10.02.2016

Pressemitteilung: Hundeverbot an Berliner Seen aufgehoben

Ein Uferweg an einem Badegewässer kann nicht insgesamt als Badestelle angesehen werden. Ein Hundeverbot ist damit rechtlich unzulässig (VG Berlin, Urteil vom 15.12.2015, Az. VG 23 K 359.15).

Gesetz über das Halten von Hunden

Die Ordnungsbehörde stellte rund um die zwei Seen verschiedene Schilder und beschriftete Holzpfähle auf, wonach es sich bei beiden Seen einschließlich Uferweg insgesamt um Badestellen handle. Ausgenommen hiervon ist ein ca. 600 Meter langes Teilstück am südwestlichen Ende eines der Seen. Dabei stützte sich die Behörde auf das Berliner Hundegesetz, das die Mitnahme von Hunden an gekennzeichneten Badestellen verbietet. Nach Ansicht der Behörde dient das Mitnahmeverbot dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, die von badenden Hunden ausgehen. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass der Uferweg nicht insgesamt als Badestelle qualifiziert werden könne, u.a. weil ein Zugang zum See über weite Strecken nicht möglich sei.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Hundeverbot aufgehoben, weil der Uferweg nicht insgesamt als Badestelle angesehen werden kann.

Entscheidungsgründe

  • Der Uferweg als solcher ist keine Badestelle. Eine Badestelle nach dem Berliner Hundegesetz ist ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines zum Baden geeigneten Gewässers, der dem Baden und den hiermit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten dient.
  • Das ist hier nicht der Fall, denn der Uferweg dient in erster Linie der Fortbewegung, und der Zugang zum See ist über weite Strecken durch Zäune gerade ausgeschlossen.
  • Entgegen der Auffassung der Behörde ist nicht jedes Badegewässer nach der Badegewässerverordnung zugleich Badestelle im Sinne des Hundegesetzes. Die eigentlichen Badestellen, an denen allein die vom Hundegesetz erfassten Nutzungskonflikte auftreten könnten, ließen sich vom Weg klar trennen.
  • Das Ziel des Gewässerschutzes ist schließlich durch die allgemein geltende Leinenpflicht für Hunde gewährleistet, deren Einhaltung die Behörde ggf. strenger kontrollieren muss.

Weitere Entscheidung zu diesem Thema

Hunde dürfen am Schlachtensee mitdemonstrieren (VG Berlin, Beschluss vom 10.08.2015, Az. VG 1 L 257.15]).

Hinweis

Die Entscheidung ist auch interessant für derartige Verbote an Seen in anderen Bundesländern, dies entweder aufgrund hunderechtlicher Vorschriften oder, wenn nicht gegeben, auf der Grundlage des Gefahrenabwehrgesetzes.

Das Urteil ist abrufbar unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE160001998&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Einen ähnlichen Fall gab es in Berlin im Jahr 2017: https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/berlin-hunde-see-badesaison/

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)