21.10.2015

Autowaschanlage darf an Sonntagen weiterbetrieben werden

Eine Baugenehmigung mit Erlaubnis zum Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen kann nicht vom Ordnungsamt nach dem Feiertagsrecht widerrufen werden (VG Osnabrück, Beschluss vom 13.07.2015, Az. 6 B 44/15)

Autowaschanlage Sonntag

Das Ordnungsamt hatte dem Antragsteller mit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung verboten, eine zuvor bereits durch das Bauamt der Stadt baurechtlich genehmigte Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Zur Begründung hatte das Ordnungsamt ausgeführt, dass der Betrieb von automatischen SB-Waschanlagen gegen das Feiertagsgesetz verstoße. Die zuvor vom Bauamt erteilte Genehmigung enthalte allein die Erklärung, dass die beantragte Baumaßnahme mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimme. Sie erlaube es dem Antragsteller jedoch nicht, gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz zu verstoßen.

Im Eilverfahren am Verwaltungsgericht bekam der Antragsteller vorerst Recht.

Entscheidungsgründe: Baugenehmigung auch für Behörden bindend

  • Gestattet eine Baugenehmigung neben der Genehmigung zum Bau einer Autowaschanlage auch den Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr, ist diese bauaufsichtliche Feststellung bindend und kann nicht vom Ordnungsamt ohne Weiteres widerrufen werden.
  • Das VG begründet diese Entscheidung damit, dass unabhängig davon, ob der Betrieb der Autowaschanlage gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz verstoße oder nicht, die Untersagungsverfügung jedenfalls deshalb rechtswidrig ist, weil sie die zuvor erteilte und inzwischen bestandskräftige Baugenehmigung außer Acht lasse.
  • Mit der Baugenehmigung wurde hier aber nicht nur die Errichtung, sondern auch der beantragte Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr genehmigt.
  • Diese bauaufsichtliche Feststellung ist nicht nur für den Bauherrn, sondern auch für andere Behörden bindend.

Widerspruchsfreies Verhalten der Behörde

  • Ob sie in der Sache zutreffend ist, ist in diesem Verfahren rechtlich unerheblich. Solange die Baugenehmigung in der Welt und nicht zurückgenommen worden ist, stellt sie die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Anlage dar.
  • Darüber hinaus verstößt das Vorgehen des Ordnungsamts im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dem Bürger gegenüber nach außen hin als einheitliche Behörde auftritt, auch gegen das Gebot des widerspruchsfreien Verhaltens.

Unakzeptable Entscheidung

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, aber auch vollkommen unakzeptabel. Baurecht und Feiertagsrecht sind zwei vollkommen getrennte Rechtsgebiete. Eine baurechtliche Entscheidung kann zwar eine feiertagsrechtliche Stellungnahme beinhalten, jedoch kann das nicht so weit gehen, dass hierbei das Feiertagsrecht durch das Baurecht negiert wird. Oftmals ist es so, dass die Baurechtsbehörde einer anderen zuständigen Kommune (z.B. der Kreisstadt) angehört als das zuständige Ordnungsamt. Dann wird das Ordnungsamt in der Regel zu diesem Thema gar nicht gehört. Aus dem Baurecht hier eine Bestandsgarantie abzuleiten, ist irrwegig, wenn das Landesfeiertagsrecht den Waschanlagenbetrieb verbietet. Eine derartige Rechtslage würde dem Wettbewerb zuwiderlaufen, denn der Betreiber dieser Anlage wäre im Vorteil gegenüber anderen Betreibern am Standort ohne eine solche baurechtliche Anordnung. Es ist nur zu hoffen, dass hierzu eine gerechte Hauptsachen- und obergerichtliche Entscheidung ergeht.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Osnabr%FCck&Datum=13.07.2015&Aktenzeichen=6%20B%2044%2F15

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)