Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (Oktober 2026)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert am: 20. Oktober 2026

| Gericht | Datum | Az. |
| BFH | 14.07.2026 | IX R 29/24 |
| Eine Stadt betrieb ein Krematorium. Die bei dem Einäscherungsprozess übrig gebliebenen Metalle wie Zahngold oder Schmuckmaterial wurden gegen eine Vergütung des Metallwerts an eine Metallscheideanstalt abgegeben. Der Erlös wurde auf einem gesonderten Konto gebucht und für karitative und soziale Zwecke verwendet. Der BFH entschied: Die Einnahmen eines kommunalen Krematoriums aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Unerheblich ist, wofür die Erlöse verwendet werden. | ||
| BGH | 02.07.2026 | 4 StR 235/25 |
| Das Nichtspeichern von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Gericht beendete damit die seit 2019 im Saarland gängige Praxis, bei Einsprüchen gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide wegen einer Geschwindigkeitsübertretung das Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen. | ||
| OLG Nürnberg | 29.07.2026 | 16 U 1394/25 |
| Im Wald gilt grundsätzlich das Prinzip „Betreten auf eigene Gefahr“. Waldeigentümer haften danach nicht für typische Naturgefahren. Bricht ein Fels aus einer Bergwand, verwirklicht sich eine solche Naturgefahr, etwa durch Verwitterung, Erosion oder Wurzelwachstum. Daran änderten weder die touristische Bedeutung noch die Nutzung des eines Wanderwegs etwas. | ||
| BVerfG | 03.08.2026 | 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24 |
| Mitglieder einer Wohngemeinschaft oder einer anderen gemeinschaftlichen Wohnform müssen eine Durchsuchung ihrer privaten Räume nicht dulden, weil gegen einen Mitbewohner ermittelt wird. Stehen sie nicht unter Tatverdacht, sind ihre Zimmer grundsätzlich vor Eingriffen bei Durchsuchungen geschützt. | ||
| VG Düsseldorf | 26.08.2026 | 18 L 2523/26 |
| Die versammlungsrechtliche Beschränkung, in einem Landschaftsschutzgebiet auf den Flächen eines Protestcamps ausschließlich Schlafzelte, nicht aber weitere Versorgungs- und Veranstaltungszelte sowie Infrastruktur zu errichten, ist voraussichtlich rechtmäßig. Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des Landschaftsschutzgebiets das Interesse der Protestcampteilnehmer an einer uneingeschränkten Nutzung der Fläche für die Versammlung. | ||
| OVG Münster | 01.09.2026 | 10 B 932/26 |
| In den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet wurde, ist die Frage, ob die Erwägungen für die Anordnung inhaltlich zutreffen und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen tragfähig begründen können, unerheblich. | ||
| VG Schleswig | 01.09.2026 | 2 B 25/26 |
| Wird ein Zwangsgeld angedroht und anschließend festgesetzt, ohne das eine vollstreckbare Grundverfügung ergangen ist, sind die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig. Die Verwaltungsvollstreckung setzt einen vollstreckbaren (Grund-)Verwaltungsakt voraus, der hier nicht vorliegt. | ||
| VGH Mannheim | 03.09.2026 | 3 S 1191/26 |
| Ist eine in einem Verwaltungsakt enthaltene Anordnung mit einer Frist verbunden, so führt die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung nicht ohne Weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der Anordnung als solcher. Die Fristsetzung wurde vom Gericht als rechtswidrig eingestuft, weil sie nicht angemessen war, d.h. sie wurde im Verhältnis zur Anordnung zu kurz bemessen. | ||
| OVG Greifswald | 12.03.2026 | 2 K 160/25 OVG |
| Die Regelung zu Sonderöffnungszeiten in dem Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 ÖffZVO M-V) verstößt gegen höherrangiges materielles Recht, da sie das durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 WRV gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht wahrt und dieser Mangel zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung führt. | ||
| VGH München | 25.08.2026 | 1 ZB 25.482G |
| Ein auf Stelzen und auf einer Plattform mit der Grundfläche von ca. 4,1 m² mal 9,64 m² errichtetes Bienenhaus bestehend aus fünf Bienenkästen dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da ein vernünftiger Landwirt oder Imker ein derart aufwendiges und großflächiges Gebäude für diesen Zweck nicht errichten würde. Die Ausgestaltung mit Plattform und Stelzenkonstruktion überschreitet das erforderliche Maß und ist nicht durch objektive betriebliche Notwendigkeiten gedeckt. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheidet aus, da das Vorhaben nicht auf das Erforderliche beschränkt ist. | ||