05.06.2023

Planungsrechtliche Zulässigkeit einer SB-Autowaschanlage

Nachbarn klagten gegen einen Bauvorbescheid, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit einer SB-Autowaschanlage festgestellt wurde (OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.01.2023, Az. 1 LA 116/21).

Nachbarn klagten gegen einen Bauvorbescheid, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit einer SB-Autowaschanlage festgestellt wurde.

Umstrittener Bauvorbescheid

Ein Unternehmen beabsichtigte, in der Nähe zu einer Tankstelle eine SB-Autowaschanlage und eine Staubsaugerstation mit vier Wasch- und drei Staubsaugerplätzen zu betreiben. Mit einem Bauvorbescheid stimmte die Bauaufsicht dem geplanten Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht antragsgemäß zu.

Der Bauvorbescheid enthielt folgende Aussagen:

  • Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben.
  • Eine abschließende Prüfung kann erst bei Vorlage des Bauantrags vorgenommen werden.
  • Die durch ein Schallgutachten festgestellten Rahmenbedingungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu beachten und einzuhalten.
  • Fahrzeugverkehr hervorgerufen durch die Anlage in der Nachtzeit ist unzulässig.
  • Eine abschließende bauordnungsrechtliche Prüfung erfolgt erst bei Vorlage vollständig prüfbarer Baugenehmigungsunterlagen.

Die Klage von betroffenen Nachbarn gegen den Bauvorbescheid wies das VG ab: Der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht verletzt, das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig und die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, in dem das Vorhaben zulässig ist. Gegen die Nichtzulassung der Berufung stellten die Nachbarn einen Antrag auf Zulassung der Berufung.

Stellen Waschanlage und Tankstelle eine Einheit dar?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der Bebauung ergebenden Maßstab, begann das OVG seine Entscheidung.

Bestandteil des Bauvorbescheids ist die Baubeschreibung des Unternehmens. Der Bauvorbescheid selbst beschreibt das Bauvorhaben als „Neubau einer SB-Autowaschanlage und einer Staubsaugerstation zur Autopflege“. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Schallgutachten allein auf das konkrete Vorhaben bezieht. Dem steht nicht entgegen, dass die Waschanlage von der Nähe zu einer Tankstelle profitieren würde. Allein eine günstige örtliche Lage zu einem anderen Gewerbebetrieb führt auch ansonsten nicht dazu, dass beide Betriebe, insbesondere immissionsschutzrechtlich, als Einheit angesehen werden müssten.

Ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig?

Tritt in der näheren Umgebung gehäuft Fremdwerbung auf, entspricht ihre Eigenart in der Regel nicht einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Das Gebiet ist daher als faktisches Mischgebiet anzusehen. Eine SB-Autowaschanlage mit vier Wasch- und drei Staubsaugerplätzen kann im Mischgebiet als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sein, entschied das Gericht und gab der Bauaufsicht für das Genehmigungsverfahren folgenden Empfehlungen:

  • Die SB-Autowaschanlage und die Staubsaugerstation zur Fahrzeugpflege stellen einen eigenständigen gewerblichen Betrieb dar.
  • Die von der Tankstelle und der SB-Autowaschanlage/Staubsaugerstation gemeinsam hervorgerufenen Immissionen sind im Baugenehmigungsverfahren auf ihre Vereinbarkeit in dem faktischen Mischgebiet zu prüfen, wenn sich herausstellen sollte, dass entgegen der Bauvoranfrage beide Betriebe eine Einheit bilden oder die Tankstelle faktisch um das Angebot erweitert werden soll, PKWs auf ihrem Gelände selbst zu pflegen.
  • In diesem Fall würde der Bauvorbescheid keine Feststellungswirkung entfalten und die im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Fachtechnische Stellungnahme nicht zum Nachweis genügen, dass von dem dann anzunehmenden Gesamtbetrieb (Tankstelle und SB-Autowaschanlage/Staubsaugerstation) keine Störwirkungen ausgehen, die sich innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird.

Ergebnis

Das OVG wies den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Bauvorbescheid wurde damit rechtskräftig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)