte eingehalten werden und der Schulhof nicht als Parkplatz bei Veranstaltungen genutzt wird; ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

  • Die derzeit vom Schulhof der Grundschule in Kirchwald ausgehenden Lärmimmissionen, die durch die außerschulische Nutzung entstehen, sind dem Ehepaar zumutbar.
  • Die Ortsgemeinde hat die Nutzung des Schulhofs für Ballspiele außerhalb der Schulzeit dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend nachbarverträglich geregelt. Sie hat insbesondere die Zeiten, an denen der Platz genutzt werden darf, in vertretbarer Weise festgelegt. Werden diese Maßgaben eingehalten, sind keinerlei erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten.
  • Dabei ist der Kinderlärm als solcher auszublenden; er steht grundsätzlich unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und ist als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen. Ein eventueller Missbrauch des Schulhofs kann der Kommune nicht zugerechnet werden.
  • Die Ortsgemeinde ist nicht verantwortlich für Trinkgelage auf dem Schulhof oder wenn Dritte Bälle gegen den Rollladen des Wohnzimmerfensters der Kläger werfen. Ferner hat das Gericht angesichts vorgelegter Belegungspläne keinen Grund zu der Annahme, der Schulhof werde als Parkplatz bei Veranstaltungen in der Gymnastikhalle übermäßig genutzt.

Hinweis auf gleichlautende Entscheidung:

Nachbarn müssen Lärm eines Kinderspielplatzes hinnehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2012, Az. 8 A 10042/12).

Autor*in: WEKA Redaktion