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Planwagentour als Brauchtumsveranstaltung?

Sind Planwagenfahrten mit Verköstigung Brauchtumsveranstaltungen (VG Neustadt, Urteil vom 07.09.2026, Az. 3 K 1530/25)?

Planwagenfahrten mit Verköstigung

Ein Landwirt bietet regelmäßig Fahrten mit Planwagen mit einem Traktor durch die Natur an. Fahrt, Wein und Spezialitäten kosten 39 Euro. Da dies Brauchtum sei, so der Landwirt, brauche er keine Konzession. Die Stadt sah dies anders und teilt ihm mit, dass es sich bei diesen Fahrten nicht um verkehrsrechtlich privilegierte Brauchtumsfahrten handelt. Es liege eine entgeltliche Personenbeförderung vor, für welche die strengeren Maßgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gelten. Damit gab sich der Landwirt nicht zufrieden.

Die Brauchtumsfahrt in der StVO

Der juristische Begriff des Brauchtums ergibt sich aus der VwV-StVO zu § 29 StVO.

Für die genaue technische Umsetzung im Einzelfall siehe auch „Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“.

Darüber hinaus

  • darf abweichend von § 21 Abs. 2 StVO das Mitfahren auf Anhängern während der Brauchtumsveranstaltung unter den aufgeführten Sicherheitsbestimmungen erlaubt werden (§ 1 Abs. 3 der 2. StVR-AusnahmeVO),
  • befreit § 1 Abs. 1 der 2. StVR-AusnahmeVO bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger für die Dauer der Veranstaltung von der regulären Zulassungspflicht nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Eine Brauchtumsfahrt …

setzt ein seltenes, traditionelles Ereignis voraus, das zudem eine spezifisch soziale Funktion erfüllt. Die von dem Landwirt angebotenen Fahrten sind hingegen beliebig buchbar, orientierten sich flexibel an den Kundenbedürfnissen und verfolgen kommerzielle sowie touristische Zwecke.

Was sagt das PersBefG?

Für die Planwagenfahrten gelten zugleich die Vorgaben des PBefG, entschied das VG, weil Menschen transportiert werden und ein Entgelt verlangt wird, in dem auch eine Gegenleistung für den Transport enthalten ist.

Ergebnis

Regelmäßig angebotene und entgeltliche Fahrten mit einem Planwagen dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 2 PBefG sowie § 29 Abs. 2 StVO i.V. mit der VwV-StVO zu § 29 nicht durchgeführt werden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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